WoGG § 38 Verordnungsermächtigung

Wohngeldgesetz

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
nähere Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes über die Ermittlung
a)
der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung (§§ 9 bis 12) und
b)
des Einkommens (§§ 13 bis 18)
zu erlassen, wobei pauschalierende Regelungen getroffen werden dürfen, soweit die Ermittlung im Einzelnen nicht oder nur mit unverhältnismäßig großen Schwierigkeiten möglich ist;
2.
die Mietenstufen für Gemeinden festzulegen (§ 12);
3.
die Einzelheiten des Verfahrens des automatisierten Datenabgleichs und die Kosten des Verfahrens (§ 33) zu regeln; dabei kann auch geregelt werden, dass die Länder der Datenstelle die Kosten für die Durchführung des Datenabgleichs zu erstatten haben.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 12 AS 1269/20
1. September 2021
L 12 AS 1269/20 1. September 2021
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 44/14 R
16. Juni 2015
B 4 AS 44/14 R 16. Juni 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (4. Senat) - B 4 AS 45/14 R
16. Juni 2015
B 4 AS 45/14 R 16. Juni 2015