Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 21 R 815/21
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.5.2021 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch im Berufungsrechtszug nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuchs Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung (SGB VI).
3Die am 00.0.0000 in Griechenland geborene Klägerin ist Mutter von vier Kindern. Einen Ausbildungsberuf hat sie nicht erlernt. Sie war seit Jahren geringfügig als Reinigungskraft tätig, zuletzt bis August 2022 in einem zeitlichen Rahmen von täglich etwa einer Stunde. Bei der Klägerin besteht ein Grad der Behinderung von 80; die Merkzeichen G, aG und B sind zuerkannt.
4Aufgrund eines am 1.4.2014 gestellten (ersten) Rentenantrags ließ die Beklagte die Klägerin durch die Neurologin und Psychiaterin B. begutachten. Nach deren Gutachten vom 28.11.2014 leidet die Klägerin an einer Multiplen Sklerose (MS) mit paraspastischer Gangstörung sowie einer Anpassungsstörung. Insbesondere aufgrund der MS-Erkrankung sei das Leistungsvermögen der Klägerin auf unter drei Stunden abgesunken. Mit Stellungnahme vom 20.1.2015 ergänzte Frau B., dass ein Leistungsfall spätestens ab 2012 vorliege. Seitdem bestehe die ausgeprägte Gangstörung mit Nachziehen des linken Beins und erschwertes Treppensteigen. Es bestehe seither wegen der ein-geschränkten Gehstrecke auf ca. 50 bis maximal 100m eine Gehstockbedürftigkeit und eine Notwendigkeit zur Benutzung eines Rollators. Die Beklagte lehnte nach Auswertung dieses Gutachtens den Rentenantrag mit Bescheid vom 20.5.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.3.2015 ab. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen lägen nicht vor, da das Versicherungskonto der Klägerin in den fünf Jahren vor der Rentenantragstellung nur 20 statt der erforderlichen 36 Beitragsmonate aufweise. Die Bescheide sind bestandskräftig.
5Am 19.4.2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung und verwies zur Begründung auf ihre MS-Erkrankung, De-pressionen und Rückenprobleme.
6Mit Bescheid vom 25.4.2017 lehnte die Beklagte den Rentenantrag der Klägerin ab. Nach ihren Feststellungen sei die Klägerin seit dem 21.2.2012 dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bezogen auf diesen Leistungsfall mangele es an den versicherungsrechtlichen Vorausset-zungen für den geltend gemachten Anspruch, denn in den vorangegangenen fünf Jahren (21.2.2007 bis 20.2.2012) lägen anstelle der erforderlichen 36 Monate nur sechs Monate mit Pflichtbeitragszeiten vor.
7Der hiergegen von der Klägerin mit der Begründung erhobene Widerspruch, ihre gesundheitliche Situation habe sich weiter verschlechtert, sie leide zusätzlich an Depressionen, blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 11.7.2017).
8Mit der am 4.8.2017 vor dem Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr Gesundheitszustand habe sich nach der ersten Rentenantragstellung zeitweise verbessert. Tatsächlich sei sie auch über den seitens der Beklagten angenommenen Leistungsfall hinaus in einem zeitlichen Umfang von einer Stunde pro Tag erwerbstätig gewesen.
9Die Klägerin hat beantragt,
10die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 25.4.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11.7.2017 zu verurteilen, der Klägerin Rente wegen voller Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung ausgehend von einem Leistungsfall am 29.8.2018 (Begutachtung durch O.) nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu gewähren.
11Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
12Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, es lägen zwar die medizinischen, nicht jedoch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente vor.
13Das SG hat von Amts wegen Befund- und Behandlungsberichte der behandelnden Ärzte, namentlich des Orthopäden A. und des Neurologen W. eingeholt. Anschließend hat das SG zur Frage der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Erwerbsleben von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Sachverständige O., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem Gutachten vom 20.9.2018 nach ambulanter Untersuchung der Klägerin am 29.8.2018 dargelegt, dass diese an MS, schub-förmiger Verlauf mit residualer Tetraspastik, hemisensiblem Defizit links, Hemiparese links und einer Anpassungsstörung mit intermittierender depressiver Symptomatik, Verlustreaktion leide. Das qualitative Leistungsvermögen sei insoweit eingeschränkt, als die Klägerin keine Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechselschicht, in Zwangshaltungen sowie keine Arbeiten, die die volle Gebrauchsfähigkeit beider Hände erfordern und keine Arbeiten mit besonderen Anforderungen an Konzentration und Aufmerksamkeit verrichten könne. Die Klägerin könne auch unter Beachtung dieser qualitativen Einschränkungen nur noch körperlich leichte Tätigkeiten ausüben, dies jedoch nur noch ein bis zwei Stunden täglich. Zu der Frage, ab welchem Zeitpunkt von dieser Einschränkung auszugehen sei, hat der Sachverständige ausgeführt, es lasse sich aus der Aktenlage und den Vorbefunden nicht rückschließen, ob die jetzt festgestellte Minderung der Leistungsfähigkeit schon am 21.2.2012 bestanden habe. Es sei eher davon auszugehen, dass sie sich Leistungsfähigkeit in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert habe, zudem die Klägerin im Frühjahr 2018 einen Schub erlitten haben soll.
