Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 10 KR 560/25 B ER

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 28.07.2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Verpflichtung, den Antragsteller mit außerklinischer Intensivpflege im Umfang von 24 Stunden täglich an sieben Tagen der Woche vorläufig zu versorgen, nur bis längstens zum 31.10.2025 besteht.

Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers für das Beschwerdeverfahren zu ¾.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen