Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 131/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 24.02.2022 aufgehoben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 09.11.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.03.2021 verurteilt, bei dem Kläger ab dem 25.06.2019 eine Berufskrankheit nach Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung anzuerkennen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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