Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 19 AS 1282/12

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 05.06.2012 wird als unzulässig verworfen. Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.


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