Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 7 SF 57/23 ER

Tenor

Der Antrag, die Vollstreckung aus dem Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom  09.02.2023 -  S 61 AS 2520/21 - durch einstweilige Anordnung nach § 199 Abs. 2 SGG auszusetzen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Antragsgegners zu erstatten.


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