Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 AS 11/14 B

Tenor

Die Anhörungsrüge bzw. Gegenvorstellung der Beschwerdeführerin vom 20.12.2013 gegen den Beschluss des Senats vom 19.12.2013 wird als unzulässig verworfen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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