Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 14 R 551/12
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 wird abgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Streitig ist die Höhe der Anrechnung der polnischen Altersrente des Klägers auf seine Altersrente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach § 31 Abs. 1 Satz 1 Fremdrentengesetz (FRG).
3Der am 00.00.1932 geborene, als Vertriebener anerkannte Kläger (Vertriebenenausweis A) lebt seit dem 22.08.1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Bescheid vom 26.07.1996 (zuletzt in der Fassung des Änderungsbescheides vom 18.07.2008) bewilligte ihm die Beklagte mit Wirkung ab dem 01.02.1995 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Seine gesamten Versicherungszeiten legte er ausschließlich in Polen zurück. Er steht in Bezug einer polnischen Altersrente, die vom polnischen Versicherungsträger mit Bescheid vom 08.08.1997 gewährt wurde.
4Die Beklagte und der polnische Versicherungsträger hatten ursprünglich vereinbart, dass die polnischen Renten an in Deutschland lebende Berechtigte nicht an diese, sondern über den zuständigen deutschen Träger ausgezahlt werden. Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurde der sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebende Ruhensbetrag der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente von der Beklagten einbehalten und gleichzeitig die deutsche Rente voll ausgezahlt. Auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens (BGBl. II 2005, S. 55) zieht der polnische Rentenversicherungsträger vor der Überweisung der polnischen Rente des Klägers nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente vorweg ab. Mit Wirkung ab dem 01.12.2005 wurde das Rentenauszahlverfahren umgestellt. Der deutsche Rentenzahlbetrag wird nun um den nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhenden Teil tatsächlich gemindert. Die polnischen Versicherungsleistungen werden seitdem unmittelbar an die Versicherten überwiesen.
5Mit Bescheid vom 09.06.2009 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Wirkung ab dem 01.09.2007 neu fest. Für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 wurde eine Überzahlung von 630,02 EUR festgesetzt, die zu erstatten sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sich die Höhe der nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Aufhebung erfolge gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X).
6Hiergegen erhob der Kläger am 13.07.2009 Widerspruch, der nicht begründet wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2010 wurde der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen.
7Mit Änderungsbescheiden vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 31.05.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2012, Bescheid vom 28.03.2012, Bescheid vom 05.06.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.10.2013 und Bescheid vom 25.11.2013 wurde die Rentenhöhe ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 bzw. 01.03.2013 aufgrund einer Änderung in der Höhe der anzurechnenden polnischen Rente jeweils neu festgestellt.
8Am 23.03.2010 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln (Az.: S 33 R 395/10) Klage erhoben. Er hat die Ansicht vertreten, dass für die Anrechnung der polnischen Rente nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG der tatsächliche (Netto-)Auszahlungsbetrag maßgeblich sei. Die von den polnischen Behörden vorgenommenen Steuerabzüge und der vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährte Pflegezuschlag dürften nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden. Die angerechnete Netto-Rente beinhalte - ausweislich einer Bescheinigung des polnischen Rentenversicherungsträgers vom 11.05.2011 - eine Pflegezulage in Höhe von 186,71 Zloty. Zudem seien bei der Umrechnung der polnischen Rente die Wechselkurse der polnischen Staatsbank zugrunde zu legen. Die Beklagte habe bis zum 01.01.2005 die gesamte Rentensumme an den Kläger ausgezahlt. Anschließend habe sie mitgeteilt, dass der Kläger nun den aus Polen ihm zustehenden Rentenanspruch direkt von der polnischen Rentenversicherung erhalten werde. In der ergänzenden Begründung des Bescheides vom 20.10.2005 habe die Beklagte dem Kläger zugesichert, dass die Ansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten im Ergebnis nicht zu seinem Nachteil verändert würden. Dem Kläger entstehe aber vorliegend ein Nachteil, sofern die Beklagte die polnische Bruttoleistung um- und anschließend anrechne. Denn der steuerliche Abzug bleibe davon unberücksichtigt, d.h. der Kläger erhalte im Ergebnis weniger als ihm früher von der Beklagten zugestanden und ausgezahlt worden sei. Die Umstellung durch die Beklagte, wonach der Kläger seit 2005 direkt aus Polen eine Rente beziehe, könne nicht dazu führen, dass sich seine bis dahin in Deutschland bezogene Rente mindere. Hier müsse dem Kläger die Differenz durch die Beklagte ausgeglichen werden. Ferner sei in einem früheren Verfahren beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein Vergleich geschlossen worden, der die Beklagte verpflichte, die Umrechnung der polnischen Rente nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank taggenau zu ermitteln. Dem komme die Beklagte nicht nach, sondern lege den Umrechnungskurs der Citi Bank Warschau zugrunde. Hierdurch entstehe dem Kläger ein finanzieller Nachteil. Zudem vertrete die Beklagte zu Unrecht die Ansicht, sie müsse den Umtauschkurs zum Anpassungsjahr zugrunde legen. Denn der polnische Rentenversicherungsträger überweise die Rente nicht nach dem Jahreskurs, sondern nach dem Tageskurs der Überweisung. Dem Kläger dürfe kein Nachteil dadurch entstehen, dass die Rentenauszahlung zwischen dem polnischen und deutschen Rentenversicherungsträger aufgeteilt werde. Ausweislich des Schreibens vom 10.12.1991 habe die Beklagte dem Kläger versichert, dass er als Vertriebener Differenzen bei der Rentenzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger bezahlt bekomme. Hiermit stehe es in Einklang, dass die Beklagte mit Schreiben vom 27.06.2005 dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziales mitgeteilt habe, dass das vor und nach dem 01.01.2005 praktizierte Rentenauszahlverfahren in der Summe zum gleichen Rentenzahlbetrag führe. Gleiches habe die Beklagte im Bescheid vom 20.10.2005 geäußert.
