Urteil vom Landessozialgericht NRW - L 15 U 418/24
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2024 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten über die Anerkennung eines Unfallereignisses vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall.
3Der 00.00.0000 geborene Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Zum Unfallzeitpunkt war er in einem forstwirtschaftlichen Betrieb in R. als Forstarbeiter in Vollzeit beschäftigt. Laut Arbeitsvertrag vom 24.02.2021 begann sein befristetes Arbeitsverhältnis am 01.03.2021 und endete am 24.12.2021. Der Kläger hatte bereits in den Jahren zuvor mehrfach in landwirtschaftlichen Betrieben in Deutschland gearbeitet.
4Am 24.07.2021 hatten der Kläger und sein Kollege, der Zeuge O., den Auftrag, Grünflächen auf dem Betriebsgelände zu mähen. Mit den Arbeiten begannen sie gegen 6.00 Uhr morgens, ab mittags stand für beide ein dreiwöchiger Urlaub an, den sie in Polen verbringen wollten. Der Kläger arbeitete mit einem Sitzrasenmäher, mit dem er auch zuvor bereits mehrfach gearbeitet hatte, und der Zeuge O. mit einem Freischneider. Der Kläger mähte zunächst eine Grünfläche in der Nähe einer Gerätehalle und fuhr dann mit dem Rasenmäher zu einem ca. 50 m entfernten Wohncontainer. Hinter diesem Wohncontainer befand sich eine Grünfläche, die nach den Angaben der Arbeitgeberin ebenfalls gemäht werden sollte. Laut Angaben des Zeugen O. begann er ca. 2 bis 2,5 Stunden nach Arbeitsbeginn den Kläger zu suchen, da er ihn auf dem Betriebsgelände nicht mehr sehen konnte. Er fand den Kläger am Fuße einer Böschung neben dem umgestürzten Rasenmäher liegend unterhalb des Wohncontainers. Nach den Ermittlungen der Beklagten ist die Böschung ca. 3 m tief und weist einen Winkel von 30° auf. Nach den Angaben des Zeugen O. signalisierte der Kläger ihm, dass alles in Ordnung sei. Der Zeuge O. wandte sich dann zunächst an den Zeugen N., der sich an diesem Tag zufällig auf dem Betriebsgelände aufhielt. Dieser barg den Rasenmäher, brachte ihn in die Gerätehallte und benachrichtigte den Zeugen E., der mit einem Auto zur Unfallstelle fuhr. Laut den Angaben des Zeugen E. setzten er und der Zeuge O. den Kläger gemeinsam in das Auto, brachten ihn in den Wohncontainer und legten ihn ins Bett. Als der Kläger Stunden später gegenüber dem Zeugen O. über Gefühlsstörungen im Bein klagte, benachrichtigte der Zeuge E. den Rettungsdienst.
5Bei Eintreffen des Notarztes wies der Kläger ein hohes sensomotorisches Querschnittssyndrom auf. Der Notarzt stellte weiterhin eine Alkoholisierung des Klägers fest. Der Kläger wurde mittels Rettungshubschrauber in die Zentrale Notaufnahme des Universitätsklinikums QQ. gebracht. Dort wurde eine instabile Verletzung (B-Verletzung) der Halswirbelsäule im Segment C5/C6 mit Ruptur der Bandscheibe in diesem Segment und eine Querschnittslähmung sub C6 bei intraspinalem Hämatom diagnostiziert. Der Laborbefund der am Unfalltag um 13.53 Uhr genommenen Blutprobe des Klägers wies einen Alkoholgehalt (Ethanol) in Höhe von 3,08 Promille aus. Der Kläger wurde notfallmäßig noch am Unfalltag operiert. Eine weitere operative Versorgung der Wirbelkörperfrakturen wurde am 03.08.2021 durchgeführt. Bei langwierigem Heilungsverlauf schlossen sich weitere, auch rehabilitative Behandlungsmaßnahmen an. Als Folge der Verletzung ist bei dem Kläger eine inkomplette Tetraplegie mit Harnblasen- und Mastdarmentleerungsstörung verblieben. Der Kläger ist stationär in einer Pflegeeinrichtung untergebracht.
6Die Beklagte führte am 29.07.2021 Ermittlungen zum Unfallhergang durch, indem ein Mitarbeiter der Beklagten den Unfallort zusammen mit der Inhaberin des forstwirtschaftlichen Betriebes besichtigte und den Sitzrasenmäher prüfte. Technische Mängel am Rasenmäher wurden nicht festgestellt. Aufgrund der Spuren, die der Rasenmäher an dem Pflanzenbewuchs der Böschung hinterlassen hatte, als er über die Böschungskrone gefahren ist, konnte die Unfallstelle ermittelt werden. Weiterhin wurde der Zeuge E. telefonisch befragt. Laut Untersuchungsbericht vom 11.08.2021 gab der Zeuge E. bei seiner telefonischen Befragung an, nachdem er an der Unfallstelle eingetroffen sei, habe er den Kläger nach seinen Verletzungen befragt. Der Kläger habe gesagt, dass nichts Schlimmes passiert sei. Da der Kläger nach Alkohol gerochen habe, hätten sie sich entschieden, den Kläger zum Ausschlafen in den Wohncontainer zu bringen. Sie hätten ihm daher in das Fahrzeug geholfen und ihn ins Bett gebracht. Auf die spätere Bitte der Beklagten, die im Untersuchungsbericht dokumentierte Aussage schriftlich zu bestätigen, reagierte der Zeuge E. nicht.
7In einem Unfallfragebogen vom 24.08.2021 teilte die Arbeitgeberin des Klägers mit, dieser habe ihr bei einem Besuch im Krankenhaus geschildert, kurz vor dem Unfall habe er mit dem Rasenmäher wenden wollen. Beim Rückwärtsfahren habe er die Böschungskante übersehen und sei dann abgestürzt.
8Mit Bescheid vom 07.12.2021 lehnte es die Beklagte ab, das Unfallereignis vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, ein Kausalzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall sei ausgeschlossen, wenn der alkoholbedingte Leistungsabfall die allein rechtlich wesentliche Ursache sei. Hiervon sei beim Kläger auszugehen, da bei dem Kläger noch 5 Stunden nach dem Unfallereignis ein Alkoholgehalt von über 3 Promille festgestellt worden sei.
9Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 16.12.2021 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, dass er zum Unfallzeitpunkt nicht unter Alkoholeinfluss gestanden habe. Der Alkoholkonsum habe erst nach dem Verbringen in den Wohncontainer stattgefunden.
10Die Beklagte holte daraufhin eine beratungsärztliche Stellungnahme von H. ein. Dieser führte aus, sowohl die am Unfalltag festgestellt Promillekonzentration als auch die Leberwerte und einige Aspekte des Blutbildes wiesen deutlich auf einen chronischen Alkoholabusus des Klägers hin. Der Beratungsarzt ging weiterhin davon aus, dass das bei Aufnahme in der Notaufnahme bestehende Querschnittssyndrom mit aufgehobener motorischer Funktion der Arme und Hände bereits kurze Zeit nach dem Unfall eingetreten sein müsse, so dass der Kläger motorisch nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach dem Unfall eigenständig Alkohol zu sich zu nehmen. Weiterhin führte er aus, dass der Kläger unabhängig von einer Gewöhnung in dem zur Verfügung stehenden Zeitraum zwischen Unfall und Aufnahme im Krankenhaus rund 2,8 l hochprozentigen Alkohol hätte zu sich nehmen müssen, um die gemessene Blutalkoholkonzentration zu erreichen. Hieraus folge, dass auch einem geübten Trinker das Erreichen einer Alkoholkonzentration von 3,08 Promille zum Zeitpunkt 13.53 Uhr im zur Verfügung stehenden Zeitfenster wissenschaftlich unmöglich gewesen wäre. Das Vorbringen des Klägers im Widerspruchsverfahren sei daher wissenschaftlich widerlegt. Der Kläger habe deutlich alkoholisiert auf dem Boden einer vorbestehenden Alkoholtoleranz im Rahmen eines Abhängigkeitssyndroms den Sitzrasenmäher bestiegen, so dass es durch den hohen Alkoholgehalt im Blut zu dem Unfall gekommen sei.
11Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.06.2022 zurück. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass der erhebliche Alkoholeinfluss von 3,08 Promille die allein rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall sei. Es sei als unmöglich anzusehen, dass der Alkoholkonsum erst nach dem Unfall stattgefunden habe.
12Der Kläger hat am 20.06.2022 Klage beim Sozialgericht Köln erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, im Kern drehe sich die Klage um die Behauptung der Beklagten, der Kläger habe bereits zum Unfallzeitpunkt unter erheblichem Alkoholeinfluss gestanden. Die Beklagte gehe auch davon aus, dass verletzungsbedingt ein Nachtrunk nicht möglich gewesen sei. Ein Nachtrunk sei jedoch möglich gewesen und habe genauso stattgefunden. Andernfalls hätte der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 4 Promille gehabt haben müssen, was den Zeugen nicht hätte entgehen können. Diese hätten jedoch übereinstimmend berichtet, keinen Alkohol wahrgenommen zu haben. Außerdem sei der Kläger anfangs nicht vollständig gelähmt gewesen. Er habe die Helfer beim Transport noch durch eigene Bewegungen unterstützen können.
13Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2022 zu verurteilen, das Unfallereignis des Klägers vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen und Leistungen zu erbringen.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass der Kläger am Unfalltag bereits deutlich alkoholisiert den Aufsitzmäher bestiegen habe. Bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille stehe fest, dass der Kläger an einer chronischen Alkoholabhängigkeit leide. Es sei physiologisch nicht möglich, dass der Kläger im Zeitraum nach dem Unfallereignis bis zum Eintreffen des Notarztes so viel Alkohol getrunken habe, dass im Zeitpunkt der Blutuntersuchung ein Wert von 3,08 Promille nachweisbar gewesen sei. Der Kläger sei zum Unfallzeitpunkt derart betrunken gewesen, dass er keine dem Unternehmen an sich förderliche Tätigkeit habe verrichten können. Es stelle sich bereits die Frage, welchen Beweggrund der Kläger gehabt habe, die nicht fertig gemähte Grünfläche zu verlassen, als er mit dem Sitzrasenmäher die Böschung hinuntergefahren sei. Die Böschung sei zu steil, um sie mit dem Sitzrasenmäher zu mähen, und es habe auch keinen Auftrag hierfür gegeben. Es bleibe ungeklärt, welche Tätigkeit der Kläger zum Unfallzeitpunkt habe verrichten wollen. Um mit den Mäharbeiten hinter dem Container zu beginnen, wäre es auch nicht notwendig gewesen, an der Unfallstelle zu wenden. Ein nicht alkoholisierter Arbeitnehmer hätte die Böschung beachtet und wäre nicht verunfallt.
18Das Sozialgericht hat in einem Erörterungstermin am 03.11.2023 die Betreuerin des Klägers sowie die Zeugen E., O. und N. vernommen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 03.11.2023 Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich im Anschluss mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 05.09.2024 hat das Sozialgericht unter Aufhebung des Bescheides vom 07.12.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2022 festgestellt, dass der Kläger am 24.07.2021 einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung erlitten habe. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, die Kammer könne sich nicht im erforderlichen Vollbeweis davon überzeugen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt in erheblichem Maße alkoholisiert gewesen sei, schon gar nicht im Ausmaß eines Vollrausches, welcher den Versicherungsschutz aufheben würde. Zur Überzeugung der Kammer lasse sich auch schon nicht beweisen, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt überhaupt alkoholisiert sei.
20Die Beklagte hat gegen das ihr am 10.09.2024 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 30.09.2024 Berufung eingelegt. Zur Begründung führt sie aus, es sei nicht vollbeweislich gesichert, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt eine auf eine versicherte Tätigkeit gerichtete Handlungstendenz gehabt habe. Es sei nicht plausibel erklärbar, warum der Kläger die zunächst angefangene Tätigkeit abgebrochen habe und zum Wohncontainer gefahren sei. Auch sei der Unfallhergang ungeklärt. Darüber hinaus ist die Beklagte weiterhin der Ansicht, dass der Kläger zum Unfallzeitpunkt erheblich alkoholisiert war, so dass eine Lösung von der versicherten Tätigkeit des Klägers erfolgt bzw. der alkoholbedingte Leistungsabfall die wesentliche Ursache für den eingetretenen Unfall sei. Die Ausführungen des Sozialgerichts zu einem stattgefundenen Nachtrunk hält die Beklagte insbesondere unter Berücksichtigung der beratungsärztlichen Stellungnahme für nicht überzeugend.
21Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
22das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2024 zu ändern und die Klage abzuweisen.
23Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Der Kläger hält die Entscheidung des Sozialgerichts, dass es sich bei dem Unfallereignis vom 24.07.2021 um einen Arbeitsunfall handelt, für zutreffend.
26Die Berichterstatterin hat in einem Erörterungstermin am 09.12.2024 die Zeugen E., O. und N. sowie den Zeugen Eich, den Mitarbeiter der Beklagten, der am 29.07.2021 vor Ort zum Unfallhergang ermittelt hatte, vernommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 09.12.2024 Bezug genommen.
27Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens von dem Chefarzt der Klinik für Neurochirurgie und Wirbelsäulenchirurgie der J. Kliniken T. GmbH I.. Dieser hat in seinem Gutachten vom 30.07.2025 ausgeführt, dass neurologische Ausfälle bei Wirbelsäulenverletzungen auch zeitversetzt auftreten oder sich verschlimmern können. Es könne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, zu welchen Zeitpunkten zwischen dem Unfallereignis und dem Ruf des Rettungsdienstes es zu welchen motorischen Ausfällen des Klägers gekommen sei. Es sei durchaus anzunehmen, dass sich bei dem Kläger die neurologische Ausfallsymptomatik sukzessive verschlechtert habe, entweder bei instabiler Fraktur oder aufgrund des intraspinalen Hämatoms. Demnach sei es möglich, dass der Kläger noch eine Zeit lang in der Lage war, seine Hände und Arme zu gebrauchen und Gegenstände zu ergreifen.
28Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 10.09.2025 und 18.09.2025 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Ihr wesentlicher Inhalt war Gegenstand der Beratung des Senats.
30Entscheidungsgründe:
31Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet.
32Das Sozialgericht hat zu Recht der Klage stattgegeben. Die auf die Feststellung des Ereignisses vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall gerichtete kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage ist zulässig und begründet.
331. Soweit der Kläger im Verfahren vor dem Sozialgericht schriftsätzlich ausdrücklich eine Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall beantragt und das Sozialgericht abweichend hiervon dessen Feststellung ausgesprochen hat, kann dahingestellt bleiben, ob das Sozialgericht unter Verletzung von § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) etwas Anderes als beantragt zugesprochen hat. Ein Versicherter, der die Anerkennung eines Ereignisses als Arbeitsunfall begehrt, kann dies wahlweise mit der Verpflichtungs- oder Feststellungsklage geltend machen und auch während des gerichtlichen Verfahrens von einer Klageart zur anderen wechseln (st. Rspr.; vgl. Bundessozialgericht , Urt. v. 19.06.2018 - B 2 U 1/17 R -, juris Rn. 8). Der Kläger hat zwar vor dem Sozialgericht ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten zur Anerkennung des Ereignisses vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall beantragt, jedoch im Berufungsverfahren die ausgesprochene Feststellung nicht gerügt, sondern nur die Zurückweisung der Berufung beantragt. Indem er das erstinstanzliche Urteil verteidigt und dessen Aufrechterhaltung begehrt, hat er die Abweichung des Urteilstenors von dem erstinstanzlich gestellten Antrag genehmigt bzw. konkludent eine Umstellung des ursprünglichen Verpflichtungsantrages auf einen Feststellungsantrag vorgenommen (vgl. BGH, Urt. v. 06.10.1998 - XI ZR 313/97 -, juris Rn. 10 ff.). Gegenstand des Berufungsverfahrens ist demnach ein kombiniertes Anfechtungs- und Feststellungsbegehren (§ 54 Abs. 1 S. 1 Var. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1, § 56 SGG).
342. Der Kläger ist durch den Bescheid vom 07.12.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2022 im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 SGG beschwert, da diese Bescheide rechtswidrig sind. Bei dem Ereignis vom 24.07.2021 handelt es sich um einen Arbeitsunfall.
35Nach § 8 Abs. 1 S. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3, 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr.; vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2020 - B 2 U 2/18 R -, juris m.w.N.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt, dass die Merkmale "versicherte Tätigkeit", "Verrichtung zur Zeit des Unfalls", "Unfallereignis" sowie "Gesundheitserst- bzw. Gesundheitsfolgeschaden" im Wege des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, für das Gericht feststehen müssen. Demgegenüber genügt für den Nachweis der wesentlichen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen die hinreichende Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Möglichkeit (vgl. BSG, Urt. v. 02.04.2009 - B 2 U 30/07 R -, juris Rn. 16 m.w.N.).
36Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem Ereignis vom 24.07.2021 um einen Arbeitsunfall im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Der Kläger war einem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis in Gestalt des Sturzes mit dem Sitzrasenmäher ausgesetzt. Bei ihm sind Gesundheitsschäden in Form von Wirbelkörperfrakturen und einer Ruptur der Bandscheibe im Segment C5/C6 eingetreten. Die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls liegen ebenfalls vor.
37a) Der als Beschäftigter gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII grundsätzlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherte Kläger ging im Unfallzeitpunkt einer versicherten Tätigkeit nach.
38Eine versicherte Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs 1 S. 1 SGB VII setzt voraus, dass ein innerer bzw. sachlicher Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Versicherten, bei dem sich der Unfall ereignet hat, und der grundsätzlich versicherten Tätigkeit besteht, der es rechtfertigt, das betreffende Verhalten im Unfallzeitpunkt der versicherten Tätigkeit zuzurechnen. Der innere bzw. sachliche Zurechnungszusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der zum Unfall führenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln, indem untersucht wird, ob die jeweilige Verrichtung innerhalb der Grenze liegt, bis zu welcher der Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung reicht. Die tatsächlichen Grundlagen dieser Wertentscheidung müssen im Vollbeweis, d. h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein (st. Rspr.; vgl. BSG Urt. v. 27.11.2018 - B 2 U 7/17 R -, juris Rn. 11 m. w. N.). Maßgeblich ist dabei die Handlungstendenz des Versicherten, so wie sie insbesondere durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird, die sog. objektivierte Handlungstendenz. Handelte der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus seinem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung, ist der innere Zusammenhang unmittelbar zu bejahen (st. Rspr.; vgl. BSG, Urt. v. 28.06.2022 - B 2 U 8/20 R -, juris Rn. 13 m. w. N.).
