Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 SF 556/14 ER

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, die Vollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 21.05.2014 einstweilen auszusetzen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners.


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