14In einer von Amts wegen eingeholten ergänzenden Stellungnahme vom 4.12.2018 hat der Sachverständige dargelegt, dass keine hinreichenden Befundunterlagen aktenkundig sei-en, um eindeutig beurteilen zu können, ob eine vorübergehende wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes der Klägerin verlässlich belegbar sei. Aus seiner Sicht sei qualitativ und vom Lähmungsbild her seit 2014 keine tiefgreifende Veränderung entstanden, wohl aber wahrscheinlich eine verstärkte Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei chronisch rezidivierender Erkrankung. Der uneinheitliche Verlauf der Erkrankung könne auf einen schubförmig remittierten Verlauf der MS mit zeitweilig verbesserter Leistungs-fähigkeit zurückgeführt werden.
15Das SG hat die Schwerbehindertenakte der Stadt S. beigezogen und den behandelnden Neurologen W. ergänzend zum Krankheitsverlauf befragt.
16Sodann hat das SG den Sachverständigen O. ergänzend befragt, ob die Klägerin im Zeitraum zwischen der Begutachtung durch Frau B. im November 2014 und dem erstmaligen Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen im Juli 2015 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für mindestens einen Monat in der Lage war, (mindestens) drei Stunden erwerbstätig zu sein. Der Sachverständige hat so-dann dargelegt, dass er bezogen auf den neurologischen Befund und die damit einhergehende Gehunsicherheit und lähmungsbedingte motorische Beeinträchtigung für den Zeitpunkt des Gutachtens der Neurologin B. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehe, dass die Klägerin nicht in der Lage gewesen sei, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden nachzugehen. Mangels neurologischer Befunde für den anschließenden Zeitraum bis zum 1.7.2015 könne nicht festgestellt werden, dass die Klägerin für mindestens einen Monat in der Lage gewesen ist, einer körperlich leichten Tätigkeit für über drei Stunden täglich nachzugehen. Unter Berücksichtigung eines natürlichen Krankheitsverlaufes der multiplen Sklerose seien einerseits Schwankungen denkbar, andererseits keine längere Besserungsphase zu erwarten. Auf den weiteren Inhalt der Stellungnahme wird verwiesen.
17Mit Urteil vom 21.5.2021 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
18Gegen das ihr am 12.8.2021 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7.9.2021 schriftlich Berufung zum Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen eingelegt. Entgegen der Auf-fassung der Beklagten sei ein Leistungsfall erst seit der Untersuchung von O. erwiesen.
19Die Klägerin beantragt,
20das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.5.2021 zu ändern und die Be-klagte unter Abänderung des Bescheides vom 25.4.2017 in der Gestalt des Wi-derspruchsbescheides vom 11.7.2017 zu verurteilen, ihr ausgehend von einem am 19.4.2017 eine Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbs-minderung auf Dauer, hilfsweise zeitlich befristet nach Maßgabe der gesetzli-chen Bestimmungen zu gewähren.
21Die Beklagte beantragt,
22die Berufung zurückzuweisen.
23Sie verbleibt bei ihrer Auffassung, dass bereits 2012 eine volle Erwerbsminderung einge-treten sei. Für eine zwischenzeitliche Verbesserung des Zustands sei die Klägerin be-weispflichtig.