39Dies setzt jedoch voraus, dass der Versicherte überhaupt noch in der Lage ist, eine dem Unternehmen dienende Tätigkeit auszuüben. Eine auf die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten gerichtete Handlungstendenz ist nicht anzunehmen, wenn jemand aufgrund eines alkoholbedingten Vollrausches nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fähig ist. Hierfür genügt jedoch nicht ein quantitativer oder qualitativer Leistungsabfall, erforderlich ist vielmehr ein Leistungsausfall. Wird diese Grenze überschritten, so ist der Arbeitnehmer nicht mehr versichert. Es handelt sich, ähnlich wie bei einer Unterbrechung der versicherten Tätigkeit zur Verrichtung einer privaten Angelegenheit während der Arbeitszeit und auf der Arbeitsstelle, um eine sog "Lösung" vom Betrieb. Ein solcher Vollrausch lässt den sachlichen Zusammenhang zwischen der grundsätzlich versicherten Tätigkeit und der Verrichtung zur Zeit des Unfalls entfallen (vgl. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, juris Rn. 26 m. w. N.). Dabei besteht für versicherte Tätigkeiten außerhalb des Straßenverkehrs kein allgemein gültiger und feststehender Wert für eine Blutalkoholkonzentration, wie z. B. von 3,0 Promille oder mehr, ab der ein derartiger Vollrausch angenommen werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 28.06.1979 - 8a RU 34/78 -, juris Rn. 16). Zur Beurteilung, ob ein Versicherter trotz Alkoholisierung noch zu einer zweckgerichteten Ausübung einer versicherten Tätigkeit in der Lage ist, ist vielmehr auf den einzelnen Versicherten und ggfs. seine Alkoholtoleranz abzustellen (vgl. BSG, Urt. v. 05.09.2006 - B 2 U 24/05 R -, juris Rn. 26 m. w. N.).
40Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der innere Zusammenhang zwischen der Tätigkeit des Klägers unmittelbar vor dem Unfallereignis und seiner grundsätzlich versicherten Tätigkeit als Forstarbeiter gegeben. Es lässt sich nicht im erforderlichen Vollbeweis feststellen, dass der Kläger im Zeitpunkt des Unfalls aufgrund eines alkoholbedingten Vollrausches nicht mehr zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner versicherten Tätigkeit fähig war. Die objektivierte Handlungstendenz des Klägers war zudem auf die Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gerichtet.
41aa) Der Senat kann nicht die Überzeugung gewinnen, dass der Kläger sich im Unfallzeitpunkt alkoholbedingt in einem Zustand befand, in dem er zu einer zweckgerichteten Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit nicht mehr in der Lage war. Zwar ergeben sich Hinweise für eine Alkoholisierung des Klägers bereits zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und geht der Senat davon aus, dass beim Kläger eine Alkoholkrankheit bestand. Es lässt sich jedoch das Ausmaß der Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt nicht mehr im erforderlichen Vollbeweis feststellen und es ergibt sich auch aus weiteren Umständen kein Nachweis für einen alkoholbedingten Vollrausch bzw. vollständigen Leistungsausfall. Dies geht zu Lasten der Beklagten, da diese die Beweislast für die einen Leistungsausfall begründenden und damit einen Arbeitsunfall ausschließenden Umstände trifft (vgl. BSG, Urt. v. 30.01.2007 - B 2 U 23/05 R -, juris Rn. 26).
42(1) Unzweifelhaft bestand beim Kläger im Zeitpunkt des Eintreffens des Notarztes eine hohe Alkoholintoxikation. Dies belegen die entsprechende ärztliche Dokumentation und das Ergebnis der Blutalkoholuntersuchung mit 3,08 Promille um 13.53 Uhr. Es kann ausgeschlossen werden, dass der Kläger nach Eintreffen des Notarztes noch Alkohol zu sich genommen hat. Folglich muss der Kläger vor Eintreffen des Notarztes eine so erhebliche Menge Alkohol konsumiert haben, dass er unter Berücksichtigung von Abbauprozessen um 13.53 Uhr einen Blutalkoholgehalt von 3,08 Promille hatte. Allerdings lässt sich das Ausmaß der Alkoholisierung beim Kläger im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht feststellen, da nicht mehr zu klären ist, wann der Kläger den Alkohol konsumiert hat und es somit an einer Grundlage für eine etwaige Berechnung des Blutalkoholgehaltes im Unfallzeitpunkt fehlt. Folglich kann nicht als gesichert angenommen werden, dass die Blutalkoholkonzentration des Klägers im Zeitpunkt des Unfallereignisses Werte, z. B. von 3,0 Promille und mehr, erreicht hat, bei denen ein alkoholbedingter Vollrausch naheliegt.
43Aus den Aussagen des Klägers und der Zeugen ergeben sich insoweit keine belastbaren Anhaltspunkte. Die Zeugen haben angegeben, am Unfalltag keinerlei Alkoholkonsum durch den Kläger bemerkt zu haben, und der Kläger hat vorgetragen, nur ein wenig nach dem Unfallereignis getrunken zu haben. Die Aussagen erscheinen zwar zweifelhaft, da die am Unfalltag mittags festgestellte Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille zwangsläufig voraussetzt, dass der Kläger vorher eine große Menge Alkohol konsumiert hat, und es Hinweise auf eine Alkoholisierung des Klägers bereits im Unfallzeitpunkt gibt. Das Verhalten der Zeugen, die nach Auffinden des gestürzten Klägers nicht umgehend Rettungskräfte alarmiert haben, obwohl der Kläger offensichtlich nicht mehr in der Lage war, selbständig zu laufen, spricht dafür, dass die Zeugen die Bewegungseinschränkungen des Klägers auf eine Alkoholisierung zurückgeführt haben und sich daher - entsprechend der im Unfallbericht der Beklagten dokumentierten Aussage des Zeugen E. - entschieden haben, den Kläger zum Ausschlafen in den Wohncontainer zu bringen. Aber auch wenn unterstellt wird, dass die Zeugen eine Alkoholisierung des Klägers bereits wahrgenommen haben, bevor dieser in den Wohncontainer gebracht wurde, lässt sich hieraus allein nicht auf den Zeitpunkt des Konsums und das Ausmaß der Alkoholisierung unmittelbar vor dem Sturz schließen. Es lässt sich insbesondere nicht mit dem erforderlichen Vollbeweis feststellen, dass der Kläger ausschließlich vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert hat. Es ist vielmehr ebenso möglich, dass der Kläger - zumindest auch noch weiteren - Alkohol nach Verbringen in den Wohncontainer zu sich genommen hat.
