Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 3 R 485/22
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wir das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.05.2022 geändert und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
3Die am 00.00.0000 in der Türkei geborene Klägerin zog im Mai 1986 nach Deutschland zu und ist Mutter von 3 Kindern (geboren 0000, 0000, 0000). Seit dem 04.06.1991 war sie als Stanzerin versicherungspflichtig beschäftigt. Ab dem 29.09.2016 war sie arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 14.11.2016 bis 10.04.2018 Krankengeld. Anschließend war sie arbeitslos und bezog vom 11.04.2018 bis 31.03.2019 Arbeitslosengeld unterbrochen durch den Bezug von Übergangsgeld in der Zeit vom 07.08.2018 bis 04.09.2018.
4Vom 12.10.2016 bis 18.11.2016 befand sich die Klägerin in teilstationärer Krankenhausbehandlung in der X.-Klinik QA. in der Abteilung Allgemeine Psychiatrie II/Tagesklinik Bilderstöckchen u.a. wegen einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome.
5Vom 07.08.2018 bis 04.09.2018 absolvierte sie eine stationäre psychosomatische Rehabilitationsmaßnahme in der A. GmbH in G., und wurde arbeitsunfähig und mit einem positiven Leistungsbild für leichte Arbeiten/Wechseltätigkeiten von 3 bis unter 6 Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit qualitativen Einschränkungen entlassen.
6Ab dem 14.11.2018 sind bei der Klägerin wegen eines psychischen Leidens und einer Funktionseinschränkung der oberen Gliedmaßen ein Grad der Behinderung (GdB) von 100 sowie die Merkzeichen G, B und H anerkannt (Bescheid der Stadt QA. vom 02.03.2020).
7Seit dem 01.04.2019 ist durch die K. O./U. Pflegekasse bei der Klägerin ein Pflegegrad 3 anerkannt (Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß Elftem Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) der Pflegefachkraft T. vom 04.05.2019). Pflegepersonen sind Z. F. (*00.00.0000) und R. V. (*00.00.0000), jeweils mit der Angabe von 70 Pflegestunden an sieben Tagen pro Woche.
8Am 11.03.2019 beantragte die Klägerin Rente wegen Erwerbsminderung bei der Beklagten, und legte ein Attest der Diplom Psychologin und psychologischen Psychotherapeutin H. vom 10.05.2019 über eine stattgehabte ambulante psychotherapeutische Behandlung vom 06.11.2015 bis 25.09.2017 vor. Frau H. führte darin aus, die Klägerin habe am 29.09.2016 einen Arbeitsunfall erlitten, der ihren psychischen Zustand stark beeinträchtigt habe.
9Die Beklagte holte Befundberichte von dem Facharzt für Psychiatrie L. vom 08.05.2019 und dem Facharzt für Allgemeinmedizin B. aus Mai 2019 ein. Letzterem war ein Bericht von der Fachärztin für Nervenheilkunde J. vom 19.09.2016 beigefügt, aus dem sich ergibt, dass sich die Klägerin dort einmalig vorgestellt hat und ihr von J. zu einem Behandler in Muttersprache geraten wurde.
10Weiter zog die Beklagte eine Bescheinigung über Arbeitsunfähigkeitszeiten von der K. O./U. bei.
11Zudem holte die Beklagte ein Gutachten von der Fachärztin für Psychiatrie E. vom 06.11.2019 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin für die türkische Sprache ein. Anlässlich der Begutachtung berichtete die Klägerin 2016 einen Arbeitsunfall erlitten zu haben, wobei sie mit dem Fuß an einem Stapler hängengeblieben und hingefallen sei. Keiner sei zu ihr gekommen und habe geholfen, was für sie sehr belastend gewesen sei, da sie sich alleingelassen gefühlt habe. Sie habe nur Prellungen und Hämatome davongetragen, aber es seien weiterhin psychische Folgen vorhanden. Frau E. diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung mit Somatisierungsneigung und ängstlichen Anteilen - gegenwärtig mittelgradiger Ausprägung, Diabetes mellitus Typ II – medikamentös eingestellt, chronische Rückenschmerzen bei Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule, Osteoporose und Verschleißerscheinungen im rechten Kniegelenk. Das Ergebnis des MDK-Pflegegutachtens, das einen Pflegegrad 3 ergeben habe, sei nicht nachvollziehbar. Die dort beschriebenen Einschränkungen ließen sich in der Untersuchungssituation nicht objektivieren. Insbesondere habe sich keine erhebliche Hilfebedürftigkeit gezeigt. Die Klägerin sei durch ihre psychiatrischen Erkrankungsbilder sicherlich qualitativ in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, jedoch bestehe ein über 6-Stündiges Leistungsvermögen täglich für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Stanzerin und für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes.
12Hieraufhin lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 11.12.2019 ab.
13Am 20.12.2019 legte die Klägerin Widerspruch ein und trug vor, die neurologischen und psychiatrischen Befunde seien nicht ausreichend gewichtet worden. Ihr Gesundheitszustand habe sich erwartungsgemäß erheblich verschlechtert und sie befinde sich seit dem 11.02.2020 in stationärer Krankenhausbehandlung. Es sei nicht davon auszugehen, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe oder gar sechs Stunden am Tag arbeiten könne.
14Die Klägerin legte zum einen eine fachärztliche Stellungnahme von Herrn L. vom 05.03.2020 vor, der zu entnehmen ist, dass der Behandler die Klägerin notfallmäßig aufgrund der bestehenden schweren depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik, Ängsten und Zwangs- sowie suizidalen Ideen und Phantasien in die psychiatrische Klinik habe einweisen müssen. Zum anderen übersandte sie ein ärztliches Attest der Stationsärztin der X.-Klinik QA. W. vom 11.03.2020, wo sie sich in der Zeit vom 11.02.2020 bis 18.03.2020 aufgrund einer rezidivierenden, aktuell schweren depressiven Episode in stationärer Krankenhausbehandlung auf einer offen geführten allgemeinpsychiatrischen Station in der X.-Klinik QA. befunden hatte. Aus dem ebenfalls überreichten Entlassungsbericht vom 17.03.2020 ergibt sich, dass die dort behandelnden Ärzte die Symptomatik als schwere Episode einer rezidivierenden depressiven Störung werteten, am ehesten ausgelöst durch chronische intrafamiliäre Belastungen, frühere schicksalhafte Ereignisse und eine nicht mehr ausreichend wirksame Medikation.
