Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 11 KR 535/15 B ER

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung) wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 29.06.2015 (Ablehnung von Prozesskostenhilfe) wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.


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