Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 920/14 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.05.2014 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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