15Die Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen von der Berufsgenossenschaft (BG) Holz und Metall in QA. zu dem Arbeitsunfall in 2016 und den Entlassungsbericht der X.-Klinik QA. über den Aufenthalt im Februar 2020 bei.
16Die Beklagte holte ein Gutachten von dem Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C. vom 15.07.2020 unter Hinzuziehung einer Dolmetscherin ein, der eine rezidivierende depressive Störung – mittelgradige Episode und einen Verdacht auf histrionische Persönlichkeitsstruktur diagnostizierte. Die Klägerin sei durchaus in der Lage, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im zeitlichen Rahmen zwischen drei und sechs Stunden täglich auszuüben. Auch eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei mit 6 Stunden und mehr pro Tag zumutbar.
17Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2020 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Die erneute Auswertung der vorliegenden medizinischen Unterlagen führe zu keinem anderen Ergebnis. Der Bescheid über die Feststellung des Grades der Behinderung lasse keinen Rückschluss auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben zu und könne überdies medizinisch nicht ausreichend nachvollzogen werden. Auch das eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten habe erhebliche psychische Funktionsstörungen nicht bestätigen können. Insbesondere seien eine schwergradige depressive Erkrankung, eine psychotische Symptomatik oder eine Zwangserkrankung nicht zur Darstellung gekommen.
18Am 14.10.2020 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht (SG) Köln erhoben und vorgetragen, unter Verkennung von Art, Umfang und Schwere ihrer Leiden habe die Beklagte den Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung abgelehnt. Bereits der bei ihr festgestellte GdB von 100 nebst Merkzeichen initiiere einen solchen Anspruch.
19Die Klägerin hat beantragt,
20die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020 zu verurteilen, der Klägerin auf ihren Antrag vom 11.03.2019 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hilfsweise, eine solche Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
21Die Beklagte hat beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Zur Begründung hat sie auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides Bezug genommen.
24Das SG hat Befundberichte von der Diplom-Psychologin H. vom 07.12.2020, Herrn L. vom 16.12.2020 und S. vom 11.12.2020 eingeholt.
25Die Beklagte hat unter Vorlage von sozialmedizinischen Stellungnahmen der Psychiaterin und Psychotherapeutin M. vom 09.02.2021 und 12.08.2021 zu den Befundberichten Stellung genommen und vorgetragen, die im Rahmen der Schwerbehinderung und des MDK-Pflegegutachtens beschriebenen Funktionsstörungen hätten sich im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren gutachterlich nicht im beschriebenen Ausmaß objektivieren lassen. Es sei fraglich, ob es sich bei der Behandlung bei Frau H. um eine Richtlinienpsychotherapie zulasten der Krankenkasse handele, da Frequenz und Inhalt nicht angeführt worden seien und die Angaben im Befundbericht denen im Verwaltungsverfahren hinsichtlich der Behandlungszeiträume widersprechen würden.
26Das SG hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von dem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie N. vom 17.08.2021 mit einem Zusatzgutachten von dem Facharzt für Orthopädie I. vom 08.06.2021.
27N. hat die Klägerin in Anwesenheit ihrer auch die Übersetzung übernehmenden Tochter Z. F. untersucht. Dort hat sie angegeben, sie sei zunächst bei P. ca. alle 4 Wochen bis einmal im Quartal in Behandlung gewesen, seit Anfang 2017 sei sie alle zwei Monate für ca. 15-20 Minuten in Behandlung bei Herrn L.. In ambulant psychotherapeutischer Behandlung befinde sie sich seit März 2020 einmal in der Woche bei Frau H..
28Unter Berücksichtigung der Feststellungen von I. hat N. eine chronifizierte depressive Episode – gegenwärtig schwergradige depressive Symptomatik – ohne psychotische Symptome, chronischen Schulter-/Nackenschmerz, chronischen lumbalen Schmerz ohne radikuläre Störung und ohne Nervendehnungszeichen, Hallux valgus links sowie voroperierter Hallux valgus rechts 12/2020, Pes planus beidseits, Osteoporose – bisher ohne Fraktur, und Funktionsstörung der Gelenke der oberen und unteren Extremitäten bei passiv freier Beweglichkeit wegen Inaktivität diagnostiziert. Die Klägerin könne aufgrund der Gesundheitsstörungen auf psychiatrischen Fachgebiet keine Erwerbstätigkeit in Regelmäßigkeit ausüben. Das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei aus psychiatrischer Sicht aufgehoben. Es bestehe eine schwergradige Aktivitäts- und Partizipationseinbuße im Rahmen eines chronifizierten, schwergradig ausgeprägten Störungsbildes. Die festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit bestehe spätestens seit März 2019 und vermutlich auch bereits 7 Monate davor; sie sei überwiegend wahrscheinlich dauernder Natur.
29I. hat in seinem Gutachten darüber hinaus ausgeführt, die Schuhe der Klägerin seien seitengleich abgenutzt, und sie habe nur eingeschränkt mitgearbeitet. Zwar habe keine aktive Bewegung der Wirbelsäule in stehender und sitzender Position stattgefunden, in liegender Position sei jedoch kein Wirbelsäulenschmerz beim Durchbewegen der Brust- und Lendenwirbelsäule geschildert worden. Die Muskulatur beider oberer Extremitäten habe symmetrische Verhältnisse aufgewiesen, und die Beschwielung beider Hohlhände sei seitengleich unauffällig. Aus rein orthopädischer Sicht sei die Klägerin in der Lage, noch mindestens 6 Stunden täglich unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten und 4-mal täglich Wegstrecken von wenig mehr als 500 Metern in einer Zeit von 15-20 Minuten zurückzulegen, einen Pkw zu führen und auch öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
30Die Beklagte ist dem Gutachten von N. unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Frau M. vom 01.12.2021 entgegengetreten. Der von N. erhobene psychopathologische Befund belege nicht ausreichend das Vorhandensein einer schweren depressiven Symptomatik. Ein Beschwerdevalidierungsinstrument sei nicht zur Anwendung gekommen, was aber insbesondere vor dem Hintergrund der Beschwerdedarstellung der Klägerin und dem dargebotenen Bild unerlässlich gewesen wäre. Dem Gutachten fehle eine konsequente Plausibilitäts- und Konsistenzprüfung. Darüber hinaus ergebe sich kein ausreichender Anhalt für eine Ausschöpfung bestehender Behandlungsmöglichkeiten.
