Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 2 R 105/20
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 03.12.2019 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Der am 00.00.1953 geborene Kläger war bis zum 30.11.2016 bei der Firma U Logistik GmbH & Co.KG beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde aufgrund einer am 16.11.2016 mit dem Arbeitgeber geschlossenen Vereinbarung zu diesem Termin beendet. In dieser Vereinbarung wurde außerdem bestimmt, dass der Arbeitgeber dem Kläger eine Urlaubsabgeltung für die Jahre 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 5600 Euro brutto zahlt. Der Kläger war zuvor seit dem 05.05.2015 arbeitsunfähig und bezog bis zum 05.10.2016 Krankengeld von der IKK Classic.
4Mit Rentenbescheid vom 27.10.2016 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab dem 01.09.2016 eine Altersrente für besonders langjährige Versicherte in Höhe von 1236 Euro monatlich brutto und 1096,33 Euro monatlich netto. Für die Zeit vom 01.09.2016 bis zum 30.11.2016 wurde eine Nachzahlung in Höhe von 3288,99 Euro errechnet. Von dieser Nachzahlung wurden am 16.11.2016 aufgrund eines Erstattungsanspruchs 1273,16 Euro für den Zeitraum 01.09.2016 bis 05.10.2016 an die IKK Classic überwiesen. Der Restbetrag in Höhe von 2015,83 Euro wurde am gleichen Tag an den Kläger überwiesen.
5Mit Lohnabrechnung vom 22.11.2016 rechnete die Firma U Logistik & Co.KG die vereinbarte Urlaubsabgeltung ab. Der Nettobetrag von 4425,40 Euro wurde am 24.11.2016 auf das Konto des Klägers überwiesen.
6Mit Bescheid vom 19.01.2017 stellte die Beklagte daraufhin fest, dass der Rentenanspruch des Klägers mit dem 31.10.2016 ende, weil im November 2016 wegen der gezahlten Urlaubsabgeltung, die als Hinzuverdienst gemäß § 34 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zu berücksichtigen sei, kein Rentenanspruch mehr bestehe. Mit Rentenbescheid vom 20.01.2017 wurde dem Kläger die Rente für die Zeit ab dem 01.12.2016 erneut bewilligt. Der Kläger legte gegen beide Bescheide am 07.02.2017 Widerspruch ein. Er habe gerichtlich für die Auszahlung der Urlaubsabgeltung kämpfen müssen. Hierfür werde er nun durch die Anrechnung auf die Rente bestraft. Nach Anhörung mit Schreiben vom 09.02.2017 hob die Beklagte den Bescheid vom 27.10.2016 für den Zeitraum November 2016 mit Bescheid vom 13.03.2017 nach § 48 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 und 4 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) auf. Der Kläger sei zur Erstattung der erbrachten Leistung in Höhe von 1096,33 Euro verpflichtet (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Der Kläger habe nach Erlass des Bescheides vom 27.10.2016 Einkommen erzielt, das die Hinzuverdienstgrenzen überschritten habe. Der Rentenanspruch entfalle deshalb für den Monat November 2016 (§ 34 SGB VI). Dies habe der Kläger auch erkennen können, da er über die geltenden Hinzuverdienstgrenzen im Bescheid vom 27.10.2016 und im Rahmen der Anhörung am 09.02.2017 aufgeklärt worden sei. Der Bescheid vom 13.03.2017 werde Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gegen die Bescheide vom 19.01.2017 und vom 20.01.2017. Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 06.09.2017 (Az.: B 13 R 21/15 R) zur der Frage der Anrechnung von Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 06.03.2018 zurück. Das BSG habe nunmehr bestätigt, dass eine Urlaubsabgeltung als Hinzuverdienst zu berücksichtigen sei. Die Hinzuverdienstgrenze liege bei der vom Kläger bezogenen Rente bei 1594,55 Euro (Rente in Höhe von einem Drittel) und werde durch die Urlaubsabgeltung überschritten. Die Beklagte habe die Leistungsbewilligung deshalb zu Recht nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr, 2 und 4 SGB X aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Rente in Höhe von 1096,33 Euro verfügt.