9Der Kläger hat beantragt,
10den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 abzuändern und bei der Berechnung der deutschen Rente nur den vollen Nettobetrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde zu legen.
11Die Beklagte hat beantragt,
12die Klage abzuweisen.
13Sie hat auf die Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts vom 27.11.2009 (Az.: L 14 R 65/07) Bezug genommen. Bei den Neuberechnungen sei - unter Hinweis auf die polnischen Rentenbescheide - jeweils nur der im polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne dann erst die Pflegezulage hinzu. Bei Anwendung der Doppelleistungsbestimmungen sei grundsätzlich von dem Betrag auszugehen, der dem Berechtigten als Leistung der Rentenversicherung zustehe, also der Betrag der ausländischen Rente vor Abzug von Steuern oder sonstiger Abgaben oder Abzüge. Es sei allein auf die Leistung des Rentenversicherungsträgers abzustellen. Andernfalls würde die Beklagte die Steuerlast des Berechtigten in den Fällen übernehmen, in denen das ausländische Steuerrecht einen Vorwegabzug bei der Rente vorsehe. Die Verwendung des Wortes "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stehe dem nicht entgegen. Dieser beziehe sich darauf, dass die ausländische Rente nicht nur bewilligt, sondern auch tatsächlich gezahlt werde. Die Umrechnung der Rente sei nach den von der Europäischen Zentralbank veröffentlichten Referenzwechselkursen für die jeweiligen Bezugszeitpunkte vorzunehmen. Die Umrechnung der polnischen Nettorente in Euro erfolge durch die Hausbank des Klägers zum Tageskurs im Zeitpunkt der Überweisung vom polnischen Versicherungsträger an den Kläger. Hieraus ergäben sich zwangsläufig Differenzen zwischen den tatsächlich überwiesenen Eurobeträgen und den auf die deutsche Rente anzurechnenden Beträgen. Die Änderung des Verfahrens zur Ruhensbestimmung des § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG im Jahre 2005 sei notwendig geworden, da der polnische Versicherungsträger auf Grund des zum 01.01.2005 in Kraft getretenen Deutsch-Polnischen Doppelbesteuerungsabkommens vor der Überweisung der polnischen Rente nach Deutschland den in Polen anfallenden Steueranteil von der Rente abgezogen habe und nur noch der dadurch verringerte Nettoauszahlungsbetrag der Rente nach Deutschland überwiesen worden sei. Dieser habe für die bis dahin aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung durchgeführte Einbehaltung des sich aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ergebenen Ruhensbetrages der deutschen Rente bei der überwiesenen polnischen Rente (neben der gleichzeitigen Auszahlung der vollen deutschen Rente) nicht mehr ausgereicht.
14Mit Urteil vom 04.06.2012 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert sei, denn die angefochtenen Bescheide seien nicht rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X für die Aufhebung bzw. Abänderung der früheren Bescheide seien gegeben. Nach dieser Vorschrift solle ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden, soweit nach AntragsteIlung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Dies sei vorliegend der Fall, da sich die Höhe der anzurechnenden polnischen Rente ab 01.03.2008 und ab 01.03.2009 geändert habe. Die Beklagte habe auch bei der Berechnung der anzurechnenden polnischen Rente zutreffend den Betrag der polnischen Rente vor Abzug der Steuern zu Grunde gelegt. Gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruhe dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt werde, die Rente des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt werde. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung sei die Vermeidung von Doppelleistungen. Der Begriff "ausgezahlt" könne nur dahin verstanden werden, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen solle, der als tatsächliche Leistung des fremden Rentenversicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung komme. Dieser umfasse jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen nur die dem Kläger ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rentenversicherungsträgers könne auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies sei bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger aufgrund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I), bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließe, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt werde, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirke. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger ausgezahlten Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG sei daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen. Dass nur diese Auslegung der Ruhensbestimmung zutreffe, ergebe sich weiter aus der Überlegung, dass es ohne Vorwegabzug der Steuerschuld bei voller Auszahlung des polnischen Rentenbetrages und erst nachträglicher Begleichung der individuellen polnischen Steuerschuld durch den Kläger - also ohne Vorwegabzug in Polen - ebenfalls zu einer Anrechnung des Bruttorentenbetrages im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG käme. Es sei kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, dass die Beklagte und mit ihr die Versichertengemeinschaft diese dem Kläger obliegende polnische Steuerschuld zu tragen habe. Die dem Kläger vom polnischen Staat auferlegten Steuerpflichten könnten nicht dazu führen, dass sich die von der Beklagten auszuzahlende Rentenleistung erhöhe (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 13.11.2011, Az.: L 13 R 890/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07). Soweit der Kläger rüge, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, sei dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage sei zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet worden. Bei den Neuberechnungen sei nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt worden. Von diesem Bruttorentenbetrag ziehe der polnische Versicherungsträger die Steuer ab und rechne erst dann die Pflegezulage hinzu.
