Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 57/17 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.12.2016 wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner hat die Kosten des Antragstellers auch im Beschwerdeverfahren zu erstatten. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt H, X, bewilligt.


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