Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 AS 1237/20
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 29.06.2020 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Sozialgerichts Köln, das ihre Klage auf Einstiegsgeld wegen der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Qi-Gong- Lehrerin abgewiesen hat.
4Die am 00.00.1973 geborene Klägerin ist gelernte Fachkrankenschwester/ Intensivpflegerin. Sie bezieht vom Beklagten seit Jahren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nach psychiatrischer Untersuchung der Klägerin hat Frau Dr. D I, Fachärztin für Psychiatrie, bei der Klägerin im Juni 2013 ein Leistungsvermögen von täglich weniger als drei Stunden festgestellt. Das Gutachten hat die Klägerin am 17.07.2013 mit ihrer Fallmanagerin besprochen. Am 11.02.2014 teilte die Klägerin ihrer Fallmanagerin mit, dass sie sich mit den Möglichkeiten einer Existenzgründung befasse. Im Rahmen eines Kontakts in der Arbeitsvermittlung am 10.04.2014 wollte die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt seit einem Jahr als erwerbsunfähig eingestuft war, nicht angeben, welche gesundheitlichen Einschränkungen sie hat. Im Rahmen der Potentialanalyse wurde ihr Profil von „Unterstützungsprofil“ auf „Stabilisierungsprofil“ geändert. In der Folgezeit reichte die Klägerin regelmäßig Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beim Beklagten ein, so am 06.05.2014, 06.08.2014, 29.08.2014, 25.09.2014 und 28.10.2014.
5Am 09.12.2014 schloss die Klägerin mit dem Beklagten eine bis zum 09.06.2015 gültige Eingliederungsvereinbarung ab. Darin verpflichtete sich der Beklagte, die Klägerin bei einer eventuellen Existenzgründung zu unterstützen. Die Klägerin äußerte den Wunsch, sich selbständig zu machen im Bereich Online-Marketing und eventuell Qi-Gong, was aufgrund der als schlecht einzuschätzenden Chancen einen entsprechenden Arbeitsplatz im Angestelltenverhältnis zu finden, zu unterstützen sei. In der Folgezeit reichte die Klägerin am 18.12.2014 und 20.02.2015 Folgearbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein.
6Mit E-Mail vom 31.03.2015 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie ab dem 01.04.2015 einer selbständigen Tätigkeit als Qi-Gong-Lehrerin nachgehen werde und reichte eine entsprechende Gewerbeanmeldung ein.
7Am 25.06.2015 wurde die Klägerin von dem Beklagten über eine mögliche Förderung durch die Beschaffung von Sachgütern beraten. Daneben fand auf Kosten des Beklagten ein Coaching durch die Deutsche Angestellten Akademie GmbH statt, die Sachinvestitionen iHv 1.500 € für erforderlich hielt. Mit Bescheid vom 21.01.2016 bewilligte der Beklagte der Klägerin einen Sachmittelzuschuss gemäß § 16c SGB II über 1.500 € für Flyer, Visitenkarten, Internetseite, Laptop, Büromöbel, Sonstiges. Die Klägerin, die am 11.09.2016 ihre Ausbildung zum Qi-Gong-Kursleiterin erfolgreich abschloss, beantragte beim Beklagten am 26.07.2017 die Bewilligung von Einstiegsgeld für die seit dem 01.04.2015 ausgeübte Tätigkeit als Qi-Gong-Lehrerin.
8Mit Bescheid vom 11.10.2017 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin ab. Es fehle an einem rechtzeitigen Antrag nach § 37 SGB II. Einstiegsgeld könne zudem nur für eine unmittelbar bevorstehende Erwerbstätigkeit gewährt werden. Für die schon seit April 2015 praktizierte Tätigkeit als Qi-Gong-Lehrerin komme daher eine Unterstützung durch Einstiegsgeld nicht in Betracht.
9Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, den sie mit Schreiben vom 15.12.2017 damit begründete, sie habe nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs einen Anspruch auf Einstiegsgeld. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Die Klägerin habe keinen rechtzeitigen Antrag gestellt. Zudem habe die Klägerin die Tätigkeit unabhängig von der Möglichkeit Einstiegsgeld zu bekommen, begonnen. Das Einstiegsgeld sei daher zur Eingliederung der Klägerin nicht erforderlich gewesen.
10Hiergegen hat die Klägerin am 08.06.2018 Klage eingereicht und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er hat auf seinen Widerspruchsbescheid vom 08.05.2018 Bezug genommen.
16Das Sozialgericht hat die Fallmanagerin H als Zeugin vernommen, die keine Erinnerung an den Vorgang hatte. Das Sozialgericht hat ferner festgestellt, dass die weitere Fallmanagerin der Klägerin, Frau I1, bereits verstorben war. Die Klägerin hat angegeben, dass sie die Ausbildung mittels privater Darlehen selbst finanziert habe.