15Nach Zustellung des Urteils am 18.06.2012 hat der Kläger am 04.07.2012 Berufung eingelegt. Er nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass kein Einkommen oder Vermögen i.S.v. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X erzielt worden sei, das zum Wegfall oder zur Minderung des Rentenanspruchs geführt habe. Denn der Kläger habe weniger Rentenleistungen erzielt als zuvor. Ferner rechne die Beklagte den Pflegezuschlag an, da dieser in der Netto-Rente enthalten sei.
16Nach rechtlichem Hinweis des Senats hat der Beklagten-Vertreter im Verhandlungstermin am 11.07.2014 die Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 aufgehoben.
17Der Kläger beantragt,
18das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 04.06.2012 zu ändern und den Bescheid vom 09.06.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 und die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 dahingehend zu ändern, dass bei der Berechnung der deutschen Rente des Klägers nur der Netto-Betrag der polnischen Rente (ohne Steuerabzüge und ohne Abzug der Pflegezulage) zugrunde gelegt wird.
19Die Beklagte - die sich dem angefochtenen Urteil anschließt - beantragt,
20die Berufung zurückzuweisen.
21Sie nimmt auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und führt ergänzend aus, dass sich die im Schreiben vom 10.12.1991 genannte "Differenz" darauf bezog, dass bei FRG-Berechtigten früher höhere deutsche Rentenleistungen aus den polnischen Zeiten nach dem FRG zu erwarten gewesen seien, als die polnische Rente aus diesen polnischen Zeiten. Keineswegs könne dem Schreiben entnommen werden, dass § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG nicht anzuwenden sei oder dass die Differenz zwischen der Brutto- und der Nettorente ausgeglichen würde. Diese Frage könne auf keinen Fall gemeint gewesen sein, da die polnischen Renten damals noch keinem Abzug von Steuern unterlegen hätten. Auch die Mitteilung aus dem Juni 2005 führe nicht weiter. Sie sei dem Bescheid beigefügt gewesen, in dem erstmalig die Berechnung gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG durch die tatsächliche Kürzung der deutschen Rente bei gleichzeitiger Auszahlung der polnischen Rente erfolgt sei. Das bis 2005 durchgeführte vereinfachte Verfahren sei wegen der Einführung der Besteuerung der polnischen Renten umgestellt worden.
22Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsakten und der beigezogenen Gerichtsakten des Sozialgerichts Köln (Az.: S 5 R 1851/12, S 5 R 1675/13 ER, S 5 R 1674/13, S 5 R 1782/12, S 33 R 382/10), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, verwiesen.
23Entscheidungsgründe:
24Die zulässige Berufung ist unbegründet.
251.) Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010, mit dem die Beklagte die Rente ab 01.09.2007 neu festsetzte, die ursprüngliche Rentenbewilligung gemäß § 48 SGB X teilweise aufhob, eine Überzahlung für die Zeit vom 01.03.2008 bis 31.07.2009 feststellte und diese zurückforderte. Gemäß § 96 Abs. 1 SGG wurden jedoch auch die Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 - noch während des laufenden sozialgerichtlichen Verfahrens - Gegenstand des Verfahrens, da diese Bescheide den Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 jeweils abändern und teilweise für die Rentenbezugszeiten ab 01.03.2010, 01.07.2010, 01.07.2011, 01.12.2011, 01.07.2012 und 01.03.2013 ersetzt haben (§ 96 SGG, § 153 Abs. 1 SGG; vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09). Diese Bescheide sind damit insgesamt Gegenstand des Rechtsstreits geworden, auch soweit sie eine Überzahlung feststellen (vgl. Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 02.05.2012, Az.: L 10 R 169/09).
262.) Zu Recht hat das Sozialgericht die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage abgewiesen. Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 beschwert den Kläger nicht, weil er nicht rechtswidrig ist, § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Der mit der von der Beklagten darin getroffenen Regelung verbundene Eingriff in die Rechtssphäre des Klägers ist durch eine (verfassungsgemäße) Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die Beklagte hat gegen den monatlichen Rentenzahlungsanspruch des Klägers den Einwand der Doppelzahlung aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG auch insoweit zutreffend erhoben, als sie festgestellt hat, dass der monatliche Rentenzahlbetrag auch in Höhe desjenigen Betrages ruht, den der polnische Rentenversicherungsträger monatlich von der polnischen Altersrente als Vorauszahlung auf die (Jahres-)Steuerschuld des Klägers an die polnischen Finanzbehörden abführt.
