Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 281/13 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 12.04.2013 geändert. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller auch für die Zeit vom 15.07.2013 bis 30.10.2013 vorläufig Krankengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, längstens jedoch bis zum Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 16.01.2013 und nur, solange die Leistungsvoraussetzungen vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Antragstellers zu 2/3.


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