24Der Senat hat einen weiteren Befundbericht samt Patientenkartei des behandelnden Arz-tes W. beigezogen. Im Anschluss an einen am 30.8.2025 durchgeführten Erörterungstermin hat der Senat von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Fachgebiet. Der Sachverständige L. C., Facharzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, hat in seinem Gutachten nach Aktenlage vom 24.4.2025 dargelegt, dass die Klägerin an einer schubförmig progredienten MS-Erkrankung seit 2005 mit hochgradiger Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom) leide. Eine relevante Leistungsminderung bestehe seit mindestens November 2014 sowie die gesamte Zeit da-nach. Die Klägerin könne nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Bereits seit Februar 2012 sei die Wegefähigkeit aufgehoben.
25Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten, die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten und die beigezogene Akte der Stadt S. Bezug genommen, deren jeweiliger wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
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Die am 7.9.2021 eingelegte Berufung der Klägerin gegen das ihr am 12.8.2021 zuge-stellte Urteil des SG Düsseldorf vom 21.5.2021 ist zulässig, insbesondere gemäß §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft sowie form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1, § 64 Abs. 1, Abs. 2, § 63 SGG) eingelegt worden.
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Die Berufung ist unbegründet. Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil diese zulässig, aber unbegründet ist. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung.
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Die statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4,
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§ 56 SGG) ist zulässig, insbesondere fristgerecht am 4.8.2017 innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2017 erhoben worden (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 90 SGG).
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Die Klage ist unbegründet, die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 25.4.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.7.2017 nicht im Sinne von
§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG beschwert, da dieser rechtmäßig ist. Die Beklagte hat den Antrag der Klägerin zutreffend abgelehnt, weil die Klägerin die Anspruchsvoraussetzungen einer Rente wegen Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, nicht erfüllt.
37Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbs-gemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer-stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. § 43 Abs. 2 SGB VI regelt die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Volle Erwerbsminderung liegt vor, wenn die Versicherten wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich er-werbstätig zu sein.
38Nach dem Gesamtergebnis der Beweisaufnahme liegt eine volle Erwerbsminderung spä-testens seit November 2014 durchgehend vor. Zu diesem Zeitpunkt haben die versiche-rungsrechtlichen Voraussetzungen jedoch nicht vorgelegen. Ein späterer Leistungsfall ab Juli 2015 bzw. eine zwischenzeitliche substantielle Besserung des gesundheitlichen Zu-stands mit der Folge eines Leistungsvermögens über drei bzw. über sechs Stunden täg-lich, ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festzustellen.
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Die Klägerin leidet, wie sich aus den Sachverständigengutachten des O. und des Herrn C. sowie den damit übereinstimmenden Befundberichten des behandelnden Neurologen W. ergibt, maßgeblich an neurologischen Erkrankungen, näm-
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lich einer schubförmig progredienten MS-Erkrankung seit 2005 mit hochgradiger Beein-trächtigung der Gehfähigkeit und Erschöpfungssyndrom (Fatigue-Syndrom). Daneben be-stehen orthopädische Erkrankungen. So weist der behandelnde Orthopäde A. in seinem Befundbericht auf Meniskusschädigungen, Rückenschmerzen im Lumbalbereich, sonstige Spondylose mit Radikulopathie Lumbalbereich hin.
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Die neurologischen Gesundheitsstörungen bedingen bei der Klägerin qualitative Leis-tungseinschränkungen. Der Sachverständige O. stellt in seinem Gutachten vom 20.9.2018 fest, dass die Klägerin nur noch körperlich leichte Tätigkeiten im Sitzen mit gelegentlichem Stehen und Gehen ausüben kann. Arbeiten unter Zeitdruck, in Wechsel-schicht, in Zwangshaltung sind nicht möglich. Die volle Gebrauchsfähigkeit besteht nur für die rechte Hand. Besondere Anforderungen an die Konzentration und die Aufmerksamkeit können nicht gestellt werden. Es besteht nach seinen Ausführungen auch kein genügen-des Umstellungsvermögen betriebsfremde Arbeiten auszuführen. O. beschreibt, dass das Krankheitsbild von motorischen Ausfällen mit Schwerpunkt auf das linke Bein und die linke Hand geprägt ist. Es bestehen Hinweise für eine Tetraspastik mit eher rechtsbetonter Steigerung der Muskeleigenreflexe. Ferner ist eine Minderung der groben Kraft insbesondere linksseitig für Hand und Fuß vorhanden. Bestätigt werden diese Ein-schränkungen durch die Ausführungen von Frau B. in deren Gutachten vom 28.11.2014.