27a) Für die Zeit ab Bekanntgabe des Bescheides vom 09.06.2009 bzw. der Änderungsbescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 durfte die Beklagte die zuletzt mit Bescheid vom 18.07.2008 bewilligte Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufheben. Nach dieser Vorschrift ist, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung (aa.) vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt (bb.), der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, ohne dass ein Ermessen bestünde (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.12.2012, Az.: L 18 KN 249/11). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
28aa.) Die Rentenbewilligung des Klägers gründet auf einem Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, da mit ihm ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand vom Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten begründet worden ist. Die Rentenbewilligung war zunächst auch rechtmäßig, sodass sich die Rücknahme des Verwaltungsakts nach den Voraussetzungen des § 48 SGB X und nicht nach § 45 SGB X richtet.
29bb.) Der erhöhte Auszahlbetrag der polnischen Rente zum 01.03.2008 (bzw. 01.03.2010, 01.07.2010, 01.12.2011, 01.07.2011, 01.07.2012, 01.03.2013) stellt eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse dar (vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1997, Az.: 8 RKn 28/95), die nach dem Erlass des Rentenbescheids vom 18.07.2008 eingetreten ist.
30Das Recht des Klägers auf (deutsche) Altersrente für schwerbehinderte Menschen ruht in Höhe des vollen Betrags der polnischen Altersrente, der sich vor Abzug der polnischen Steuern ergibt. Dies folgt aus § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG. Nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ruht dann, wenn dem Berechtigten von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb der Bundesrepublik Deutschland für die nach Bundesrecht anzurechnenden Zeiten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder anstelle einer solchen eine andere Leistung gewährt wird, die Rente in Höhe des in Euro umgerechneten Betrages, der als Leistung des Trägers der Sozialversicherung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgezahlt wird. Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelung ist die Vermeidung von Doppelleistungen (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
31(a) Diese Regelung findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Das Konkurrenzverhältnis der nebeneinander bestehenden Ansprüche auf Altersrente aus Deutschland und Polen bestimmt sich trotz Mitgliedschaft beider Staaten in der Europäischen Union (EU) nicht nach den Vorschriften der einschlägigen europäischen Verordnungen, sondern weiter nach Art. 19 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Soziale Sicherheit vom 08.12.1990 (im Folgenden: Abk. Polen SozSich. 1990), das durch das (Zustimmungs-)Gesetz vom 18.06.1991 (BGBl. II 741, geändert durch Art. 2 Nr. 10 des Gesetzes zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit und zur Änderung verschiedener Zustimmungsgesetze vom 27.04.2002, BGBl. I 1464) in innerstaatliches Recht transformiert worden und am 01.10.1991 in Kraft getreten ist (BGBl. II 1072). Art. 19 Abs. 4 Abk. Polen SozSich. 1990 bestimmt, dass die deutschen Auslandsrentenvorschriften (hinsichtlich der außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegten Zeiten) und das Fremdrentengesetz auch in Abkommensfällen (weiter) anzuwenden sind. Diese Regelung des Abk. Polen SozSich. 1990 gilt nach dem 01.05.2004 (Beitritt Polens zur EU) weiter (vgl. hierzu ausführlich Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
32(b) Hiernach darf (bzw. muss) die Beklagte den - aus dem bestandskräftig auch der Höhe nach festgestellten (Stamm-)Recht auf (Alters-)Rente sich ergebenden - monatlichen Zahlungsansprüchen des Klägers die Einwendung des Ruhens (wegen Doppelleistung) nach § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG - entgegen der Auffassung des Klägers - auch in Höhe der von dem polnischen Rentenversicherungsträger aus der polnischen Altersrente monatlich abgeführten Steuervorauszahlungen entgegenhalten (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
33Der Begriff "ausgezahlt" in § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG stellt auf die tatsächliche Gewährung der ausländischen Rente ab (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10). Er ist dahin zu verstehen, dass ein Ruhen der deutschen Rente in Höhe eines entsprechenden Anteils des Betrages erfolgen soll, der als tatsächliche Leistung des fremden Versicherungsträgers - und nicht nur als fiktiv errechnete Leistung - zur Auszahlung kommt. Diese umfasst jede dem Versicherten direkt oder indirekt aus dem Versicherungsverhältnis seitens des ausländischen Versicherungsträgers zufließende Leistung, nicht dagegen, wie der Kläger meint, nur die ihm ausgezahlte Rentenleistung. Eine indirekte Leistung des Rententrägers kann auch in einer durch zulässige gesetzliche Bestimmungen angeordneten Tilgung einer Schuld des Versicherten gegenüber Dritten liegen. Dies ist bei der Erfüllung der in Polen entstandenen persönlichen Steuerschuld des Klägers durch den polnischen Versicherungsträger auf Grund gesetzlicher Anordnung der Fall, ähnlich wie auch im Fall einer Verrechnung nach § 52 SGB I, bei der dem Versicherten der wirtschaftliche Wert des vollen Rentenanspruchs zufließt, ein Teil des Zahlbetrages infolge der Verrechnungserklärung aber nicht an ihn ausgekehrt wird, sondern den Untergang einer gegen ihn bestehenden Verrechnungsforderung bewirkt. Unter dem vom ausländischen Versicherungsträger "ausgezahlten" Betrag im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG ist daher der Bruttorentenbetrag zu verstehen (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.11.2009, Az.: L 14 R 65/07; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2011, Az.: L 2 R 5754/10).
