Beschluss vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (1. Senat) - B 1 AL 170/01

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 – S 1 AL 391/00 – wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Sperrzeitbescheides der Beklagten.

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Der 1968 geborene unverheiratete Kläger ist kinderlos. Nach einer Lehre zum Gas- und Wasserinstallateur, die er 1990 abschloss, war der Kläger in diesem Beruf bis 1994 tätig. Wegen der Folgen eines privaten Unfalls (u.a. Sehnenriss der rechten Hand und Schultergelenksverletzung) konnte er diesen Beruf nicht mehr ausüben. Im August 1999 nahm der Kläger eine von der Beklagten geförderte Umschulungsmaßnahme zum IT-Systemelektroniker im Berufsförderungswerk B (Träger: E) auf. Da aus den Unterlagen des Klägers der Konsum von Cannabisprodukten hervorging und das Behandlungskonzept der Beklagten die Einnahme von Drogen ausschließt, wurde der Kläger am 20.09.1999 zum Sozialdienst des Berufsförderungswerks B eingeladen und mit ihm ausführlich die Drogenproblematik besprochen. Der Kläger gab bei diesem Gespräch an, er wolle seinen Cannabiskonsum nicht aufgeben. Dennoch unterschrieb er am 27.09.1999 eine Vereinbarung mit dem Berufsförderungswerk B und erklärte sich bereit, zu jeder Zeit – ohne vorherige Ankündigung – für ein Drogenscreening durch den reha-ärztlichen Dienst des Berufsförderungswerks B zur Verfügung zu stehen. Außerdem bestätigte er den Erhalt der Hausordnung des Berufsförderungswerks B wobei der Kläger durch den Sozialdienst insbesondere auf Ziffer 3.1 (Folgen bei Verstößen gegen das Rauschmittelgesetz) hingewiesen wurde. Der Kläger wurde in der Vereinbarung ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht, dass Verstöße gegen die Hausordnung zu einer vorzeitigen Beendigung der Umschulung am Berufsförderungswerk führen können. Ziffer 3.1 der Hausordnung lautet: „Wer gegen die Rauschmittelgesetze verstößt, Rauschgift in irgendeiner Form im Bereich der DRK-E-Stiftung konsumiert oder den Rauschgiftkonsum im Stiftungsbereich durch Handlungen bzw. Unterlassungen begünstigt, erhält sofortiges Hausverbot. Dies führt in der Regel zum Abbruch der Maßnahmen unter Mitteilung an den Kostenträger.“

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Aufgrund einer mit dem Kläger getroffenen Vereinbarung wurde Ende Oktober 1999 ein Drogenscreening durchgeführt. Das Ergebnis der Tests zeigte positive Werte bezüglich eines Cannabiskonsums. Der Kläger wurde mit diesem Ergebnis nach einem stationären Krankenhausaufenthalt am 18.11.1999 konfrontiert. Da er angab, auch ein weiteres Drogenscreening werde positiv verlaufen, wurde die Beklagte am gleichen Tag telefonisch und schriftlich von dem Verhalten des Klägers informiert. Auf Empfehlung des Berufsförderungswerks B beschloss die Beklagte daraufhin, den Kläger aus der Maßnahme zu nehmen. Hiervon wurde der Kläger durch das Berufsförderungswerk B am 23.11.1999 unterrichtet.

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Mit Bescheid vom 21.01.2000 hob die Beklagte die Bewilligung der Berufsförderung mit Wirkung zum 24.11.1999 nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren – (SGB X) auf und forderte die Erstattung der in der Zeit bis 30.11.1998 erbrachten Leistungen in Höhe von 1.151,10 DM.

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Am 24.11.1999 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

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Mit Bescheid vom 22.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 stellte die Beklagte fest, in der Zeit vom 24.11.1999 bis 15.02.2000 sei eine Sperrzeit eingetreten. Der Kläger sei am 23.11.1999 von der Teilnahme an der Maßnahme zur beruflichen Rehabilitation im Berufsförderungswerk B ausgeschlossen worden, weil er sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen und in Kenntnis der diesbezüglichen Maßnahmevoraussetzungen maßnahmewidrig verhalten habe, als er Drogen konsumiert habe. Dadurch habe er Anlass zum Ausschluss aus der Maßnahme gegeben. Der Kläger habe voraussehen müssen, dass er infolge seines Verhaltens arbeitslos bleiben würde.

