Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 27/13

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 30.01.2013 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner.


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