34Diese Auslegung des Wortlauts wird zunächst durch systematische steuerrechtliche Überlegungen bestätigt: Wenn die Steuervorauszahlung wie hier vom zustehenden Gesamtbetrag der Rente erhoben wird, zeigt das, dass dem Versicherten (zuvor) die gesamte Rente zufließt, sonst könnte sie der Steuerbemessung nicht zugrunde gelegt werden: Der ihm zustehende (vollständige) Anspruch auf Rente ist die Bemessungsgrundlage für seine Steuervorauszahlung (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
35Es entspricht weiter einem allgemeinen rechtssystematischen (auch: europarechtlichen) Grundsatz, dass im Falle der Anrechnung von Sozialleistungen die Anrechnung des "Bruttobetrages" erfolgt. Dies ergibt sich beispielsweise europarechtlich aus den Regelungen in Art. 46a Abs. 2 b) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und Art. 53 Abs. 3 b) der Verordnung (EG) Nr. 883/04. In beiden Vorschriften ist ausdrücklich geregelt, dass von einem anderen Mitgliedsstaat zu zahlende Leistungen "vor Abzug von Steuern" zu berücksichtigen sind. Auch im deutschen Recht gibt es zahlreiche Vorschriften, die (meist zur Vermeidung von Doppelleistungen) das Ruhen von Sozialleistungen regeln, z.B. §§ 142 ff. SGB III, § 49 SGB V, § 53 SGB VII und § 34 SGB XI. Soweit darin (z.B. in § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) die "Anrechnung" von steuerpflichtigen Leistungen wie Arbeitsentgelt geregelt ist, ist immer das Bruttoentgelt gemeint (vgl. § 14 Abs. 1 und 2 SGB IV; vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
36Schließlich entspricht das Ergebnis auch dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Vorschrift dient der Vermeidung von Doppelleistungen (BT-Drucks. 3/1109, Begründung zu §§ 11, 31 FRG). Eine solche Doppelleistung liegt immer dann vor, wenn der Empfänger eine Leistung zweimal erhält. Würde, wie der Kläger meint, auf die deutsche Altersrente nur die polnische "Nettorente" angerechnet, erhielte der Kläger die Altersrente in Höhe des Differenzbetrags zur polnischen "Bruttorente" tatsächlich (aus den gleichen rentenrechtlichen Zeiten) zweifach, nämlich einmal von dem polnischen Rentenversicherungsträger (durch Überweisung auf sein "Steuerkonto") und erneut vom deutschen Rentenversicherungsträger durch Überweisung auf sein Girokonto. Genau das soll nach dem Sinn und Zweck der Norm verhindert werden. Der Kläger ist durch die Rentenleistungen aus zwei Staaten (bei Export der polnischen Rente) zwei verschiedenen Rechtsordnungen und deren jeweiligen Regelungen unterworfen. Dass die deutsche Versichertengemeinschaft die polnische Steuer des Klägers nicht zu tragen hat, folgt nicht etwa aus dem Sinn und Zweck der Regelung, sondern ist deren zwangsläufige Folge (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
37Auf seine deutsche Staatsangehörigkeit und auf seine Vertriebeneneigenschaft kann sich der Kläger nicht berufen. Die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland auf Grund der individuellen Lebenssachverhalte bei dem Kläger entstandenen Steuer- und Abgabenlasten werden davon nicht berührt (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 09.04.2013, Az.: L 13 R 821/11).
38Ein Verstoß gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG ist im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Die durch das FRG begründeten Rentenanwartschaften unterliegen nach der Rspr. des BVerfG (Entscheidung vom 13.06.2006, Az.: 1 BvL 9/00) nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG, wenn ihnen - wie im Fall des Klägers - ausschließlich Beitrags- und Beschäftigungszeiten zugrunde liegen, die in den Herkunftsgebieten erbracht oder zurückgelegt wurden (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.11.2013, Az.: L 18 KN 206/10).
39b) Der Bescheid vom 09.06.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.02.2010 in der Fassung der Bescheide vom 27.05.2010, 30.03.2011, 31.05.2011, 28.03.2012, 31.05.2012, 05.06.2013 und 25.11.2013 ist rechtmäßig, soweit - rückwirkend - der Zeitraum ab dem 01.09.2007 bis zur Bekanntgabe des streitgegenständlichen (Änderungs-)Bescheides betroffen ist.
40Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 48 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 SGB X i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll (vgl. nachfolgend bb.) ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, soweit in den zum Zeitpunkt seines Erlasses vorgelegenen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist, mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X), nach Antragstellung oder Erlass des Bescheides Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder Minderung des Anspruchs geführt haben würde (§ 48 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 SGB X; vgl. nachfolgend aa.) oder der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X). Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X).
