Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 SF 449/16 ER

Tenor

Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Beschluss des Sozialgerichts vom 12.09.2016 wird abgelehnt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdegegners zu erstatten.


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