31Das SG hat eine ergänzende Stellungnahme von N. vom 28.12.2021 eingeholt, der ausgeführt hat, die von Frau M. angesprochenen Diskrepanzen seinen berücksichtigt worden, hätten aber in der Zusammenschau mit den restlichen inneren und äußeren Konsistenzkriterien keinen Anhaltspunkt für eine relevante Aggravation oder Simulation geliefert. Eine Indikation zur invasiven Diagnostik (Blutentnahme zur Medikamentenspiegelbestimmung) habe sich bei fehlenden Hinweisen für Aggravation und Simulation oder fehlende medikamentöse Compliance nicht ergeben. Gedächtnisprobleme seien nicht nur in Bezug auf die eingenommenen Medikamente zutage getreten, sondern hätten sich wie ein roter Faden durch die Untersuchung gezogen. Bei chronifiziertem Verlauf, insgesamt ungünstiger Prognose und schwergradigem Krankheitsbild seien in absehbarerer Zeit auch bei weiteren Behandlungen keine funktionell relevanten Fortschritte zu erwarten.
32Die Beklagte hat unter Vorlage einer sozialmedizinischen Stellungnahme von Frau M. vom 08.04.2022 angeregt, die Behandlungsintensität der Klägerin insbesondere auf psychotherapeutischem Gebiet zu ermitteln.
33Mit Urteil vom 31.05.2022 hat das SG die Beklagte verurteilt, der Klägerin ausgehend von einem im März 2019 eingetretenen Leistungsfall für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.09.2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Klägerin sei krankheitsbedingt aufgrund einer schwergradigen depressiven Symptomatik auf absehbare Zeit außerstande, mindestens drei Stunden täglich einer Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes nachzugehen. Dies folge aus dem Gutachten von N.. Das Gericht habe sich nicht zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung gedrängt gesehen. Insbesondere habe kein Anlass bestanden, die Intensität der Behandlung der Klägerin auf psychotherapeutischen Gebiet zu ermitteln, weil sich hieraus keine Aspekte für die Diagnose oder die Funktionsbeeinträchtigungen, sondern allein für die Frage der Behandelbarkeit ergäben. Der Leistungsfall lasse sich mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit erst für März 2019 feststellen. Die Rente wegen voller Erwerbsminderung sei zu befristen, da für die Klägerin noch offene Behandlungsmöglichkeiten in Form der Änderung der Medikation oder des Behandlungssettings durch erneute (teil-)stationäre Behandlung beständen.
34Gegen das ihr am 10.06.2022 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20.06.2022 Berufung eingelegt und trägt vor, das SG habe den Sachverhalt zum Gesundheitszustand der Klägerin unzureichend aufgeklärt. Auch schließe das SG aus dem Pflegegutachten auf die Erwerbsfähigkeit der Klägerin, obschon das Gutachten nicht von einem Facharzt für Psychiatrie, sondern einer Pflegekraft erstellt worden sei. Das Gutachten beruhe zudem primär auf fremdanamnestischen Angaben und es seien nicht belegbare Tatsachen durch Angehörige genannt worden, wie der Beginn der depressiven Symptomatik erstmals 2009 und die Behauptung zahlreicher psychiatrischer Krankenhausaufenthalte. Zum damaligen Zeitpunkt sei lediglich ein Aufenthalt aktenkundig gewesen. Die Behandlung durch Herrn L. sei durch das Fehlen eines vollständigen psychischen Befundes, fehlende Nachvollziehbarkeit der übermittelten Diagnosen und fehlende Plastizität hinsichtlich der stattgefundenen Behandlung gekennzeichnet. Auch die Angaben der behandelnden Psychologin H. seien teils widersprüchlich und das SG habe trotz Anregung zur Sachermittlung zum Inhalt der dortigen Behandlung, insbesondere dazu, ob überhaupt eine Richtlinienpsychotherapie zulasten der Krankenkasse stattfinde, nicht ermittelt. Das Gutachten von N. entspreche wegen der fehlenden Beschwerdevalidierung nicht den offiziellen Begutachtungsrichtlinien (S2-Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen). Die Kernproblematik des Gutachtens liege in der fehlenden Konsistenzprüfung des reklamierten Beschwerdebildes und dem Fehlen nachvollziehbarer, objektivierbarer Funktionsstörungen der Klägerin.
35Die Beklagte beantragt,
36das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 31.05.2022 abzuändern und die Klage abzuweisen.
37Die Klägerin beantragt,
38die Berufung zurückzuweisen.
39Zur Begründung hat sie auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen und sich ausdrücklich nicht gegen die vom SG vorgenommene Befristung der Rente gewandt.
40Der Senat hat die vollständigen Patientendokumentationen von Frau H. und Herrn L. angefordert. Frau H. hat lediglich einen Bericht vom 28.09.2022 übersandt, in dem sie ihre Diagnosen rechtfertigt. Ihre Patientendokumentation hat sie – zunächst – nicht vorgelegt und auch keine Angaben zu Behandlungsintervallen und dem Inhalt der Behandlung getätigt.
41Herr L. hat mitgeteilt, dass er die Unterlagen nicht übersenden könne, da diese sich bei der Staatsanwaltschaft bzw. beim Amtsgericht Köln befänden. Die Staatsanwaltschaft Köln – Az. 34 Js 157/20 – hat unter dem 22.11.2022 die sichergestellten Behandlungsunterlagen in Kopie übersandt.