17Mit Urteil vom 29.06.2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Soweit die Klägerin nach Maßgabe des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs Einstiegsgeld für die Zeiträume vom 01.04.2015 bis 31.12.2015 begehrt, sei ein etwaiger Anspruch bereits gemäߧ 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II iVm § 44 Abs. 4 SGB X verjährt. Im Übrigen sei das Einstiegsgeld zur Motivation der Klägerin nicht erforderlich gewesen, da die Klägerin auch ohne das Einstiegsgeld gewillt gewesen sei, sich als Qi-Gong-Übungsleiterin selbständig zu machen.
18Gegen das ihr am 28.07.2020 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 26.08.2020 Berufung eingelegt und ihr Vorbringen wiederholt und vertieft.
19Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
20das Urteil des Sozialgerichts vom 29.06.2020 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragten Leistungen zu gewähren.
21Der Beklage beantragt schriftsätzlich,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Er hat an seiner Entscheidung festgehalten und auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.
24Der Senat hat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 SGG angehört.
25Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen.
26II.
27Der Senat konnte die Berufung – nach Anhörung der Beteiligten - gemäß § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss zurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Maßgeblich sind allein Rechtsfragen, die anhand des Akteninhalts beantwortet werden können. Die Beteiligten hatten Gelegenheit sich zur Sache und zur beabsichtigten Entscheidung durch Urteilsbeschluss zu äußern.
28Die zulässige Berufung ist unbegründet.
29Streitgegenständlich ist allein die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung des beantragten Einstiegsgeldes. Dabei handelt es sich um einen von den laufenden Leistungen der Grundsicherung abtrennbaren Streitgegenstand, der – wie hier erfolgt - isoliert geltend gemacht werden kann (vgl. BSG Urteil vom 09.11.2010 – B 4 AS 7/10 R). Das Sozialgericht hat die hierauf gerichtete Klage zu Recht abgewiesen. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 11.10.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2018 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Bewilligung von Einstiegsgeld für die am 01.04.2015 begonnene selbständige Tätigkeit als Qi-Gong-Lehrerin.
30Nach § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II kann einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.
31Vorliegend sind bereits die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift nicht erfüllt. Es müssen kumulativ die Tatbestandsmerkmale der Erforderlichkeit zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt und Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch die Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorliegen. Es handelt sich jeweils um unbestimmte Rechtsbegriffe, die von den Gerichten in vollem Umfang zu überprüfen sind. Ein Beurteilungsspielraum ist dem Beklagten insoweit nicht eingeräumt (BSG Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R).
32Die Überwindung der Hilfebedürftigkeit setzt eine prognostische Prüfung voraus, ob die aufgenommene Erwerbstätigkeit unter Berücksichtigung der Besonderheiten des konkreten Arbeitsverhältnisses/ der Selbständigkeit und der Bedingungen des regionalen Arbeitsmarkts den Hilfebedarf zumindest des Antragstellers zu überwinden geeignet ist. Es können keine Tätigkeiten gefördert werden, die allein der Persönlichkeitsentfaltung dienen (vgl. BSG Urteil vom 23.11.2006 - B 11b AS 3/05 R, vgl. auch dort die Ausführungen zur Erforderlichkeit unter juris-Rn. 16, Stölting in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 16b Rn. 19). Hieraus ist zu folgern, dass eine Förderung mittels Einstiegsgeld ausgeschlossen ist, wenn die angestrebte Tätigkeit keine berechtigte Chance und Hoffnung lässt, die Hilfebedürftigkeit des Leistungsempfängers auf Dauer zu beenden (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 30.08.2010 - L 19 AS 60/09; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 25.05.2011 – L 13 AS 178/10; LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 08.06.2011 – L 25 AS 538/10). Von daher bestehen bereits am Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals angesichts fehlender Tragfähigkeitsbescheinigungen hinsichtlich der selbständigen Tätigkeit erhebliche Zweifel. Der Verwaltungssakte des Beklagten können keine Förder-, Geschäfts- oder Businesspläne der Klägerin entnommen werden, die bei einer ex-ante-Betrachtung Aussicht auf eine dauerhafte Tragfähigkeit des geplanten Unternehmens geboten hätten. Von Seiten der Deutschen Angestellten Akademie (DAA) GmbH wurde ebenfalls nur eine Notwendigkeit eines Sachmittelzuschusses bescheinigt, ohne dass eine Tragfähigkeit des Unternehmens attestiert wurde. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 09.01.2021 behauptet hat, es sei von der DAA GmbH ein Businessplan erstellt worden, ist dieser – trotz gerichtlicher Aufforderung – nicht vorgelegt worden. Ob ein selbständiges Unternehmen tragfähig ist, kann in der Regel nur von fachkundigen Stellen (Kammern, Fachverbänden, Kreditinstituten) beurteilt werden (Stölting in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. § 16b Rn. 21). Auch erschließt es sich dem Senat nicht von selbst, ob aus einer derartigen Tätigkeit angesichts ausreichenden Nachfragepotentials dauerhaft bedarfsdeckendes Einkommen erzielt werden kann. Nicht zuletzt bestehen angesichts der bisherigen Erwerbsbiographie und Erkrankungshistorie der Klägerin Zweifel an der Tragfähigkeit des Geschäftskonzepts. Der Senat lässt diese Zweifel, die angesichts des Prognosecharakters letztlich nicht vollständig ausgeräumt werden können, im Ergebnis dahinstehen, denn es fehlt jedenfalls an der Erforderlichkeit des Einstiegsgeldes.
