Beschluss vom Landessozialgericht NRW - L 8 R 637/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 21.01.2026 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten.


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