42Die Beklagte hat hierzu unter Bezugnahme auf eine sozialmedizinische Stellungnahme von Frau M. vom 21.12.2022 vorgetragen, die Praxisunterlagen von Herrn L. erfüllten nicht die Erwartungen an eine regelhafte Praxisdokumentation. Die Notizen seien knapp gehalten und nicht lesbar. Vor dem Hintergrund der spärlichen Befunderhebung sei unklar, auf welcher Grundlage die Diagnosen gestellt worden seien.
43Auf Nachfrage hat Frau H. unter dem 02.02.2023 mitgeteilt, dass die Klägerin ihre erste Sitzung am 06.11.2015 gehabt und eine tiefenpsychologische Therapie im Rahmen von 100 Stunden bis zum 25.09.2017 in Anspruch genommen habe. Da die Therapie vor ihrer Zulassung über ein Kostenerstattungsverfahren abgelaufen sei, habe sie die Therapie nach 100 Stunden beenden müssen. Nach ihrer Zulassung habe die Klägerin am 23.10.2019 erneut eine tiefenpsychologische Therapie begonnen, die noch nicht abgeschlossen sei.
44Weiter hat Frau H. mit Schreiben vom 23.02.2023 die stattgehabten Therapietermine aufgelistet, und mit Schreiben vom 28.03.2023 Kopien ihrer Behandlungsdokumentation übersandt. Diese besteht ausschließlich aus den Angaben der Klägerin und vereinzelt sind Angaben enthalten, die nicht die Klägerin betreffen.
45Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf sozialmedizinische Stellungnahmen von Frau M. vom 16.05.2023 und 30.11.2023 vorgetragen, die Dokumentation von Frau H. müsse als sehr ungewöhnlich beschrieben werden. Von einer kontinuierlichen Behandlung sei nicht auszugehen, da sich sehr lange Vorstellungspausen fänden, z.B. zwischen September 2016 und Februar 2017 und September 2017 und Oktober 2019. Es seien zudem stets nur anamnestische Angaben festgehalten. Viel Raum nähmen inhaltlich geschilderte Schmerzen, Erkrankungen innerhalb der Familie sowie Ehestreitigkeiten ein. Es fänden sich zudem mehrfach nahezu wortgleiche Einträge (z.B. 26.06.2020 und 24.12.2020). Ein erhobener psychischer Befund finde sich an keiner Stelle der Dokumentation und es würden keine Angaben zu den eigentlichen dortigen Therapieinhalten, -zielen und -erfolgen formuliert. Die Durchführung einer leitliniengerechten Psychotherapie müsse angezweifelt werden.
46Auf Anforderung des Senats hat die K. O./U. eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeitszeiten, ein Leistungsverzeichnis und mehrere Anträge und Genehmigungen von Kurzzeittherapien übersandt.
47Mit Bescheid vom 22.12.2023 hat die Beklagte den Weiterzahlungsantrag der Klägerin vom 03.11.2023 als unzulässig abgelehnt und die Klägerin hat hiergegen am 22.01.2024 Widerspruch eingelegt.
48In der Zeit vom 02.12.2024 bis 28.01.2025 hat sich die Klägerin wegen einer rezidivierende depressive Störung - gegenwärtig schweren Episode ohne psychotische Symptome, einer somatoformen autonomen Funktionsstörung des oberen Verdauungssystems, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und postmenopausaler Osteoporose ohne pathologische Fraktur in stationärer Krankenhausbehandlung in der X.-Klinik QA., Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie II (Entlassungsmitteilung vom 28.01.2025) befunden.
49Der Senat hat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens von der Fachärztin für Nervenheilkunde und Psychotherapie J. vom 23.02.2025, wobei die Begutachtung der Klägerin unter Hinzuziehung eines unabhängigen Dolmetschers durchgeführt worden ist. J., die in der Darstellung der Aktenlage auch auf die einmalige Vorstellung der Klägerin in ihrer Praxis hingewiesen hat, hat eine depressive Entwicklung mit bestehender Fehlhaltung, verstärkt und aufrechterhalten durch diverse negative Kontextfaktoren, wie zum Beispiel einen langjährigen Ehekonflikt sowie starken sekundären Krankheitsgewinn von Seiten der Familie und das Rentenbegehren; weiter ein degeneratives LWS-Leiden, Senkfüße beidseits, Hallux valgus links und voroperierter Hallux valgus rechts 12/20, beginnende Gonarthrose rechts, radiologischer Meniskusschaden rechts und Diabetes mellitus Typ 2 diagnostiziert. Die Klägerin sei in der Lage, körperlich leichte bis mittelschwere, geistig einfache Tätigkeiten im Gehen, Stehen und/oder Sitzen, ohne ständiges Knien, ohne ständiges Hocken und ständiges Bücken, mit gelegentlichen Arbeiten über Kopf und über Schulterhöhe, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 5 kg, gelegentlich auch 10 kg, und gelegentlichem Publikumsverkehr noch 6 Stunden und mehr arbeitstäglich unter betriebsüblichen Bedingungen an regelmäßig 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Nicht mehr zumutbar seien Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeiten mit hohem Durchsatz, Tätigkeiten mit einem nicht wohlwollenden Publikum, wie zum Beispiel einer Beschwerdestelle, und mit besonderen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, der Reaktion, der Übersicht und der Aufmerksamkeit.
50Die Ausschöpfung spezifischer therapeutischer und medikamentöser Maßnahmen könne nicht nachgewiesen werden. Im Rahmen der Begutachtung hätten sich deutliche Indizien für Aggravation ergeben, die sich auch bereits im orthopädischen Gutachten von I. gezeigt hätten. Das Verhalten der Klägerin im Rahmen der Begutachtung durch I. könne auch nicht anders als durch Aggravation erklärt werden. Die Dokumentation von Herrn L. erfülle nicht die Minimalkriterien einer ärztlichen Verlaufsdokumentation, sei wenig aussagekräftig und stehe in Diskrepanz zu den von ihm ausgestellten Attesten. Psychopathologische Befunde befänden sich nur in den von ihm erstellten Attesten, nicht aber in der Verlaufsdokumentation. Anhand der dokumentierten anamnestischen Angaben seien die von ihm gestellten Diagnosen nicht nachvollziehen. Die von Frau H. vorgelegte Behandlungsdokumentation umfasse lediglich anamnestische Angaben, keine Befunde oder Hinweise zum Inhalt der Therapie oder Therapieplanung. Dies lasse den Schluss zu, dass entweder keine leitliniengerechte Psychotherapie stattgefunden habe oder nur ein Teil der Dokumentation zur Verfügung gestellt worden sei. Am ehesten schienen lediglich stützende Gespräche nicht unspezifischer Art geführt worden zu sein und keine Psychotherapie im engeren Sinn. Eine solche könne jedenfalls nicht nachgewiesen werden. Mangels Verlaufsdokumentation könne auch die Psychopharmakologie nicht nachvollzogen werden.
