Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1350/12 B ER und L 12 AS 1351/12 B

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2012 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten aneinander im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag der Antragstellerin, ihr für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 09.07.2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, F zu bewilligen, wird abgelehnt.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16

Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen