Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 4 U 480/18 RG
Tenor
Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des erkennenden Senats vom 08.08.2018 wird als unbegründet zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.
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Gründe:
2Die Anhörungsrüge ist zulässig.
3Sie ist insbesondere fristgerecht (§ 178a Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG –) nach am 15.08.2018 erfolgtem Zugang des Beschlusses vom 08.08.2018 innerhalb von zwei Wo-chen am 28.08.2018 schriftlich (§ 178a Abs. 2 S. 4 SGG) erhoben worden und auch hin-sichtlich der Ablehnung der Gewährung von Prozesskostenhilfe statthaft (vergleiche Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 03.03.2011 – 1 BvR 2852/10 –, juris.de Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Sie bezeichnet ferner die angegriffene Ent-scheidung und behauptet zumindest Umstände, aus denen sich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Gericht ergeben soll (§ 178a Abs. 2 S. 5 SGG). Ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 08.08.2018 ist gemäß § 177 SGG nicht gegeben (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).
4Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet.
5Das Gericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör mit dem Beschluss vom 08.08.2018 nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (§ 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG). Dieser Anspruch gewährleistet nur, dass ein Kläger "gehört", nicht jedoch "erhört" wird (vergleiche Bundessozialgericht – BSG –, Beschluss vom 31.07.2018 – B 5 R 128/17 B – Rn. 13 mit weiteren Nachweisen).
6Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Senat – wie sich aus den Gründen der an-gefochtenen Entscheidung ergibt – ihr Berufungsvorbringen in dem grundsätzlich auf § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X – gestützten Verfahren, das wesentlich auf Rücknahme eines nach früherer Durchführung eines Klage- und Berufungsverfah-rens bestandskräftig gewordenen Bescheides und Leistungen aus der gesetzlichen Un-fallversicherung gerichtet ist, berücksichtigt. Einer detaillierten Auseinandersetzung mit diesem Berufungsvorbringen bedurfte es im Rahmen der lediglich anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgswahrscheinlichkeit im auf die Gewährung von Prozess-kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwaltes gerichteten Verfahren (vergleiche Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 73a SGG, Rn. 7 mit weiteren Nachweisen) nicht.
7Eine nochmalige materiellrechtliche Prüfung der Entscheidung, die die Kläger möglicherweise begehren, kann nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge sein (vgl. Bundessozi-algericht – BSG – Beschluss vom 09.09.2010 – B 11 AL 4/10 C – juris.de Rn 13).
8Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
9Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 178a Abs. 4 S. 3, 177 SGG).
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- SGG § 178a 6x
- Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht (1. Senat 3. Kammer) - 1 BvR 2852/10 1x
- SGG § 177 2x
- B 5 R 128/17 B 1x (nicht zugeordnet)
- § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 73a 1x
- Beschluss vom Bundessozialgericht (11. Senat) - B 11 AL 4/10 C 1x
- SGG § 193 1x