Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 BA 118/19 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 6.5.2019 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der beim Sozialgericht Dortmund unter dem Aktenzeichen S 15 BA 19/19 anhängigen Klage gegen den Bescheid vom 29.5.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.2.2019 bzw. der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung dieser Bescheide abgelehnt wird. Die Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert für das gesamte einstweilige Rechtsschutzverfahren in beiden Rechtszügen wird auf 26.175,01 Euro festgesetzt.


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