Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 SF 181/12 ER

Tenor

Der Antrag, die Vollstreckung der einstweiligen Anordnung des Sozialgerichts Duisburg (S 7 KR 626/11) auszusetzen, hilfsweise, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in vom Gericht festzusetzender Höhe auszusetzen, wird mit der Maßgabe abgelehnt, dass der Antragsteller binnen einer Frist von sechs Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Klage in der Hauptsache erhebt. Unterbleibt dies, wird die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 EUR durch selbstschuldnerische Bürgschaft ausgesetzt.

Kosten sind nicht zu erstatten.


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