51Es sei ein GdB von 100 mit Merkzeichen B, G und H bei psychischem Leiden anerkannt; worauf sich diese Einschätzung stütze, werde nicht bekannt.
52Die Klägerin hat nach Erhalt des Gutachtens eine neue Begutachtung verlangt. Es gehe fehl, ihr einfach Aggravation und Simulation zu unterstellen. Sie hat eine computergeschriebene, nicht unterzeichnete Erklärung ihrer Tochter Z. F. vorgelegt, in der ausgeführt worden ist, die Akten seien J. nur unvollständig vorgelegt worden. Das Gutachten enthalte falsche und widersprüchliche Angaben, und die medizinischen Dokumente wären nur unzureichend berücksichtigt worden. Die Klägerin spreche kaum Deutsch und habe am Tag der Begutachtung ihre Medikamente nicht eingenommen um ansprechbar zu sein. Sie könne nicht alleine zuhause bleiben, da sie unter Angstzuständen leide und wiederholt gefährliche Situationen im Haushalt verursacht habe. Die Sachverständige habe sie zudem ausgelacht und es habe eine sehr unfreundliche Atmosphäre geherrscht. Zu Unrecht führe J. die orthopädischen Beschwerden der Klägerin auf Aggravation zurück. Die körperlichen Beschwerden stünden in Verbindung mit den psychischen Problemen. Die Dauer der Begutachtung sei für die Klägerin eine erhebliche Belastung gewesen. Zu Unrecht sehe J. den Arbeitsunfall als unerheblich an. Sie beantrage, das Gutachten von J. nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
53Weiter hat die Klägerin eine fachärztliche Stellungnahme von Herrn L. vom 28.05.2025 vorgelegt, in der dieser ausgeführt hat, dass J. den stationären Krankenhausaufenthalt Ende 2024/Anfang 2025 überhaupt nicht berücksichtigt habe und die durchgeführten Testverfahren für Deutsche erstellt worden seien. J. sei anscheinend nicht bekannt, dass Menschen aus dem südlichen Teil von Europa eine ganz andere Art von Temperament und Ausdruck von Emotionen hätten; eine für Mitteleuropäer leichte Störung stelle für diese Menschen eine äußerst belastende schwere Erkrankung dar. Auch die von ihm beschriebene psychotische Denkstörung werde von der Sachverständigen nicht gesehen. Die Klägerin befinde sich ständig an der Grenze ihrer Belastbarkeit und habe trotz der langjährigen Psychotherapie noch keine Methode entwickelt, wie sie sich damit auseinandersetzen könne.
54Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von J. vom 29.06.2025 eingeholt, die mitgeteilt hat, ihr hätte die vollständige Akte vorgelegen, die von der Klägerin als widersprüchlich bezeichneten Angaben seien den Akten entnommen, und die von ihr gestellten Diagnosen seien begründet worden. Allein aus einer Diagnose leite sich keine Funktionsstörung ab, sondern aufgrund der umfassenden Untersuchung und Exploration. Sie habe sich gegenüber der Klägerin neutral verhalten, die Vorwürfe zu ihrem angeblichen Verhalten weise sie zurück. Insgesamt ergäben sich aus dem Vortrag und den vorgelegten medizinischen Unterlagen keine neuen Aspekte, die Anlass für eine Neubewertung geben würden.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
56Entscheidungsgründe:
57Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
58Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin unter Abänderung des Bescheides vom 11.12.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2020 Rente wegen voller Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall im März 2019 für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.03.2022 zu gewähren.
59Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Bescheid vom 22.12.2023, mit dem der Antrag der Klägerin vom 03.11.2023 auf Weiterzahlung von Rente wegen voller Erwerbsminderung abgelehnt wurde, nicht nach § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden. Nach § 96 Abs. 1 SGG wird ein neuer Verwaltungsakt nach Klageerhebung nur dann Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt abändert oder ersetzt. Aufgrund der Tatsache, dass allein die Beklagte Berufung gegen das Urteil des SG vom 30.05.2022 eingelegt und das SG die Beklagte zur Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung für den abgeschlossenen Zeitraum vom 01.10.2019 bis 30.09.2022 verurteilt hat, ist nur dieser begrenzte Zeitraum Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der Weiterzahlungsantrag vom 03.11.2023 kann indes nur den Zeitraum ab dem 01.10.2022 und damit einen anderen Streitzeitraum betreffen. Anders wäre die Situation nur dann, wenn auch die Klägerin Berufung gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil erhoben hätte. Dies hat sie jedoch ausdrücklich nicht getan und sich sogar mit der Befristung einverstanden erklärt.
60Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit vom 01.10.2019 bis 30.03.2022, da sie weder teilweise noch voll erwerbsgemindert gewesen ist.
61Nach § 43 Abs. 1, 2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach der Rechtsprechung des Großen Senates des BSG (Beschluss vom 11.12.1969 – GS 2/68 –, Rn. 65 ff) ist eine konkrete Betrachtungsweise des Teilzeitarbeitsmarktes vorzunehmen (vgl. auch Beschluss des Großen Senates des BSG vom 10.12.1976 – GS 2/75 –, Rn. 72 und BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, Rn. 23). Danach ist bei einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden täglich grundsätzlich von einer Verschlossenheit des Teilzeitarbeitsmarktes auszugehen mit der Folge des Anspruchs auf Gewährung von Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit (§ 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI).
