Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1862/11 B

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 27.09.2011 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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