44Nach den Ausführungen des Sachverständigen I. ist unter medizinischen Gesichtspunkten durchaus anzunehmen, dass sich die durch die Verletzung der Halswirbelsäule bedingte neurologische Ausfallsymptomatik beim Kläger sukzessive verschlechtert hat, so dass der Kläger zunächst noch in der Lage war, seine Arme und Hände einzusetzen und Gegenstände zu ergreifen. Hierfür spricht, dass es nach den Angaben der Zeugen E. und O. möglich war, den Kläger in das Auto zu setzen und in den Wohncontainer zu bringen, indem sie dem Kläger unter die Arme griffen. Der Sachverständige I. weist nachvollziehbar darauf hin, dass bei einem schon vollständig ausgebildeten Querschnittssyndrom der Kläger hätte getragen werden müssen. Folglich schließen die Verletzungen, die der Kläger aufgrund des Sturzes erlitten hat, nicht aus, dass der Kläger danach noch selbständig Alkohol im Wohncontainer konsumiert hat. Nach Angabe des Zeugen O. befanden sich alkoholische Getränke im Wohncontainer und stand seiner Erinnerung nach auch eine Flasche neben dem Bett.
45Weiterhin ergeben sich auch aus Überlegungen zur Menge des Alkohols, die der Kläger zu sich genommen haben muss, damit noch bei Eintreffen in der Notaufnahme eine Blutalkoholkonzentration von 3,08 Promille feststellbar war, keine belastbaren Erkenntnisse für das Ausmaß der Alkoholisierung des Klägers im Unfallzeitpunkt, da letztlich ungeklärt bleibt, wann welche Menge konsumiert wurde. Es erscheint zwar durchaus zweifelhaft, dass der Kläger ausschließlich nach dem Sturzereignis alkoholische Getränke konsumiert hat, da nach den schlüssigen Ausführungen des Beratungsarztes C. in seiner Stellungnahme vom 20.08.2025 der Kläger dann bis zum Eintreffen des Notarztes grob geschätzt knapp eine Flasche hochprozentigen Alkohol wie Wodka oder 2 l Wein zu sich genommen haben müsste. Allerdings lässt sich auch nicht nachweisen, dass der Kläger ausschließlich vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert hat. Wird dies unterstellt, hätte der Kläger - grob geschätzt - ausgehend von einem Alkoholabbau von 0,1 Promille pro Stunde zum Unfallzeitpunkt einen Blutalkoholgehalt von mehr als 3,5 Promille haben müssen, so dass sich unter Berücksichtigung des Abbauprozesses ca. 5 Stunden später noch ein Blutalkoholgehalt von 3,08 Promille ergeben hat. Ausgehend von den Ausführungen des Beratungsarztes C. hätte der Kläger somit am Unfalltag im Zeitraum vom Aufstehen bis zum Unfallereignis, d.h. innerhalb einer Zeitspanne von ca. 3,5 Stunden, mehr als eine Flasche hochprozentigen Alkohol zu sich nehmen müssen. Ein entsprechender starker Alkoholkonsum vor und während der Arbeitstätigkeit lässt sich jedoch ebenfalls nicht belegen. Da die Blutalkoholkonzentration beim Kläger lediglich einmalig am Unfalltag nach seinem Eintreffen in der Klinik bestimmt wurde und spätere Laborbefunde diesen Wert nicht mehr ausweisen, lassen sich auch keine Hinweise auf den Zeitpunkt des Alkoholkonsums aus einer etwaigen Veränderung der Blutalkoholwerte im Zeitverlauf bzw. dem Verlauf des Abbauprozesses entnehmen.
46(2) Unabhängig davon, dass sich mangels Kenntnis von Zeitpunkt und Menge des Alkoholkonsums vor Eintreffen des Notarztes eine hohe Blutalkoholkonzentration im Zeitpunkt des Unfallereignisses nicht sichern lässt, ist bei Beurteilung der Leistungsbeeinträchtigungen des Klägers im Unfallzeitpunkt auch eine beim Kläger bestehende Alkoholtoleranz zu berücksichtigen. Nach den vorliegenden medizinischen Befunden steht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit fest, dass beim Kläger in der Zeit vor dem Unfall ein chronischer Alkoholabusus bestand. Bei einem Blutalkohol von 3 Promille besteht die Gefahr einer Alkoholvergiftung mit Kreislaufversagen und Bewusstlosigkeit bis zum Koma. Dass der Notarzt beim Kläger diese Symptome trotz eines entsprechenden Blutalkohols nicht festgestellt hat, ist nur dadurch erklärbar, dass der Kläger regelmäßig in großen Mengen Alkohol getrunken und eine Alkohol-Toleranz entwickelt hat. Aus den Befunden der stationären Behandlung des Klägers nach dem Unfallereignis ergeben sich darüber hinaus Anhaltspunkte für Entzugssymptome, so dass von einer Alkoholabhängigkeit zumindest im Unfallzeitpunkt auszugehen ist. H. weist in seiner beratungsärztlichen Stellungnahme vom 16.03.2022 nachvollziehbar darauf hin, dass sich aus den vorliegenden Laborwerten, insbesondere den Leberwerten ebenfalls Hinweise auf einen chronischen Alkoholabusus ergeben. Unter Berücksichtigung einer Alkoholtoleranz lässt sich somit beim Kläger nicht allein aus einem etwaigen hohen Promille-Wert zum Unfallzeitpunkt auf bestimmte Ausfallerscheinungen schließen. Es bedarf vielmehr weiterer Anhaltspunkte für die Annahme eines alkoholbedingten Leistungsausfalls.
47(3) Solche Anhaltspunkte liegen jedoch nicht vor.
48Aus der Tatsache, dass der Kläger nach dem Sturzereignis offensichtlich nicht mehr in der Lage war, selbständig zu laufen, kann nicht auf einen alkoholbedingten Verlust der Gehfähigkeit und damit eine ganz erhebliche Alkoholisierung bereits im Unfallzeitpunkt geschlossen werden. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass beginnende, die unteren Extremitäten betreffende neurologische Ausfallerscheinungen aufgrund der Verletzung der Halswirbelsäule die Ursache dafür waren, dass der Kläger nicht mehr selbständig aufstehen und gehen konnte.