41Die Beklagte war hiernach zur Aufhebung berechtigt.
42aa.) Der Bescheid vom 18.07.2008 stellt einen Dauerverwaltungsakt dar nach dessen Erlass - wie vorstehend ausgeführt - durch die erhöhten polnischen Rentenleistungen eine wesentliche, rechtserhebliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.
43Die Aufhebung des Bewilligungsbescheides mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse kann auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X (analog) gestützt werden. § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB X gilt nach dem Wortlaut zwar nur für die Berücksichtigung von Einkommen/Vermögen, das zum "Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs" geführt haben würde; er ist aber auf Ruhensregelungen, die wie § 31 Abs. 1 Satz 1 FRG den Anspruch als solchen nicht berühren, analog anzuwenden (vgl. Bundessozialgericht - BSG -, Urteil vom 22.04.1992, Az.: 5 RJ 77/90; Bayerisches Landessozialgerichts, Urteil vom 19.08.2009, Az.: L 13 R 434/09).
44bb.) Die Beklagte war berechtigt, die Rentenbewilligung mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufzuheben.
45Die angefochtenen Aufhebungsentscheidungen der Beklagten sind nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bedeutet das "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, dass der Rentenversicherungsträger den Verwaltungsakt im Regelfall ("typischer Fall") rückwirkend aufzuheben hat. Liegt jedoch ein Ausnahmefall (sog. "atypischer Fall") vor, so ist eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang von der gegebenen Aufhebungsmöglichkeit abgesehen werden kann. Anders als bei § 45 SGB X enthält also § 48 SGB X nicht für alle, sondern nur für "atypische Fälle" eine Verpflichtung zur Ermessensausübung. Die Prüfung, ob ein solcher "atypischer Fall" vorliegt, ist nicht Teil der Ermessensentscheidung, sondern gerichtlich in vollem Umfang nachprüfbar. Das Gericht darf den angefochtenen Bescheid wegen fehlender Ermessensausübung aufheben, wenn die Prüfung ergibt, dass ein "atypischer Fall" gegeben ist und das Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden ist (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.10.2012, Az.: L 5 R 111/12 unter Hinweis auf die stdg. Rspr. des BSG). Hier sind bereits keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass ein atypischer Fall vorliegt, der der Beklagten Ermessen einräumen könnte. Auch der Kläger hat dahingehend nichts vorgetragen.
46cc.) Die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 SGB X i.V.m. § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 SGB X ist gewahrt. Die Aufhebung war insbesondere gemäß § 45 Abs. 3 Satz 4 SGB X auch jenseits der 10-Jahresfrist möglich, da die Geldleistung in diesem Sinne bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Aufhebung gezahlt worden ist.
47Anhaltspunkte, dass die Jahresfristregelung nach § 48 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht gewahrt wurde, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil ging der Beklagten am 30.04.2009 die Erklärung des polnischen Versicherungsträgers bezüglich der geänderten Höhe der anrechenbaren polnischen Rente zu, die die Beklagte mit Bescheid vom 09.06.2009 fristgemäß umsetzte.
48c.) Die Beklagte setzt sich mit der streitgegenständlichen Aufhebungsentscheidung nicht in Widerspruch zu in der Vergangenheit zu Gunsten des Klägers erfolgten Zusicherungen i.S.v. § 34 SGB X.
49Entgegen der Ansicht des Klägers folgt aus dem Schreiben der Beklagten vom 10.12.1991 an den Kläger, dem Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales und dem Bescheid vom 20.10.2005 keine Selbstbindung der Beklagten, die einer Aufhebung hier entgegenstünde.
50Zu unterscheiden ist diesbezüglich zwischen einer - unverbindlichen - Auskunft i.S. von § 15 SGB I und einer Zusicherung i.S. von § 34 SGB X. Auskunft und Zusicherung unterscheiden sich nach Inhalt und Wirkung voneinander. Während die Zusicherung einen Verwaltungsakt mit Verpflichtungswillen darstellt, gerichtet auf Erlass oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes, handelt es sich bei der Auskunft um eine "Wissenserklärung", die sich in der Mitteilung des Wissens erschöpft und sich vom Verwaltungsakt durch das Fehlen eines Regelungswillens unterscheidet. Es fehlt der Verpflichtungswille, weil die Auskunft nicht auf Setzung einer Rechtsfolge gerichtet ist. Eine Zusicherung i.S. des § 34 SGB X ist eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen. Sie hat die Aufgabe, dem Adressaten als verbindliche Zusage über das zukünftige Verhalten der Verwaltungsbehörde bei Erlass des Verwaltungsaktes Gewissheit zu verschaffen. Die Zusicherung ist demnach eine Selbstverpflichtung der Behörde zu einem späteren Tun oder Unterlassen. Die Auslegung, ob ein Verwaltungsakt erlassen werden sollte und mit welchem Inhalt, richtet sich nach den für Willenserklärungen maßgebenden Auslegungsgrundsätzen. Dabei ist § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) heranzuziehen. Hiernach ist das gesamte Verhalten des Erklärenden zu berücksichtigen; neben dem Erklärungswortlaut kommt es auch auf die Begleitumstände, insbesondere dem Zweck der Erklärung an. Das danach maßgebende Gesamtverhalten des Erklärenden ist vom Standpunkt dessen zu bewerten, für den die Erklärung bestimmt ist. Maßgebend ist somit nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn bei objektiver Würdigung der Empfänger verstehen konnte. Entscheidend ist also nicht, was die Verwaltung mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern wie der Empfänger sie verstehen durfte; andererseits kann der Empfänger sich nicht darauf berufen, er habe die Erklärung in einem bestimmten Sinne verstanden, wenn diese objektiv - unter Berücksichtigung aller Umstände - nicht so verstanden werden konnte (vgl. m.w.N. BSG, Urteil vom 08.12.1993, Az.: 10 RKg 19/92).
