Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 BK 2/12 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.12.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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