49Gegen einen vollständigen Leistungsausfall im Unfallzeitpunkt spricht darüber hinaus, dass der Kläger am Unfalltag offensichtlich in der Lage war, eine Grünfläche zu mähen. Die im Unfallbericht der Beklagten enthaltene Bildaufnahme der gemähten Fläche enthält keine Anhaltspunkte für Ausfallerscheinungen des Klägers. Die Form der gemähten Fläche weist vielmehr auf ein systematisches Mähen hin. Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nur einen Teil der Grünfläche in der Nähe der Gerätehalle gemäht hat, bevor er sich Richtung Wohncontainer bewegt hat, lässt sich nicht auf weitreichende Ausfallerscheinungen des Klägers schließen. Die Beklagte sieht hierin offensichtlich einen Beleg dafür, dass der Kläger aufgrund starker Alkoholisierung gar nicht erkannt hat, dass die Grünfläche noch nicht vollständig gemäht war. Dies ist allerdings spekulativ, es ist ebenso denkbar, dass der Kläger sich bewusst dazu entschieden hat, nur einen Teil der Fläche zu mähen. Der Zeuge O. hat als möglichen Grund Unebenheiten des Geländes genannt. Letztlich bleibt ungeklärt, warum der Kläger nur einen Teil der Grünfläche bei der Gerätehalle mit dem Sitzrasenmäher gemäht hat. Der Vollbeweis für einen alkoholbedingten Leistungsausfall ist hiermit jedoch nicht zu führen.
50Ebenso lässt sich nicht allein aus der Tatsache, dass der Kläger mit dem Rasenmäher über die Böschung gestürzt ist, auf einen alkoholbedingten Vollrausch schließen. Ausgehend von dem Unfallbericht der Beklagten vom 29.07.2021 geht der Senat davon aus, dass der Kläger ungewollt mit dem Sitzrasenmäher rückwärts über die Böschungskante gestürzt ist. Das von der Beklagten dokumentierte Bild der Spuren, die der Sitzrasenmäher an der Bepflanzung der Böschung hinterlassen hat, spricht eindeutig gegen ein seitliches Kippen und vielmehr dafür, dass der Sitzrasenmäher sich relativ geradlinig über die Böschung bewegt hat. Da ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger, der das Gelände gut kannte, die Böschung mähen wollte, was weder beauftragt war noch aufgrund des Gefälles mit einem Sitzrasenmäher möglich ist, kommt als einziger plausibler Unfallhergang ein ungewolltes Überfahren der Böschung in Rückwärtsbewegung in Betracht. Dies wird auch im Unfallbericht der Beklagten als wahrscheinlicher Unfallhergang beschrieben. Aus welchen Gründen es dazu gekommen ist, bleibt letztlich ungeklärt. Infrage kommen insoweit eine Unachtsamkeit bei der Bedienung, ein Verschalten oder ein Wendevorgang zu nah an der Böschungskante. Der Zeuge N. hat ausgesagt, wenn nach einer Vorwärtsfahrt mit dem vom Kläger gefahrenen Sitzrasenmäher der Schalthebel nicht genau die Parkposition treffe, könne es passieren, dass der Rasenmäher einen Satz nach hinten mache. Insgesamt lassen deshalb die bekannten Umstände des Unfallereignisses nicht den sicheren Schluss darauf zu, dass dieses nur unter der Annahme eines vollständigen Leistungsausfalls des Klägers erklärbar ist.
51bb) Die Handlungstendenz des Klägers, von dessen grundsätzlicher Leistungsfähigkeit nach den vorstehenden Ausführungen auszugehen ist, da ein alkoholbedingter Vollrausch nicht nachgewiesen ist, war im Zeitpunkt des Unfallereignisses auf die Verrichtung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten gerichtet. Der Kläger hatte am Unfalltag von seiner Arbeitgeberin die Anweisung erhalten, verschiedene Grünflächen auf dem Betriebsgelände zu mähen. Aufgrund der von der Beklagten fünf Tage nach dem Arbeitsunfall erstellten Fotodokumentation, der dokumentierten Aussage der Arbeitgeberin und den Angaben des Zeugen O. steht für den Senat fest, dass der Kläger am Unfalltag zunächst mit dem Sitzrasenmäher eine Grünfläche in der Nähe der Gerätehalle gemäht und sich dann mit dem Sitzrasenmäher Richtung Wohncontainer bewegt hat. Unterhalb des Wohncontainers ist er dann zusammen mit dem Rasenmäher die Böschung herabgestürzt. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger nach Beendigung der ersten Mäharbeiten allein aus eigenwirtschaftlichen Motiven mit dem Rasenmäher Richtung Wohncontainer gefahren ist, ergeben sich nicht. Die Tatsache, dass der Kläger sich während der Arbeitszeit mit einem Arbeitsgerät auf dem Betriebsgelände bewegt hat, spricht vielmehr eindeutig für die Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger die erste Grünfläche noch nicht vollständig gemäht hatte, bevor er Richtung Wohncontainer gefahren ist, lassen sich hieraus keine eigenwirtschaftlichen Motive für die Fahrt Richtung Wohncontainer ableiten. Die Angabe der Arbeitgeberin des Klägers, dass auch eine Grünfläche hinter dem Wohncontainer gemäht werden sollte, lässt vielmehr plausibel erscheinen, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Sturzes auf dem Weg zur Grünfläche hinter dem Wohncontainer war bzw. die Absicht hatte, dort zu mähen. Soweit die Beklagte einwendet, der Kläger hätte die Fläche, auf der es zum Sturz kam, nicht befahren müssen, um die Fläche hinter dem Wohncontainer zu mähen, ergibt sich hieraus - selbst wenn dies als zutreffend unterstellt wird - ebenfalls kein Indiz für eine privaten Zwecken dienende Tätigkeit.
52Darüber hinaus wäre eine versicherte Tätigkeit selbst dann anzunehmen, wenn man - wie die Beklagte - davon ausginge, dass nicht zu klären sei, aus welchen Gründen der Kläger sich Richtung Wohncontainer bewegt hat. Verunglückt ein Versicherter unter ungeklärten Umständen an seinem Arbeitsplatz, an dem er zuletzt betriebliche Arbeit verrichtet hat, so entfällt der innere Zusammenhang zwischen der Verrichtung des Versicherten zum Zeitpunkt des Unfallereignisses und der versicherten Tätigkeit und damit der Versicherungsschutz nur dann, wenn bewiesen wird, dass er die versicherte Tätigkeit im Unfallzeitpunkt für eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit unterbrochen hat (vgl. BSG, Urt. v. 26.10.2004 - B 2 U 24/03 R-, juris Rn. 20; BSG, Urt. v. 04.09.2007 - B 2 U 28/06 R -, juris Rn. 15). Den Nachweis, dass der Kläger nach Beendigung der ersten Mäharbeiten einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen ist, kann die Beklagte, die hierfür die Beweislast trifft, jedoch nicht erbringen.