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Dagegen hat der Kläger am 29.05.2000 Klage erhoben.

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Durch Urteil vom 19.06.2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 sei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 24.11.1999 bis 15.02.2000. In diesem Zeitraum sei nach § 144 Abs. 1 Nr. 4 Drittes Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) eine Sperrzeit eingetreten, weshalb der Alhi-Anspruch des Klägers ruhe (§ 144 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 198 SGB III). Der Kläger habe durch sein maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus einer Maßnahme zur beruflichen Ausbildung oder Weiterbildung gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Ab dem 30.08.1999 habe sich der Kläger in einer Rehabilitations-Maßnahme zum IT-Systemelektroniker befunden, die durch die Beklagte gefördert worden sei. Gegen die Bildungsinhalte des Berufsförderungswerks B habe der Kläger durch seinen Drogenkonsum verstoßen. Der Drogenkonsum sei durch das Drogenscreening nachgewiesen; er werde von dem Kläger auch nicht bestritten. Der Kläger habe auch keine Einsicht in sein Verhalten gezeigt, vielmehr habe er angegeben, auch ein weiteres Drogenscreening werde positiv ausfallen. Durch die Gespräche mit der beim Berufsförderungswerk B beschäftigten Sozialpädagogin R seien dem Kläger auch die Folgen seines Handelns bewusst gewesen. Spätestens die Weigerung des Klägers, den Drogenkonsum aufzugeben, sei als maßnahmewidriges Verhalten im Sinne des § 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III anzusehen. Einen wichtigen Grund für sein maßnahmewidriges Verhalten könne der Kläger nicht geltend machen. Dabei sei es unerheblich, ob der Genuss von Cannabisprodukten zu einer körperlichen Abhängigkeit bzw. zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führe.

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Gegen das dem Kläger am 03.09.2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 04.10.2001 Berufung eingelegt.

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Der Kläger trägt vor:

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Der Konsum von Cannabisprodukten sei nicht verboten. Deshalb sei es auch vertraglich unzulässig, dass das Berufsförderungswerk B die Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme von der Einhaltung der Ziffer 3.1 der Hausordnung abhängig mache. Zudem habe er Cannabisprodukte nicht in den Räumen des Berufsförderungswerks B geraucht, sondern ausschließlich zu Hause. Deshalb seien die Voraussetzungen für einen Ausschluss von der Maßnahme nicht gegeben. Im Übrigen weise er darauf hin, dass er zum Kauf von Cannabisprodukten aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen sei.

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Der Kläger beantragt,

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das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 19.06.2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 22.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 aufzuheben und ihm für die Zeit vom 24.11.1999 bis 15.02.2000 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

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Die Beklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihre Verwaltungsentscheidungen sowie das sozialgerichtliche Urteil.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, der den Kläger betreffenden Leistungsakte der Beklagten (Kunden-Nr.: ... ) sowie der Personalakte des Klägers vom Berufsförderungswerk B Bezug genommen. Er ist Gegenstand der Beratung gewesen.

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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 22.03.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.05.2000 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Gewährung von Alhi in der Zeit vom 24.11.1999 bis 15.02.2000, da in diesem Zeitraum der Anspruch auf Alhi nach § 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III i.V.m. § 198 Satz 2 Nr. 6 SGB III ruht. Denn der Kläger hat durch sein maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus der beruflichen Rehabilitationsmaßnahme gegeben, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben (§ 144 Abs. 1 Nr. 4 SGB III). Der Senat verweist nach § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf die zutreffenden Gründe des sozialgerichtlichen Urteils.

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Im Berufungsverfahren hat der Kläger keine Gründe vorgetragen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen würden.

