Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 239/14 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 10.12.2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin auch für das Beschwerdeverfahren.


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