62Von diesen rechtlichen Voraussetzungen ausgehend steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin in der Zeit vom 01.10.2019 bis 30.03.2022 weder voll noch teilweise erwerbsgemindert ist. Denn sie ist noch in der Lage gewesen, körperlich leichte Tätigkeiten unter Berücksichtigung von qualitativen Leistungseinschränkungen vollschichtig an 5 Tagen in der Woche zu verrichten. Dies ergibt sich aus den überzeugenden Sachverständigengutachten der Dres. I. und J..
63Das Gutachten von J. ist entgegen der Auffassung der Klägerin ohne Einschränkung als Entscheidungsgrundlage verwertbar. Die von der Klägerin und ihrer Tochter nach Kenntnis des Ergebnisses des Gutachtens vom 23.02.2025, das ihrem Prozessbevollmächtigten unter dem 07.03.2025 übersandt wurde, am 06.05.2025 übermittelten Einwände führen nicht zur Unverwertbarkeit des Gutachtens. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin hat innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 406 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) keinen Antrag auf Ablehnung der Sachverständigen J. wegen Besorgnis der Befangenheit nach § 406 Abs. 1 ZPO, § 60 SGG i.V.m. § 42 ZPO gestellt. Ein solcher ist nach § 406 Abs. 2 Satz 1 ZPO binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses über die Ernennung des Sachverständigen zu stellen. Die Klägerin hat ihre Einwände weder zeitnah nach Erhalt der Beweisanordnung noch nach Erhalt des Gutachtens zeitnah vorgebracht. Insoweit die Tochter der Klägerin beanstandet, dass die Aktenlage der Sachverständigen nicht vollständig vorgelegen hat, sich in den Akten Unterlagen befänden, die nicht zu ihrer Mutter gehörten und daher falsche und widersprüchliche Angaben enthalten seien, medizinische Unterlagen unzureichend berücksichtigt und die individuellen Umstände sowie orthopädischen Erkrankungen missachtet worden seien und J. ein unsachgemäßes Verhalten an den Tag gelegt habe, vermag sie hiermit nicht durchzudringen. Denn der Sachverständigen haben, wie diese bestätigt hat, alle Unterlagen vorgelegen. Die Hinweise auf eine andere Person stammen nicht von J., sondern beruhen auf den – insoweit wohl tatsächlich eine andere Person betreffenden – Angaben in der Befunddokumentation der Frau H.. Zudem hat J. in der Aktenlage alle Vorbefunde aufgelistet und sich mit denen, die ihr Fachgebiet betreffen, auseinandergesetzt. Sofern die Klägerin inhaltlich mit der Bewertung der Sachverständigen nicht einverstanden ist, erlaubt dies keine Hinweise auf eine fehlende Neutralität der Sachverständigen.
64Schließlich ist das Gutachten auch nicht deswegen unverwertbar, weil die Klägerin – wie sich bereits aus einem im Verwaltungsverfahren übersandten Bericht der J. ergibt – sich einmalig in der Sprechstunde der Sachverständigen vorgestellt hat. Denn J. hat offengelegt, dass die Klägerin sich am 15.09.2016 einmalig in ihrer Sprechstunde zusammen mit ihrer Tochter vorgestellt hat (Seiten 3 und 28 des Gutachtens). Zudem ist bei der Befangenheit eines behandelnden Arztes als Sachverständigen darauf abzustellen, ob zwischen den Prozessbeteiligten und dem Sachverständigen ein Vertrauensverhältnis entstanden war (vgl. Achim Förster in: Kern/Diehm, ZPO, 2. Auflage, § 406 ZPO, Rn. 6 m.w.N.). Von einem Vertrauensverhältnis kann nach einer einmaligen und Jahre zurückliegenden Vorstellung nicht gesprochen werden. Auch für eine Voreingenommenheit der Sachverständigen gegenüber der Klägerin ergeben sich weder aus dem Arztbrief vom 19.09.2016 noch aus dem Gutachten selbst Anhaltspunkte. Vielmehr hat J. ausführlich von der einmaligen Vorstellung der Klägerin berichtet und damit die Vorbehandlung offengelegt. Mit Erlass der Beweisanordnung vom 15.07.2024 ist der Klägerin auch bekannt gewesen, dass J. zur Sachverständigen ernannt worden ist. Nach Erhalt der Beweisanordnung hat die Klägerin dem Senat keine Bedenken bezüglich der Beauftragung von J. mitgeteilt und ihr Prozessbevollmächtigter hat mit Schriftsatz vom 05.08.2024 auf die Nachfrage des Senats, ob an der Sachverständigen aufgrund einer langen Dauer bis zur Vergabe des Begutachtungstermins trotzdem festgehalten werden soll, dies bejaht. Bedenken gegen die Beauftragung von J. haben zu diesem Zeitpunkt offenkundig nicht bestanden. Auch unmittelbar im Anschluss an die Begutachtungstermine am 11.02.2025 und 12.02.2025 hat die Klägerin sich nicht an den Senat gewandt. Erst nach Kenntnis des Gutachtens vom 23.02.2025 hat die Tochter der Klägerin sich in einer vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgelegten Erklärung über J. beschwert und beantragt, das Gutachten nicht als Entscheidungsgrundlage heranzuziehen.
65Auf neurologisch-psychiatrischen Fachgebiet leidet die Klägerin unter einer rezidivierenden depressiven Störung unterschiedlichen/schwankenden Schweregrades. J. hat im Februar 2025 eine depressive Entwicklung mit bestehender Fehlhaltung diagnostiziert, verstärkt und aufrechterhalten durch diverse negative Kontextfaktoren, wie zum Beispiel einen langjährigen Ehekonflikt sowie starken sekundären Krankheitsgewinn von Seiten der Familie und das Rentenbegehren.