53b) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist auch der erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis (Unfallkausalität) sowie den eingetretenen Verletzungen (haftungsbegründende Kausalität) gegeben.
54Für die erforderliche Beurteilung des jeweiligen Ursachenzusammenhangs zwischen der versicherten Tätigkeit, dem Unfallereignis und den festgestellten Gesundheitsstörungen (Unfallkausalität sowie haftungsbegründende und/oder haftungsausfüllende Kausalität) gilt die Zurechnungslehre der Theorie der wesentlichen Bedingung (vgl. u. a. BSG, Urt. v. 17.02.2009 - B 2 U 18/07 R -, juris Rn. 12 m.w.N.).
55Diese Kausalitätsprüfung erfordert zunächst die Ermittlung der objektiven naturwissen-schaftlichen Verursachung, bei der es darauf ankommt, ob die versicherte Verrichtung für das Unfallereignis und dadurch für den Gesundheitserstschaden eine Ursache war (BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R - juris Rn. 33 ff.). Ursachen in diesem Sinne sind nur solche Bedingungen, die erfahrungsgemäß die infrage stehende Wirkung ihrer Art nach notwendig oder hinreichend herbeiführen. Insoweit ist Ausgangspunkt die naturwissenschaftlich-philosophische Bedingungstheorie, nach der schon jeder beliebige Umstand als notwendige Bedingung eines Erfolges gilt, der nicht hinweg gedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine-qua-non). Ob die versicherte Verrichtung eine Ursache in diesem Sinne war, ist eine rein tatsächliche Frage. Sie muss aus der nachträglichen Sicht (ex post) nach dem jeweils neuesten anerkannten Stand des Fach- und Erfahrungswissens über Kausalbeziehungen beantwortet werden (grundlegend BSG, Urt. v. 24.07.2012 - B 2 U 9/11 R -, juris Rn. 55 ff.; BSG, Urt. v. 13.11.2012 - B 2 U 19/11 R -, juris Rn. 33 ff.).
56Steht fest, dass neben der versicherten auch eine konkurrierende, nicht versicherte Ursache das Unfallereignis objektiv kausal (mit-)bewirkt hat, ist auf der 2. Stufe juristisch zu entscheiden, welche der Ursachen rechtserheblich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung gewesen sind. Selbst wenn eine versicherte Verrichtung als Ursache für einen Gesundheitsschaden feststeht, muss auf der 2. Stufe die Einwirkung rechtlich unter Würdigung auch aller auf der 1. Stufe festgestellten weiteren mitwirkenden nicht versicherten Ursachen die Realisierung einer in den Schutzbereich des jeweils erfüllten Versicherungstatbestandes fallenden Gefahr sein. Bei dieser reinen Rechtsfrage nach der „Wesentlichkeit“ der versicherten Verrichtung für den Erfolg der Einwirkung muss entschieden werden, ob sich durch die Verrichtung ein Risiko verwirklicht hat, gegen das der jeweils erfüllte Versicherungstatbestand gerade Schutz gewähren soll. Andere nicht versicherte Mitursachen können die rechtliche Zurechnung ausschließen. Das ist der Fall, wenn die nicht versicherten (Mit-)Ursachen das Unfallgeschehen derart geprägt haben, dass sie die versicherte Ursache verdrängen, weil sie überragende Bedeutung haben, so dass der Schaden „im Wesentlichen“ rechtlich nicht mehr dem Schutzbereich des jeweiligen Versicherungstatbestandes unterfällt. Die versicherten und die auf der 1. Zurechnungsstufe festgestellten nicht versicherten Ursachen und ihre Mitwirkungsanteile sind in einer rechtlichen Gesamtbeurteilung anhand des zuvor festgestellten Schutzzwecks des Versicherungstatbestandes zu bewerten (vgl. zum Ganzen BSG, Urt. v. 06.05.2021 - B 2 U 15/19 R -, juris Rn. 21 m.w.N.). Die objektive Beweis- und Feststellungslast für das Vorliegen einer konkurrierenden Ursache, die die versicherte Ursache verdrängt, trägt dabei die Beklagte, weil es für diese günstig ist, wenn die nicht versicherte Ursache gegenüber der versicherten Ursache von überragender Bedeutung ist und kein Arbeitsunfall vorliegt (BSG, Urt. v. 30.01. 2007 - B 2 U 23/05 R -, juris Rn. 26). Dies gilt auch für das Ausmaß einer konkurrierenden Ursache als Voraussetzung für die Beurteilung einer überragenden Bedeutung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.04.2015 - L 10 U 5600/13 -, juris Rn. 31, 36 m.w.N).
57aa) Ausgehend von diesen Grundsätzen ist unzweifelhaft, dass das Unfallereignis beim Kläger wesentlich ursächlich für die Verletzungen an der Halswirbelsäule und die dadurch hervorgerufene Querschnittssymptomatik war. Die haftungsbegründende Kausalität liegt also vor.
58bb) Darüber hinaus ist auch der Ursachenzusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfallereignis, die Unfallkausalität, zu bejahen. Dem steht weder eine etwaige, nicht näher bestimmbare Alkoholisierung im Unfallzeitpunkt noch die Tatsache, dass letztlich offenbleibt, aus welchen Gründen der Kläger mit dem Rasenmäher über die Böschungskante gestürzt ist, entgegen.
59(1) Die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfalls nach den Ausführungen zu a) ausgeübte versicherte Verrichtung ist im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne ursächlich für den Sturz des Klägers, da sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass auch das Unfallereignis entfiele. Hätte der Kläger zum Unfallzeitpunkt sich nicht mit dem Sitzrasenmäher fortbewegt, wäre er nicht die Böschung unterhalb des Wohncontainers herabgestürzt.