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Dass die bestehenden orthopädischen Leiden keine relevante Einschränkung des Leis-tungsvermögens begründen, ergibt sich aus dem Befundbericht des Orthopäden Dr. Leo-pold, der die Klägerin für „rein orthopädisch noch leistungsfähig mehr als 6 Stunden“ hält und wird bestätigt durch die im Schwerbehindertenverfahren festgestellten Leiden „Funkti-onsstörung des rechten Kniegelenks“ und „Funktionsstörung der Wirbelsäule“, die mit ei-nem GdB von 10 bewertet wurden. Die Klägerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die orthopädischen Gesundheitsstörungen wesentliche und über die neurologisch bewirkten Einschränkungen hinausgehende Limitierungen begründen.
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In quantitativer Hinsicht ist das Leistungsvermögen der Klägerin insbesondere wegen der vorzeitigen körperlichen Ermüdung und Erschöpfbarkeit in der Langsamkeit bei moto-rischer Behinderung aufgehoben.
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Mit den Feststellungen zum Leistungsvermögen der Klägerin im Erwerbsleben folgt der
54Senat den ausführlichen und schlüssig begründeten Darlegungen in den schriftlichen Gut-achten der Sachverständigen O. und C. sowie der Gutachterin B., die er sich zu eigen macht. Diese haben ihre Gutachten nach sorgfältiger Anamnese- und Befunderhebung sowie unter vollständiger Würdigung des Sachverhalts und des Beschwerdevortrags der Klägerin schlüssig und in sich widerspruchsfrei begründet.
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Maßgeblich für das aufgehobene Leistungsvermögen der Klägerin ist daneben auch, dass der Klägerin der Arbeitsmarkt unter dem Gesichtspunkt einer aufgehobenen Wege-fähigkeit verschlossen ist. Denn die Wegefähigkeit zählt als Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zumutbar zu erreichen, zur Erwerbsfähigkeit (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 19.11.1997 - 5 RJ 16/97, juris Rn. 17; BSG, Urteil vom 12.12.2011 - B 13 R 21/10 R, juris
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Rn. 20 f.; BSG, Urteil vom 21.3.2006 - B 5 RJ 51/04 R). Eine gesundheitliche Beeinträchti-gung, die es dem Versicherten nicht erlaubt einen Arbeitsplatz aufzusuchen, stellt eine derart schwere Leistungseinschränkung dar, dass der Arbeitsmarkt trotz eines vorhande-nen vollschichtigen Leistungsvermögens als verschlossen anzusehen ist (vgl. BSG, Be-schluss vom 19.12.1996 - GS 2/95, juris Rn. 38 ff.). Das Vorhandensein eines Minimums an Mobilität ist damit Teil des versicherten Risikos (vgl. nur BSG, Urteil vom 14.3.2002 - B 13 RJ 25/01 R, juris Rn. 20; BSG, Urteil vom 28.8.2002 - B 5 RJ 12/02 R, juris Rn. 12). Dabei bemessen sich die Wegstrecken, deren Zurücklegung noch möglich sein muss, nach einem generalisierenden Maßstab. Es wird angenommen, dass ein Versicherter für den Weg zur Arbeitsstelle öffentliche Verkehrsmittel benutzen und von seiner Wohnung zum Verkehrsmittel sowie vom Verkehrsmittel zur Arbeitsstelle und zurück Fußwege ab-solvieren muss. Eine (volle) Erwerbsminderung setzt danach grundsätzlich voraus, dass der Versicherte nicht vier Mal am Tag Wegstrecken von etwas mehr als 500 Metern mit zumutbarem Zeitaufwand (also jeweils innerhalb von 20 Minuten) zu Fuß bewältigen und ferner nicht zwei Mal täglich während der Hauptverkehrszeit mit öffentlichen Verkehrsmit-teln fahren kann. Diese Strecke ist maßgeblich, weil auch in Ballungsgebieten durch-schnittlich mindestens 500 Meter zurückzulegen sind, um eine Arbeitsstelle oder eine Hal-testelle für öffentliche Verkehrsmittel zu erreichen. Dies muss in angemessener Zeit mög-lich sein (vgl. BSG, Urteil vom 21.2.1989 - 5 RJ 61/88, juris). Darüber hinaus ist die Wege-fähigkeit nicht gegeben, wenn das Zurücklegen des Weges trotz Gehhilfen mit erheblichen Schmerzen verbunden ist, übermäßige körperliche Anstrengungen auftreten oder die Ge-sundheit in besonderer Weise gefährdet wird.