51Ausgehend hiervon enthalten die vom Kläger in Bezug genommen Schreiben der Beklagten nur - unverbindliche - Auskünfte.
52aa) Das Schreiben vom 10.12.1991 führt zwar aus, dass "Differenzen bei der Rentennachzahlung vom deutschen Rentenversicherungsträger gezahlt werden". Hierbei wird indes nicht auf eine bereits geprüfte Rentenberechtigung des Klägers abgestellt. Eine dahingehende Prüfung hatte - für den Kläger erkennbar - zu diesem Zeitpunkt noch nicht stattgefunden. Das Schreiben ist seinem Inhalt nach allgemein gehalten und nicht auf den konkreten Fall bezogen. Es ist deshalb nicht geeignet, eine mit Sicherheit eintretende Regelung im Einzelfall des Klägers mit bestimmtem Inhalt in Aussicht zu stellen. Es wird dort nicht ausgesagt, unter welchen weiteren Voraussetzungen die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Rentenleistungen bewilligen werde. Vielmehr nahm die Beklagte Bezug auf eine Anfrage des Klägers vom 23.09.1991, in der er um Auskunft bat, welche Gesetze und Vorschriften seiner Rentenberechnung bei einer Übersiedlung in die Bundesrepublik zugrunde gelegt werden. Das Schreiben vom 10.12.1991 enthält nicht mal die Zusage, einen Rentenbescheid zu erlassen. Es ist inhaltlich auf die Darstellung der damaligen Rechtslage beschränkt.
53bb) Nichts anderes gilt in Bezug auf das Schreiben vom 27.06.2005 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziales. Ungeachtet des Umstandes, dass der Kläger nicht Adressat dieses Schreibens ist, teilte die Beklagte mit, dass sowohl das bis zum 30.11.2005 praktizierte Auszahlverfahren als auch die ab 01.12.2005 geübte Praxis "zum gleichen Rentenzahlbetrag" führe. Hierbei handelt es sich bereits um keine unzutreffende Mitteilung, da der ausgezahlte Betrag jeweils identisch ist; einzig mit dem Unterschied, dass ab dem 01.12.2005 die polnische Rente anteilig zur Tilgung der polnischen Steuerschuld unmittelbar vom polnischen Versicherungsträger an die polnische Finanzverwaltung überwiesen wird. Gleiches wird im Bescheid vom 20.10.2005 bestätigt, wenn dort ausgeführt wird, dass "(die) Minderung der Summe der Rentenzahlbeträge aus deutscher und polnischer Rente ( ) ausschließlich auf dem von den polnischen Behörden vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Steuerabzug (beruht)."
54d.) Da die Aufhebung der Bewilligung rechtmäßig ist, durfte die Beklagte insoweit die überzahlte Leistung nach § 50 Abs. 1 SGB X zurückfordern.
55aa) Soweit der Kläger rügt, dass die Beklagte bei der Bruttorente ebenfalls den vom polnischen Rentenversicherungsträger gewährten Pflegezuschlag angerechnet habe, ist dies unzutreffend. Die vom polnischen Versicherungsträger ab September 2007 gewährte Pflegezulage wurde zu keiner Zeit bei der Anrechnung des polnischen Bruttorentenbetrages mit eingerechnet. Bei den Neuberechnungen wurde nämlich nur der im jeweiligen polnischen Rentenbescheid ausgewiesene Bruttorentenbetrag berücksichtigt. Wie den zum Schriftsatz der Beklagten vom 08.09.2011 beigefügten polnischen Rentenbescheiden entnommen werden kann, zieht der polnische Versicherungsträger von diesem Bruttorentenbetrag die Steuer ab und rechnet erst dann die Pflegezulage hinzu. Demensprechend hat der Kläger-Bevollmächtigte im Verhandlungstermin am 04.06.2012 vor dem Sozialgericht eingeräumt, dass bezüglich der Pflegezulage die Berechnungen der Beklagten zutreffend seien. Warum nunmehr eine andere Ansicht vertreten wird, wird nicht substantiiert dargelegt.
56bb) Auch die Auffassung des Klägers, die Wechselkurse seien fehlerhaft berechnet worden, trifft nicht zu. Die Beklagte hat auch bei der Bestimmung der polnischen Rentenhöhe die Rechtslage zutreffend berücksichtigt.