60Demgegenüber lässt sich nicht hinreichend wahrscheinlich machen, dass Umstände aus dem nicht versicherten Bereich mitursächlich im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne für das Unfallereignis waren. Wie bereits ausgeführt, geht der Senat aufgrund des Unfallberichtes der Beklagten vom 29.07.2021 davon aus, dass der Kläger ungewollt mit dem Sitzrasenmäher rückwärts über die Böschungskante gestürzt ist. Aus welchen Gründen es dazu gekommen ist, bleibt letztlich ungeklärt. Dass hierfür eine innere Ursache oder eine Alkoholisierung des Klägers mitursächlich waren, lässt sich jedoch nicht hinreichend wahrscheinlich machen.
61Soweit der Kläger einmalig gegenüber seiner Betreuerin erwähnt hat, ihm sei kurz schwarz vor Augen geworden, obwohl er zeitnah zum Unfall angegeben hat, er könne sich nicht erinnern, kann dies nicht den Vollbeweis einer internistischen Ursache für die Verursachung des Sturzes erbringen. Im Übrigen kann das „Schwarz vor Augen werden“ auch während des Sturzes oder danach eingetreten sein. Dies wird sich auch durch Befragung des Klägers vier Jahre nach dem Unfallereignis nicht mehr klären lassen.
62Hinsichtlich der Alkoholisierung des Klägers sind wie bereits ausgeführt weder dessen Ausmaß noch die hierauf zurückzuführenden Ausfallerscheinungen zum Zeitpunkt des Unfalls im erforderlichen Vollbeweis gesichert, was auch im Zusammenhang mit der Prüfung der Unfallkausalität zu Lasten der Beklagten geht. Aus diesem Grunde lässt sich eine Mitursächlichkeit auch dann nicht begründen, wenn davon ausgegangen wird, dass der Kläger bereits vor dem Unfallereignis Alkohol konsumiert hat. Unter dieser Annahme erscheint es zwar möglich, dass der Sturz durch einen alkoholbedingten Fehler bei der Bedienung des Rasenmähers mitverursacht wurde. Da jedoch weder das Ausmaß der Alkoholisierung zum Unfallzeitpunkt noch der genaue Unfallhergang bekannt sind, lässt sich dies nicht überwiegend wahrscheinlich machen. Als Ursache für das rückwärtige Überfahren der Böschungskante kommt ein Verschätzen beim Wendevorgang oder ein Bedienungsfehler, wie ein Verschalten, in Frage. Dass eine entsprechende Unachtsamkeit bei der Bedienung des Rasenmähers nur bei gleichzeitiger Alkoholisierung eintreten kann, ist nicht anzunehmen. Es lässt sich demnach nicht feststellen, dass bei Hinwegdenken der Alkoholisierung der Sturz nicht eingetreten wäre. Die Beweislast (Feststellungslast) trägt insoweit die Beklagte.
63(2) Die vom Kläger im Zeitpunkt des Unfalls ausgeübte versicherte Verrichtung stellt in Ermangelung der Mitwirkung einer nicht versicherten Ursache auch die rechtlich wesentliche Ursache für das Unfallereignis dar. Geht man davon aus, dass Ursache für den Sturz mit dem Rasenmäher eine Fehlbedienung bzw. ein Fahrfehler war, was naheliegend erscheint, wären diese Ursachen der beruflichen Tätigkeit des Klägers ebenso zuzuordnen wie eine etwaige Fehlfunktion des Rasenmähers, z.B. bei Schaltvorgängen.
64Die rechtliche Wesentlichkeit der versicherten Verrichtung kann auch nicht deshalb verneint werden, weil der genaue Unfallhergang nicht endgültig geklärt werden kann. Dem steht die Entscheidung des BSG vom 17.12.2015 (B 2 U 8/14, juris) nicht entgegen. In dieser Entscheidung, die einen Wegeunfall betraf, bei dem ein Versicherter aus ungeklärter Ursache gestürzt war, ist das BSG mit Blick auf den ungeklärten Unfallhergang zu dem Ergebnis gelangt, der Verletzte habe zwar grundsätzlich unter Versicherungsschutz gestanden, es lasse sich jedoch nicht feststellen, dass die versicherte Tätigkeit - das Zurücklegen des Weges - rechtlich wesentliche Ursache für den Unfall war. Eine solche Prüfung sei erforderlich, um die Frage beantworten zu können, ob das Ereignis vom Schutzzweck der Norm erfasst ist. Abgesehen davon, dass die zitierte Entscheidung einen Wegeunfall zum Gegenstand hatte und es um die Frage der Verwirklichung eines spezifischen Wegerisikos ging, lässt sich im Gegensatz zu der vom BSG entschiedenen Fallkonstellation vorliegend unter Betrachtung aller feststehenden äußeren Umstände feststellen, dass sich bei dem Sturz mit dem Rasenmäher gerade eine der versicherten Tätigkeit des Klägers innewohnende Gefahr verwirklicht hat. Die Unfallversicherung soll unzweifelhaft Schutz vor den Gefahren bei der Nutzung von Arbeitsgeräten während der versicherten Tätigkeit gewähren, und zwar auch dann, wenn sich erst durch fehlerhaftes Verhalten des Versicherten das Risiko realisiert.
653. Die Kostenentscheidung folgt §§ 193, 183 SGG. Da der Kläger in beiden Instanzen mit seinem Begehren auf Anerkennung des Ereignisses vom 24.07.2021 als Arbeitsunfall erfolgreich war, war die Beklagte sowohl für das Klageverfahren als auch das Berufungsverfahren zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Klägers zu verurteilen. Das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 05.09.2024 war demnach entsprechend in der Kostenentscheidung zu ändern.
664. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
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Referenzen
- §§ 2, 3, 6 SGB VII 3x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- SGG § 183 1x
- SGG § 56 1x
- SGG § 54 1x
- § 8 Abs. 1 S. 2 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs. 1 S. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- § 8 Abs 1 S. 1 SGB VII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x
- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 1/17 R 1x
- XI ZR 313/97 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 2/18 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 30/07 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 7/17 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 8/20 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 24/05 R 2x (nicht zugeordnet)
- 8a RU 34/78 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 23/05 R 2x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 24/03 R 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 28/06 R 1x (nicht zugeordnet)
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- Urteil vom Bundessozialgericht (2. Senat) - B 2 U 9/11 R 1x
- B 2 U 15/19 R 1x (nicht zugeordnet)
- L 10 U 5600/13 1x (nicht zugeordnet)
- B 2 U 8/14 1x (nicht zugeordnet)