Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1269/20

Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Münster vom 17.07.2020 geändert und den Klägerinnen Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung des Rechtsanwalts X, E-Str. 0, Münster, bewilligt.

Kosten sind nicht zu erstatten.


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