Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 9 SO 367/22 B ER

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Detmold vom 14.11.2022 aufgehoben. Der Rechtsweg zu den Sozialgerichten ist zulässig.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

Die Beschwerde zum Bundessozialgericht wird nicht zugelassen.


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