66Diese Erkrankung führt nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen J. dazu, dass der Klägerin nur noch körperlich leichte bis mittelschwere, geistig einfache Tätigkeiten im Gehen, Stehen und/oder Sitzen, ohne ständiges Knien, ohne ständiges Hocken und ständiges Bücken, mit gelegentlichen Arbeiten über Kopf und über Schulterhöhe, mit Heben, Tragen und Bewegen von Lasten bis 5 kg, gelegentlich auch 10 kg und gelegentlichem Publikumsverkehr zugemutet werden können. Nicht mehr möglich sind Arbeiten in Nachtschicht, unter besonderem Zeitdruck, wie Akkord- und Fließbandarbeiten mit hohem Durchsatz, Tätigkeiten mit einem nicht wohlwollenden Publikum, wie zum Beispiel einer Beschwerdestelle, und mit besonderen Anforderungen an die kognitiven Fähigkeiten der Konzentration, der Reaktion, der Übersicht und der Aufmerksamkeit. Die Klägerin besitzt aber das Leistungs- und Umstellungsvermögen sowie die geistig kognitiven Fähigkeiten, um nach einer maximal 3-monatigen Einarbeitungszeit regelmäßig an 5 Tagen in der Woche mindestens 6 Stunden folgende körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten zu verrichten: Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen, Messen, Prüfen, Überwachen und die (Qualitäts-)Kontrolle von Produktionsvorgängen oder einfache Bürotätigkeiten wie eingehende Post öffnen, sortieren, registrieren und (gegebenenfalls mit Botengängen) verteilen, ausgehende Postsendungen packen, kuvertieren, adressieren und frankieren, Telefon, Kopier- und Faxgeräte bedienen, Besucher empfangen und anmelden, Legitimationsausweise prüfen, Besucherscheine ausstellen, einfache Auskünfte erteilen und Schlüssel verwalten. Einschränkungen, den Arbeitsplatz zu erreichen, bestehen nicht. Dies entspricht auch den Feststellungen der im Verwaltungsverfahren mit der Begutachtung der Klägerin betrauten Fachärztin für Psychiatrie E. und des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie C..
67Frau E. und J. haben konnten außerdem jeweils nicht nachvollziehen können, worauf sich der von der Stadt QA. anerkannte GdB von 100 nebst Merkzeichen B, G und H, sowie der von der Pflegekasse festgestellte Pflegegrad 3 gründen. Frau E., die die Klägerin sieben Monate nach der Pflegebegutachtung begutachtet hat, konnte die im Rahmen der Pflegebegutachtung präsentierte erhebliche Hilfsbedürftigkeit nicht objektivieren. Auch J. hat die Grundlagen für die Anerkennung der Schwerehinderung nebst Merkzeichen nicht nachvollziehen können.
68Das Beweisergebnis wird durch die Angaben der Klägerin zu ihrem Tagesablauf und der niederschwelligen Behandlungsfrequenz mit Gesprächen alle zwei Wochen bei ihrer Psychotherapeutin bestätigt. Die Tagesstruktur ist bei der Klägerin erhalten, sie steht morgens auf, erledigt ihre Morgentoilette selbständig und bereitet zusammen mit ihren Kindern das Frühstück zu. Sie schaut zusammen mit ihren Enkelkindern fern und geht mit ihrem Sohn zusammen nach draußen. Manchmal geht sie auch draußen etwas essen, und im Juni 2024 ist sie zusammen mit ihrer Familie zu einem Strandurlaub in einem Hotel in Antalya geflogen. Einmal täglich geht sie mit ihrem Sohn zum Spazieren nach draußen. Sie hat ein Smartphone und nutzt WhatsApp.
69Insoweit N. bei der Klägerin im August 2021 eine chronifizierte depressive Episode mit gegenwärtig schwerer Ausprägung diagnostiziert hat und das Leistungsvermögen der Klägerin überwiegend wahrscheinlich auf Dauer als aufgehoben ansah, kann dem nicht gefolgt werden. Denn N. hat einerseits die von ihm erkannte Verdeutlichungstendenz nicht durch den Einsatz von Beschwerdevalidierungsverfahren überprüft, und andererseits spricht auch die Behandlungsfrequenz im Jahr 2021 gegen eine schwergradige psychische Erkrankung. Im Jahr 2021 hat sich die Klägerin nicht in stationärer Krankenhausbehandlung befunden. Der letzte stationäre Krankenhausaufenthalt ist im Frühling 2020 erfolgt und nachfolgend hat die Klägerin sich erst wieder Ende des Jahres 2024 in stationäre Krankenhausbehandlung begeben. Aus dem Entlassungsbericht aus März 2020 ergibt sich zudem, dass die Klägerin offenbar vor Aufnahme ihre Medikamente nicht mehr oder nicht mehr in ausreichendem Maß genommen hatte. Zudem hat die Klägerin sich im Jahr 2021 nur insgesamt vier Mal bei ihrem behandelnden Psychiater Herrn L. vorgestellt. Sie ist zwar regelmäßig bei Frau H. gewesen, allerdings ergeben sich aus der von dieser übersandten Patientendokumentation lediglich die anamnestischen Angaben der Klägerin selbst. Insbesondere befinden sich in der Dokumentation – wie bereits ausgeführt – teilweise auch Einträge, die sicherlich nicht die Klägerin betreffen. Aufgrund dieser Auffälligkeit kann nicht mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass die von Frau H. übersandten Unterlagen vollständig sind oder ausschließlich die Klägerin betreffen. Diagnosen und Behandlungsansätze sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Auffällig ist auch, dass sich aus der Behandlungsdokumentation von Frau H. nicht ergibt, dass die Klägerin ihr von dem - für sie als entscheidenden und die psychische Dekompensation verursachenden Ereignis - Arbeitsunfall im September 2016 berichtet hat. Hierzu findet sich in der Patientendokumentation kein Eintrag, weshalb Zweifel an dem einschneidenden Charakter aufkommen können, zumal die Klägerin bei dem Unfall lediglich Prellungen davongetragen hat. Schließlich lässt sich aus der Dokumentation kein Rückschluss auf die gestellten Diagnosen oder Behandlungsansätze ziehen, da diese ausschließlich aus anamnestischen Angaben besteht. Befunde oder Hinweise zum Inhalt der Therapie oder Therapieplanung fehlen vollständig. Aus den vorgelegten Unterlagen ergeben sich nur stützende Gespräche.
70Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der behandelnde Arzt L. durchgehend eine rezidivierende depressive Störung schweren Grades diagnostiziert und das Leistungsvermögen der Klägerin auf Dauer für aufgehoben erachtet. Denn dessen Behandlungsdokumentation stützt weder die Diagnose, noch ergeben sich hieraus Angaben zu verordneten Medikamenten oder Behandlungsansätzen. Die Fortführung der im Rahmen der stationären Behandlungen begonnenen psychopharmakologischen Ansätze lässt sich nicht nachvollziehen, da die von Herrn L. überreichte Krankenakte hierzu keine Angaben enthält. Zweifel an einer regelmäßigen Einnahme ergeben sich hingegen aus dem Entlassungsbericht der X.-Klinik QA. über den stationären Aufenthalt der Klägerin im Februar und März 2020, da die aufgetretenen Symptomatik u.a auf eine nicht mehr ausreichend wirksame Medikation zurückgeführt worden ist.
71Insgesamt gesehen geht der Senat auch von einer erheblichen Aggravation der Klägerin aus. J. hat bei der Klägerin deutliche Indizien für Aggravation gesehen, was sich auch mit den Feststellungen von Herrn C. und den Angaben von I. zum Verhalten der Klägerin während dessen Untersuchung deckt. Bei der Untersuchung von J. sind die geklagten somatischen und psychischen Beschwerden mit den objektiven Befunden nicht in Einklang zu bringen gewesen, es hat sich ein geringer Leidensdruck trotz intensiv geschilderter Beschwerden gezeigt und die Beschwerden sowie der Krankheitsverlauf sind nur vage, wechselhaft und unpräzise geschildert worden. Weiter haben sich Diskrepanzen zwischen geschilderter Beeinträchtigung und den zu eruierenden Aktivitäten des täglichen Lebens, insbesondere der letzten Urlaubsreise. Zudem fehlten eigene Strategien zur Symptombewältigung mit geringem Inanspruchnahmeverhalten spezifischer therapeutischer Maßnahmen bzw. sehr geringer Motivation zur Veränderung gefunden. Schließlich haben sich in beiden Beschwerdevalidierungstests Hinweise auf Aggravation gefunden.
72Sogar N. sieht einige Aspekte in den eigenanamnestischen Angaben als überzeichnet und zum Teil inkonsistent mit anderen Informationsquellen an, schätzt dies aber – ohne nähere Validierungsprüfung - als bewusstseinsfern einzustufende Verdeutlichungstendenz ein. Schließlich kann sich der Senat - auch nach dem Gebaren in der mündlichen Verhandlung - des Eindrucks nicht erwehren, dass nicht nur die Klägerin bei der Darstellung der Beschwerden eine imponierende Rolle spielt. Die durch die Pflegefachkraft T. am 04.05.2019 während der Pflegebegutachtung getroffenen Annahmen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der Pflegepersonen und auf der von der Klägerin demonstrierten völligen Hilflosigkeit. Letztere konnte von der im Verwaltungsverfahren mit der Begutachtung betrauten Frau E. nicht nachvollzogen werden, da die beschriebenen Einschränkungen sich bei ihrer Untersuchung nicht objektivieren ließen. Bei der Untersuchung durch den gerichtlichen Sachverständigen I. ist die Tochter der Klägerin Z. F. anwesend gewesen und hat die Übersetzung übernommen. Auch die Epikrise beruht auf den Angaben der Tochter. I. beurteilte es als auffällig, dass die Klägerin durchgehend auf die Hilfe der Tochter angewiesen ist und ein Gehen und Stehen unter ständiger Anlehnung an die Tochter erfolgte. Bei der Prüfung der großen und kleinen Gelenke ist ihm ein erhebliches Gegenspannen bei unzureichender Kontaktaufnehme aufgefallen. I. hat eine eingeschränkte Mitarbeit der Klägerin bei der körperlichen Untersuchung konstatiert und festgestellt, dass sich auf orthopädischem Gebiet keine Einschränkungen der Entfaltbarkeit im Wirbelsäulenbereich und keine richtungsweisenden Befunde im Bereich der großen und kleinen Gelenke der oberen und unteren Extremität finden ließen. Pathologische Veränderungen auf dem orthopädischen Fachgebiet, die Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit haben, hat er nicht feststellen können. Insbesondere sind die Schuhe der Klägerin seitengleich abgenutzt, die Muskulatur symmetrisch und die Beschwielung beider Hohlhände seitengleich unauffällig gewesen.
73Aus dem Gutachten von J. ergibt sich, dass die die Leistungsfähigkeit der Klägerin maßgeblich einschränkenden Diagnosen im neurologisch-psychiatrischen Bereich liegen. Hinsichtlich der orthopädischen Leiden ist die Klägerin in der ersten Instanz von I. im Juni 2021 begutachtet worden, der auf orthopädischem Fachgebiet ein quantitativ nicht eingeschränktes Leistungsvermögen festgestellt hat. Selbst die Klägerin sieht ihr Leistungsvermögen nicht maßgeblich durch ihre orthopädischen Leiden eingeschränkt.
74In der Zeit ab März (angenommener Leistungsfall des SG) bis September 2022 ist der Klägerin der Arbeitsmarkt auch nicht wegen einer eingeschränkten Wegefähigkeit (siehe hierzu: BSG, Urteil vom 12.12.2011 – B 13 R 21/10 R –, Rn. 23 ff m.w.N.) verschlossen gewesen, da sie noch in der Lage gewesen ist, Wegstrecken von etwas mehr als 500 m innerhalb von 20 Minuten zurückzulegen. Dies haben alle Sachverständigen übereinstimmend und plausibel feststellen können.
75Das Vorliegen einer Summierung von ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen oder einer schweren spezifischen Leistungsbehinderung (vgl. BSG, Urteil vom 11.12.2019 – B 13 R 7/18 R –, Rn. 14 ff) ist bei der Klägerin nicht ersichtlich, die nach dem plausiblen Gutachten von J. auch noch leichte Montier-, Sortier- oder Bürotätigkeiten verrichten kann.
76Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
77Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
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Referenzen
- SGG § 60 1x
- ZPO § 406 Ablehnung eines Sachverständigen 3x
- SGG § 96 2x
- § 43 Abs. 1, 2 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 160 1x
- § 406 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung 1x (nicht zugeordnet)
- 34 Js 157/20 1x (nicht zugeordnet)
- B 13 R 7/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 21/10 R 1x
- B 13 R 7/18 R 1x (nicht zugeordnet)