33Für das Merkmal der Erforderlichkeit des Einstiegsgelds zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt ist zunächst zu klären, ob bei dem Antragsteller Eingliederungshemmnisse gegeben sind, die eine Förderung durch das Einstiegsgeld erforderlich machen, um ihn auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prognostisch auf Dauer eingliedern zu können. Erforderlichkeit setzt ferner voraus, dass eine Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt mit weniger kostspieligen Mitteln als der Bewilligung des Einstiegsgelds nicht erreicht werden kann (Stölting in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 16b Rn. 22). Nur durch die Erbringung des Einstiegsgelds als "ultima ratio" muss die prognostische dauerhafte Eingliederung möglich sein (BSG Urteil vom 05.08.2015 – B 4 AS 46/14 R). Ziel des Einstiegsgelds als Leistung zur Eingliederung in Arbeit ist es, dem Hilfebedürftigen einen finanziell attraktiven Anreiz für die Aufnahme einer unselbstständigen oder selbstständigen Tätigkeit zu schaffen (BT-Drs. 15/1516, Seite 59). Einstiegsgeld und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit müssen dafür in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen (BSG Urteil vom 23.11.2006 – B 11b AS 3/05 R; LSG Bayern Urteil vom 20.10.2011 – L 7 AS 643/11; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 23.08.2011 – L 5 AS 309/11 B ER), an dem es hier mangelt. Die Klägerin hat ihre Ausbildung zur Qi-Gong-Kursleiterin und ihre entsprechende selbständige Tätigkeit losgelöst von einer Förderzusage des Beklagten begonnen. Eine entsprechende Potential- und Förderanalyse durch den Beklagten ist bei der Klägerin, die zuvor lange Zeit krankgeschrieben war, - abgesehen von unverbindlichen und abstrakten Absichtserklärungen - nicht erfolgt. Die Mitteilung einer entsprechenden Tätigkeitsaufnahme erfolgte durch die Klägerin per Mail am 31.03.2015 zum 01.04.2015 und damit für den Beklagten unvermittelt und zu einer Zeit, in der die Klägerin bereits längere Zeit krankgeschrieben war. Der Antrag auf Einstiegsgeld ging dem Beklagten zudem mehr als zwei Jahre, nachdem die Tätigkeit bereits aufgenommen worden war, zu, was gegen eine (anfängliche) Anreiz- und für eine bloße (nachträgliche) Mitnahmemotivation der Klägerin spricht (zu der gesetzgeberischen Absicht Mitnahmeeffekte zu minimieren: BT-Drs. 15/1516, Seite 59). Nach alledem ist der Senat davon überzeugt, dass das Einstiegsgeld nicht erforderlich gewesen ist, weil die Klägerin die selbständige Tätigkeit auch ohne die Bewilligung von Einstiegsgeld aufgenommen hat und somit die Eingliederung auch ohne Förderung erfolgt ist (vgl. LSG Bayern Urteil vom 20.11.2011 – L 7 AS 643/11). Zutreffend hat das Sozialgericht herausgearbeitet, dass die Klägerin ohne jegliche Förderung des Beklagten bereits entschieden war, die selbständige Tätigkeit aufzunehmen und zu diesem Zweck eigeninitiativ und mittels privater Geldquellen die Ausbildung zur Qi-Gong begonnen und abgeschlossen hat.
34Mangels Vorliegens aller Anspruchsvoraussetzungen kann offen bleiben, ob der Beklagte das ihm auferlegte Ermessen im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß ausgeübt hat. Gleichfalls nicht rechtserheblich ist die Frage, wann der Antrag auf Einstiegsgeld gestellt worden ist und ob gegebenenfalls auch eine Bewilligung für die Zeit vor Antragstellung nach den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs in Betracht kommt.
35Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
36Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- § 16c SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 37 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 44 Abs. 4 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 153 2x
- § 16b Abs. 1 Satz 1 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x
- 4 AS 7/10 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AS 46/14 2x (nicht zugeordnet)
- 11b AS 3/05 2x (nicht zugeordnet)
- 19 AS 60/09 1x (nicht zugeordnet)
- 13 AS 178/10 1x (nicht zugeordnet)
- 25 AS 538/10 1x (nicht zugeordnet)
- 7 AS 643/11 2x (nicht zugeordnet)
- 5 AS 309/11 1x (nicht zugeordnet)