Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1590/13 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 01.08.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag, dem Antragsteller für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt J, L-straße 00 in E, zu bewilligen, wird abgelehnt.


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