57Einschlägig ist insoweit § 17a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Er regelt abschließend, wann sich ein geänderter Wechselkurs auf eine Sozialleistung auswirkt. Nach § 17a Abs. 3 SGB IV bleibt der angewandte Umrechnungskurs so lange maßgebend, bis 1. die Sozialleistung zu ändern ist,
582. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder
593. eine Kursveränderung von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
60Da sich die polnische Rente zum 01.03.2008 und 01.03.2009 geändert hatte (§ 17a Abs. 3 Nr. 1 SGB IV), war der Umrechnungskurs neu zu ermitteln. Die Kursumrechnung wird nach der vorrangigen Umrechnungsnorm des Art. 107 EWG-VO 574/72 (ab 01.05.2010 nach Art. 90 VO (EG) 987/2009) bestimmt. Nach diesen Vorschriften ist Bezugszeitraum
61- der Monat Januar für die ab dem darauffolgenden 1. April anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat April für die ab dem darauffolgenden 1. Juli anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Juli für die ab dem darauffolgenden 1. Oktober anzuwendenden Umrechnungskurse, - der Monat Oktober für die ab dem darauffolgenden 1. Januar anzuwendenden Umrechnungskurse.
62Es gelten die Wechselkurse, die der Kommission zu ein und demselben Zeitpunkt von den Zentralbanken für die Berechnung des Ecu im Rahmen des Europäischen Währungssystems mitgeteilt werden. Die anzuwendenden Umrechnungskurse werden im vorletzten Monat vor dem Monatsersten, ab dem sie anzuwenden sind, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
63Auf dieser Grundlage gelten - in Bezug auf den Bescheid vom 09.06.2009 - folgende Kurse:
64- Bezugszeitraum Oktober 2007 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2008: 1 EUR = 3,7062 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2008 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2008: 1 EUR = 3,6092 (PLN), - Bezugszeitraum April 2008 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2008, 1 EUR = 3,4421 (PLN), - Bezugszeitraum Oktober 2008 - Anwendungszeitraum Januar, Februar und März 2009: 1 EUR = 3,5767 (PLN), - Bezugszeitraum Januar 2009 - Anwendungszeitraum April, Mai und Juni 2009: 1 EUR = 4,2300 (PLN), - Bezugszeitraum April 2009 - Anwendungszeitraum Juli, August und September 2009: 1 EUR = 4,4326 (PLN).
65Unter Anwendung der o.g. Kurse ergibt sich, dass die von der Beklagten im Bescheid vom 09.06.2009 (Anlage 7) herangezogenen Beträge der polnischen Rente richtig umgerechnet wurden: - zum 01.03.2008 mit 476,49 EUR,
66- zum 01.07.2008 mit 513,05 EUR, - zum 01.01.2009 mit 513,05 EUR, - zum 01.03.2009 mit 523,86 EUR, - zum 01.04.2009 mit 442,95 EUR, - zum 01.07.2009 mit 422,71 EUR.
67Anhaltspunkte, dass die Beklagte in Bezug auf die streitgegenständlichen Änderungsbescheide diese vorstehend dargelegten Berechnungsvorgänge fehlerhaft vollzogen hat, sind im Übrigen nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Kläger dahingehend keine substantiierten Einwände erhoben.
68Ein Anspruch auf eine weitergehende Berücksichtigung des monatlichen Wechselkurses bzw. anderer Wechselkurse, wie vom Kläger gefordert, besteht nicht (vgl. Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 23.11.2011, Az.: L 13 R 890/10).
69Nichts Gegenteiliges folgt aus dem vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem früheren Verfahren (Az.: L 18 R 88/08) am 30.09.2008 geschlossenen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, den Anrechnungsbetrag nach § 17a SGB IV nach dem offiziellen Umrechnungskurs der Europäischen Zentralbank bzw. der Deutschen Bundesbank zu ermitteln und den sodann errechneten Euro-Betrag als Anrechnungsbetrag zu Grunde zu legen. Bereits dem Wortlaut nach kann dem Vergleich nicht entnommen werden, dass eine taggenaue Wechselkursberechnung zu erfolgen hat. Auch ergibt sich aus dem Vergleich nicht, dass auch die streitgegenständlichen Bescheide hiervon erfasst werden. Dem Vergleich lagen vielmehr die Rentenbescheide vom 26.01.2005 und vom 20.10.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 05.12.2005 zugrunde. Der Vergleich bezieht sich daher auf einen abgeschlossenen - nicht streitgegenständlichen - Rentenbezugszeitraum in der Vergangenheit.
70Die Berufung ist mit der sich aus § 193 SGG ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die im Verhandlungstermin am 11.07.2014 durch die Beklagte erfolgte Aufhebung der Widerspruchsbescheide vom 24.10.2012 und 11.10.2013 stellt nur ein geringfügiges Obsiegen des Klägers dar, das eine Kostenbeteiligung der Beklagten nicht rechtfertigt.
71Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich.
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