Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 6 AS 485/23 B

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird festgestellt, dass das Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Hauptsacheverfahren S 20 AS 3154/22 nicht durch Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 16.03.2023 ausgesetzt worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.


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