Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 485/25 B, L 3 R 486/25 B, L 3 R 499/25 B, L 3 R 500/25 B, L 3 R 501/25 B, L 3 R 502/25 B, L 3
Tenor
Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2025 – S 107 SF 388/24 AB und S 107 SF 389/24 AB – und 12.06.2025 – S 24 SF 110/24 AB, S 24 SF 111/24 AB, S 24 SF 112/24 AB, S 24 SF 113/24 AB, S 24 SF 114/24 AB und S 24 SF 115/24 AB – werden als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
1
Gründe:
2Die Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 28.05.2025 – S 107 SF 388/24 AB und S 107 SF 389/24 AB (jeweils Ablehnung der Gesuche auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht Z. wegen Besorgnis der Befangenheit) –, sowie die Beschlüsse des Sozialgerichts Dortmund vom 12.06.2025 – S 24 SF 110/24 AB, S 24 SF 111/24 AB, S 24 SF 112/24 AB, S 24 SF 113/24 AB, S 24 SF 114/24 AB und S 24 SF 115/24 AB (jeweils Ablehnung der Gesuche auf Ablehnung von Richter am Sozialgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit) – sind als unzulässig zu verwerfen, da sie unstatthaft sind.
3Nach § 172 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) findet gegen Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte die Beschwerde an das Landessozialgericht statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Prozessleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Vertagungsbeschlüsse, Frist-bestimmungen, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen und Sachverständigen können nicht mit der Beschwerde angefochtenen werden (§ 172 Abs. 2 SGG).
4Bei den Beschlüssen vom 28.05.2025 (zwei Beschlüsse) und 12.06.2025 (sechs Beschlüsse), mit denen die Anträge des Klägers auf Ablehnung von Richterin am Sozialgericht Z. und Richter am Sozialgericht Y. wegen Besorgnis der Befangenheit zurückgewiesen wurden, handelt es sich um Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen i.S.v. § 172 Abs. 2 SGG. Der Kläger ist in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses darüber belehrt worden, dass der Beschluss unanfechtbar ist. Darüber hinaus hat der Senat bereits mit Beschluss vom 02.04.2025 – L 3 R 254/25 B hierüber in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren entschieden.
5Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG.
6Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundesozialgericht anfechtbar, § 177 SGG.
7Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Beschlüsse vom 07.05.2024 – B 5 R 37/24 AR, juris Rn. 5, vom 21.05.2007 – B 1 KR 4/07 S und vom 28.05.2025 – B 5 R 43/25 AR; Bundesverfassungsgericht [BVerfG], Beschluss vom 19.04.2021 - 1 BvR 2552/18 u.a., juris Rn. 7f).
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Referenzen
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- SGG § 172 3x
- L 3 R 254/25 B 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 177 1x
- B 5 R 37/24 AR 1x (nicht zugeordnet)
- B 1 KR 4/07 S 1x (nicht zugeordnet)
- B 5 R 43/25 AR 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2552/18 1x (nicht zugeordnet)