Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1018/14 B ER + L 7 AS 1442/14 B

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 26.05.2014 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25.04.2014 gegen den die Eingliederungsvereinbarung ersetzenden Verwaltungsakt vom 16.04.2014 wird angeordnet. Der Antragstellerin wird für das Verfahren in der ersten Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin O aus C beigeordnet. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Instanzen.


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