Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 998/11

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 11.04.2011 geändert. Der Beklagte wird unter Abänderung des Sanktionsbescheides vom 17.02.2010, geändert mit Änderungsbescheid vom 22.03.2010, in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30.03.2010, soweit diese die Kostenentscheidung betreffen, verurteilt, dem Kläger die notwendigen Kosten des Vorverfahrens zu erstatten. Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers. Die Revision wird nicht zugelassen.


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