60Zur Wegefähigkeit gibt der der Sachverständige O. die Angaben der Klägerin wie-
61der, sie suche ihren Arbeitsplatz eigenständig ohne Begleitung mit öffentlichen Verkehrs-mitteln auf, müsse sich aber für die Überwindung des Weges sehr anstrengen. O. legt weiter dar, dass die Klägerin über eine erhebliche Einschränkung ihres Gehvermögens mit Verlangsamung, dem Erfordernis zusätzlicher Pausen und einer maximalen Geh-leistung von 100 Metern berichtet. Diese anamnestischen Angaben werden durch den während der Untersuchung durchgeführten Gehtest bestätigt, bei dem die Klägerin nur noch in der Lage war eine Gehstrecke von 200 Metern verlangsamt zurückzulegen. O. verneint insofern überzeugend die Fähigkeit der Klägerin einen Fußweg von 500 Metern in 15 bis 20 Minuten ohne mögliche Gefährdung ihrer Gesundheit (Sturzrisiko) zu-rückzulegen. Einen PKW kann die Klägerin wegen der Paresen und Spastik und bei Einschränkung des Gebrauchs der linken Hand nicht mehr führen.
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Das aufgehobene Leistungsvermögen hat zur Überzeugung des Senats seit (spätes-tens) November 2014 durchgehend bestanden. Dabei folgt der Senat den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen O. und C.. Der Sachverständige Ger-hardt kommt nach umfassender Auswertung der Aktenlage zu dem Ergebnis, dass seit dem Jahr 2010 eine zunehmende Verschlechterung der Gehfähigkeit der Klägerin vorliegt. Er geht überzeugend davon aus, dass im Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau B. und damit im November 2014 bereits ein aufgehobenes Leistungsvermögen be-stand und trotz eines schwankenden Verlaufs der Erkrankung auch für die gesamte an-schließende Zeit das Leistungsvermögen aufgehoben war. Zum gleichen Ergebnis gelangt auch der Sachverständige O., der in seinem Gutachten vom 20.9.2018 zwar aus-führt, dass er nicht feststellen kann, ob die Minderung der Leistungsfähigkeit bereits am 21.2.2012 vorlag, er aber davon ausgeht, dass sich die Leistungsfähigkeit in den letzten zwei bis drei Jahren verschlechtert hat und bezogen auf das Lähmungsbild seit 2014 keine tiefgreifende Veränderung mehr entstanden ist, wohl aber wahrscheinlich eine verstärkte Beeinträchtigung der körperlichen Belastbarkeit bei chronisch rezidivierender Erkrankung. In der ergänzenden Stellungnahme vom 26.2.2021 bekräftigt er, dass wegen des neurolo-gischen Befundes und der damit einhergehende Gehunsicherheit und lähmungsbedingten motorischen Beeinträchtigung ein aufgehobenes Leistungsvermögen bereits im Zeitpunkt der Untersuchung durch Frau B. vorlag.
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Diese Einschätzung wird für den vor der Untersuchung durch O. liegenden Zeitraum bestätigt durch die in den beigezogenen Befundberichten getroffenen Feststellungen zur Gehfähigkeit. So dokumentierte W. im September 2011 „Gang unverändert
67spastisch mit einseitiger Gehhilfe möglich“. Im November 2013 notierte er eine weiterhin bestehende Gangstörung, die sich „in 2012 verschlechtert“ habe. Er vermerkte zudem ei-nen Pausenbedarf bei kurzen Einkaufswegen und nahm eine auf unter 400m limitierte Gehstrecke an. Im Februar 2014 folgt der Eintrag „Aussteigen aus einem Pkw gelingt nicht mehr wie gewohnt, Gangunsicherheit“, im April 2014 war die „Gehstrecke aufgrund zu-nehmendem Kontrollverlust auf ca. 200 Meter eingeschränkt“, im Juli 2014 „erneuter Schub mit Gangverschlechterung“, im Mai 2017 „seit 2010 relevante Gangstörung“ und im Januar 2018 notiert er „erhebliche Gangstörungen, paraspastische Gangstörung, keine Wegefähigkeit“. Q. gab bereits im Februar 2010 an, dass eine „leichte spastisch ataktische Gangstörung, bei spastisch leichtgradiger Parese des linken Beins“ bestand. Auch die Gutachterin B. beschrieb in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 20.1.2015 eine ausgeprägte Gangstörung mit Nachziehen des linken Beins und erschwertem Treppensteigen. Die Notwendigkeit zur Benutzung eines Gehstocks und eines Rollators begründete sie mit der auf ca. 50 bis maximal 100 Meter eingeschränkten Gehstrecke
