Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 818/15 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 07.04.2015 geändert. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 12.03.2015 gegen den Bescheid vom 10.11.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.02.2015 wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.


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