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Aufgrund der Vereinbarung zwischen dem Berufsförderungswerk B und dem Kläger ist dieser verpflichtet, die Hausordnung einzuhalten. Infolge seines Drogenkonsums wurde der Kläger ausdrücklich auf Ziffer 3.1 der Hausordnung hingewiesen; außerdem musste er sich verpflichten, sich zu jeder Zeit - auch ohne vorherige Ankündigung – einem Drogenscreening zu unterziehen. Gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 der Hausordnung des Berufsförderungswerks B erhält sofortiges Hausverbot, wer gegen die Rauschmittelgesetze verstößt, Rauschgift in irgendeiner Form im Bereich der DRK-E-Stiftung konsumiert oder den Rauschgiftkonsum im Stiftungsbereich durch Handlungen bzw. Unterlassungen begünstigt. Dies führt nach Ziffer 3.1 Satz 2 in der Regel zum Abbruch der Maßnahme unter Mitteilung an den Kostenträger.

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Diese Grundsätze entsprechen der Zielsetzung der Rehabilitation des Berufsförderungswerks B, die dem Kläger ausführlich dargelegt wurden; sie verstoßen auch nicht gegen gesetzliche Vorschriften.

22

Zwar ist, wie der Kläger zutreffend vorträgt, der bloße Konsum von Betäubungsmitteln, gleich welcher Art von Drogen und unabhängig von der Art und Weise des Konsums, straflos (Körner, BtMG, 5. Auflage, § 29 RdNr. 1064 ff). Der Konsum von Betäubungsmitteln bleibt als Akt der Selbstschädigung straflos (Körner, a.a.O., § 29 RdNr. 1064). Im Übrigen wird jedoch nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) der Erwerb bzw. nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG der Besitz von Betäubungsmitteln bestraft. Aufgrund des von dem Kläger selbst angegebenen langjährigen Konsums von Betäubungsmitteln als auch seiner Aussage, auch in Zukunft Betäubungsmittel einzunehmen, ist zumindest von einer mit Herrschaftswillen getragenen Sachherrschaft über Betäubungsmittel auszugehen, die strafrelevant ist (Körner, § 29 RdNr. 1069). Insoweit ist es unerheblich, ob der Kläger – wie er selbst vorträgt – aufgrund seiner finanziellen Situation nicht in der Lage war, Betäubungsmittel zu erwerben.

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Entgegen der Auffassung des Klägers erfasst die von ihm mit dem Berufsförderungswerk B getroffene Vereinbarung auch nicht nur den Rauschgiftkonsum innerhalb des Berufsförderungswerkes, sondern auch den Verstoß gegen die Rauschmittelgesetze. Denn es heißt in Ziffer 3.1 der Hausordnung des Berufsförderungswerks ausdrücklich: „Wer gegen die Rauschmittelgesetze verstößt“. Damit ist nicht nur der Konsum innerhalb der Wohnräume des Bildungswerks gemeint, sondern der Verstoß gegen die Rauschmittelgesetze allgemein.

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Dass der strafbare Rauschmittelkonsum des Klägers ein maßnahmewidriges Verhalten darstellt, für das der Kläger keinen wichtigen Grund angeben kann, haben die Beklagte und das Sozialgericht bereits zutreffend festgestellt. Auf diese Ausführungen wird verwiesen.

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Anhaltspunkt dafür, dass die Dauer der Sperrzeit für den Kläger eine besondere Härte nach § 144 Abs. 3 SGB III darstellt, sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde ausdrücklich auf die Folgen seines Verhaltens hingewiesen. Persönliche und wirtschaftliche Umstände in der Person des Klägers sind in der Regel unbeachtlich. Besondere Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Entscheidung rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Sie können ausnahmsweise nur dann berücksichtigt werden, wenn sie von ihrem Gewicht her zwar den Eintritt einer Sperrzeit nicht hindern, aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls eine Sperrzeit mit Regeldauer aber besonders hart erscheinen lassen (BSG SozR 4100 § 119 Nrn. 19, 32, 33 und 34). Der Sachverhalt erhält hierfür keine Anhaltspunkte.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

27

Revisionszulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.

28

Der Senat konnte nach § 153 Abs. 4 SGG durch Beschluss entscheiden, da er die zulässige Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hielt. Die Beteiligten sind hierzu vorher gehört worden.

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