7Der Kläger hat hiergegen am 29.03.2018 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund erhoben.
8Er beantragt,
9die Bescheide vom 19.01.2017 und 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 aufzuheben. Zur Begründung hat er sich auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren bezogen.
10Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 03.12.2019 abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen.
11Gegen das ihm am 09.01.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 03.02.2020 Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, dass ihm das Urlaubsgeld für 2015 und 2016 zustehe, auch wenn es erst während des Rentenbezugs am 24.11.2016 ausgezahlt worden sei. Hintergrund sei ein arbeitsgerichtliches Verfahren mit seinem Arbeitgeber gewesen, der sich zunächst geweigert habe, ihm das Geld auszuzahlen. Dies könne nicht zu seinen Lasten gehen.
12Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
13das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 03.12.2019 zu ändern und die Bescheide vom 19.01.2017 und 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 aufzuheben.
14Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren und auf das angefochtene Urteil.
17Der Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 22.01.2021 darauf hingewiesen, dass er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Er beabsichtige, die Berufung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zurückzuweisen. Die Beteiligten haben Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 09.03.2021 erhalten. Das Schreiben ist dem Kläger am 28.01.2021 und dem Beklagten am 26.01.2021 zugestellt worden.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten. Die Akten haben dem Senat vorgelegen und waren Gegenstand der Entscheidung.
19II.
20Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten die Berufung durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Eine Zustimmung des Klägers ist hierzu nicht erforderlich (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Auflage 2020, § 153 Rn. 14).
21Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
22Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 19.01.2017 und 13.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.03.2018 sind rechtmäßig. Die Beklagte hat mit diesen Bescheiden die Leistungsbewilligung für die streitgegenständlichen Zeiträume zu Recht für den Monat November 2016 aufgehoben und die Erstattung der ausgezahlten Nettorente in Höhe von 1096,33 Euro verfügt.
23Die Bescheide sind formell rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger insbesondere ordnungsgemäß mit Schreiben vom 09.02.2017 angehört (vgl. § 24 Abs. 1 SGB X).
24Die Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.
25Rechtsgrundlage für die Aufhebung der Leistungsbewilligung ist § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 SGB X. Nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X soll ein Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder der Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in den Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum aufgrund der besonderen Teile des Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraums, also der jeweilige Monatsbeginn (§ 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X iVm § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI, vgl. auch BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R, Rn. 13 bei juris).
26Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Nach Bewilligung der Rente für besonders langjährige Versicherte mit Bescheid vom 27.10.2016 ist im Monat November 2016 eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist eingetreten, die zum Wegfall des Rentenanspruchs für diesen Monat geführt hat. Dem Kläger ist in diesem Monat eine Urlaubsabgeltung in Höhe von 4425,40 Euro aus einem noch bis zum 30.11.2016 bestehenden Beschäftigungsverhältnis zugeflossen. Diese Urlaubsabgeltung ist als Hinzuverdienst nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI (in der bis zum 30.06.2017 geltenden Fassung – a.F.) anzurechnen und führt dazu, dass der Kläger für diesen Monat keinen Rentenanspruch mehr hat.