68Nicht überzeugend ist hingegen der Vortrag der Klägerin, ein Leistungsfall sei erst am 29.8.2018 (Begutachtung durch O.) eingetreten. Diese Einschätzung findet allen-falls eine Anknüpfung in dem Befundbericht des W. vom 1.12.2019, in dem dieser ausführt, die Klägerin sei im Zeitraum Juli 2016 bis Dezember 2017 „abhängig von der Art der Tätigkeit, der Arbeitsintensität und Ruhepausen“ in der Lage gewesen, mehr als drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Schon mit dieser Formulierung verweist er jedoch auf qualitative Einschränkungen. Wenn er Ruhepausen bei einer täglichen Arbeits-zeit von drei bis sechs Stunden für nötig hält, so ist diesbezüglich von betriebsunüblichen Arbeitsbedingungen auszugehen, da § 4 des Arbeitszeitgesetzes erst ab einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden Pausen vorsieht. W. führt zwar aus, dass die MS-Erkrankung der Klägerin seit November 2014 schwankend verlaufen sei und es wiederholt Phasen der Besserung gegeben habe. Allerdings objektiviert er diese als Teilremissionen bezeichneten Phasen neben Verbesserungen der Handfunktion anhand einer angegebenen Ausweitung der maximalen Gehstrecke: von 20 Metern (am 20.12.2014), auf 100 Meter (im Februar 2015), bis auf 300 Meter (August 2016) und - wieder abfallend - auf 200 Meter (im Mai 2019). Mit derart kurzen Distanzen legt er keine zumutbare Wegstrecke zugrunde, die nach den unter d) beschriebenen Maßstäben für die Annahme einer Wegefähigkeit hinreichend ist. Im Übrigen stehen die Angaben des behandelnden Arztes W. im Bericht vom 1.12.2019 im Widerspruch zu anderen von ihm sowohl im Rentenverfahren, als auch im Schwerbehindertenverfahren getätigten Aussagen. So
69beschreibt er im Arztbrief vom 15.2.2017 zur Anamnese: „seit mehreren Wochen fällt das Gehen schwer, insb. durch Schwäche links, Stürze sind aufgetreten“ und in der Beurtei-lung: „aktuell besteht der V.a. einen erneuten das motorische System beeinträchtigenden Schub der MS“. Noch deutlicher tritt der Widerspruch in dem Bericht vom 13.4.2015 zuta-ge, in dem W. bestätigt, dass die Klägerin „stark gehbehindert durch eine spastische Beinlähmung ist“ und „seit dem 21.2.2012 für eine Erwerbstätigkeit nicht mehr leistungsfähig ist“. Auch die Klägerin hatte zu dieser Zeit offenkundig nicht den Eindruck einer Verbesserung ihrer Leistungsfähigkeit, denn im April 2017 stellte sie nicht nur den hier streitbefangenen Rentenantrag, sondern beantragte gegenüber der Stadt S. die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung sowie der Merkzeichen aG und B.
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Im November 2014, dem Zeitpunkt des Leistungsfalls, war zwar die allgemeine Warte-zeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) erfüllt. Pflichtbeiträge (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) hat die Klägerin allerdings nach lang-jähriger nicht versicherungspflichtiger geringfügiger Beschäftigung erst wieder seit dem 1.3.2012 mit einer Unterbrechung vom 1.2.2013 bis 30.6.2013 entrichtet. Da im maßgebli-chen Fünfjahreszeitraum drei Fünftel mit Beitragszeiten belegt sein müssen, sind die be-sonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen unter Berücksichtigung des Monats-prinzips (§ 122 Abs. 1 SGB VI) erstmalig zum 1.7.2015 (1.7.2012 - 30.6.2015 = 36 Mona-te) erfüllt gewesen.
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Ein Anspruch auf Rentenleistungen wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsun-fähigkeit nach § 240 SGB VI kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht, wie in § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI vorausgesetzt, vor dem 2.1.1961 geboren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183 Satz 1, 193 Abs. 1 SGG. Anlass, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.
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Referenzen
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- SGG § 90 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 193 1x
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- SGG § 56 1x
- § 43 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 54 1x
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- § 122 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- § 240 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundessozialgericht (13. Senat) - B 13 R 21/10 R 1x
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