Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 140/22 B ER

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 19.03.2022 wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.


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