27Die Urlaubsabgeltung ist Hinzuverdienst im Sinne von § 34 Abs. 2 SGB VI a.F., weil sie
28Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) ist. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung Arbeitsentgelt. Zu den einmaligen Einnahmen gehört auch die Zahlung einer Urlaubsabgeltung (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 06.09.2017 – B 13 R 21/15 R, Rn. 24 bei juris mwN; BSG, Urteil vom 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R Rn. 21 ff. bei juris; BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R, Rn. 15 bei juris). Leistungen zur Urlaubsabgeltung setzen zwar grundsätzlich die Beendigung des Arbeitsverhältnisses voraus, stehen nach ihrer Zweckbestimmung aber noch im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis, weil sie einen grundsätzlich noch bestehenden Urlaubsanspruch erfordern und an die Stelle dieses nicht mehr realisierbaren Anspruchs treten (vgl. BSG, 06.09.2017 – B 13 R 21/15 R, Rn. 25 ff. bei juris). Unerheblich ist insoweit, dass die Urlaubsabgeltung sich auf Urlaubsansprüche bezieht, die bereits vor dem Rentenbezug erworben worden sind. Dies ergibt sich aus Wortlaut und Zweck der Hinzuverdienstgrenze (Verhinderung von Doppelleistung bzw. Übersicherung, vgl. BSG, 06.09.2017 – B 13 R 21/15 R, 49 ff. bei juris). Der auf der Urlaubsabgeltung beruhende Hinzuverdienst ist auch während des Rentenbezugs – im November 2016 – aus einem zu diesem Zeitpunkt noch bestehenden Beschäftigungsverhältnis erzielt worden. Das Beschäftigungsverhältnis endete erst zum 30.11.2016. Die zuvor bestehende Arbeitsunfähigkeit führt nicht zu einem Ende des Beschäftigungsverhältnisses (vgl. BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R, Rn. 18 bei juris).
29Zu Recht hat die Beklagte die Urlaubsabgeltung auch im Monat November 2016 als Hinzuverdienst berücksichtigt. Maßgeblich für die Zuordnung einer Urlaubsabgeltung ist allerdings nicht der Zuflussmonat, sondern der Zeitpunkt des rechtlichen Entstehens des Anspruchs (BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R, Rn. 23 bei juris; BSG, Urteil vom 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R, Rn. 26 bei juris). Ob diesbezüglich auf den Zeitpunkt des Abschlusses des arbeitsgerichtlichen Vergleichs oder unter Berücksichtigung von § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzustellen ist (vgl. im Einzelnen BSG, Urteil vom 12.03.2019 – B 13 R 35/17 R, Rn. 25 ff. bei juris), oder es in bestimmten Konstellationen auf den Monat der Auszahlung durch den Arbeitgeber ankommt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 26.04.2018 – B 5 R 26/16 R, Rn. 25 bei juris) kann hier dahinstehen, weil sowohl die Auszahlung der Urlaubsabgeltung als auch der Abschluss der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber im Kalendermonat November 2016 erfolgt sind und auch das Ende des Beschäftigungsverhältnisses (30.11.2016) in diesem Monat liegt. Ein anderer Zeitpunkt der rechtlichen Zuordnung als der Monat November 2016 ist deshalb nicht denkbar.
30Der Kläger hat mit der Berücksichtigung der Urlaubsabgeltung in diesem Monat die Hinzuverdienstgrenze in voller Höhe überschritten (vgl. § 34 Abs. 3 SGB VI a.F.). Die Rentenbewilligung war deshalb für diesen Monat vollständig aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 Satz 3 SGB X iVm § 100 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ist die Rente bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze in einem Monat bereits vom Monatsbeginn an nicht mehr zu leisten.
31Da die Aufhebung der Rentenbewilligung bereits nach § 48 Abs. 1 Satz Nr. 3 SGB X möglich war, kann dahinstehen, ob auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 und 4 SGB X erfüllt sind.
32Ein atypischer Fall, der die Beklagte zu einer Ermessensentscheidung hätte veranlassen müssen, ist nicht ersichtlich. Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X iVm § 48 Abs. 4 SGB X ist eingehalten. Die Aufhebungs- und Erstattungsentscheidung ist bereits wenige Wochen nach Kenntnis von der Zahlung der Urlaubsabgeltung getroffen worden.
33Die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Erstattungsforderung folgt aus § 50 Abs. 1 SGB X.
34Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
35Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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