Urteil vom Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (3. Senat) - L 3 AS 1/20
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25. November 2019 sowie der Bescheid vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2018 aufgehoben.
2. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Aufforderung nach § 12a Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zur Beantragung von Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII).
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Die 1966 geborene Klägerin steht langjährig im Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II bei dem Beklagten, jedenfalls durchgängig von August 2018 bis derzeit Juli 2021 (August 2018 bis Januar 2019: Bewilligungsbescheid vom 22. August 2018 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 24. November 2018, 14. Dezember 2018 und 6. Februar 2019; Februar 2019 bis Juli 2019: Bewilligungsbescheid vom 14. Dezember 2018 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 19. März 2019 und 29. März 2019; August 2019 bis Januar 2020 Bewilligungsbescheid vom 31. Juli 2019 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 23. November 2019 und 27. November 2019; Februar 2020 bis Juli 2020; Bescheid vom 10. Dezember 2019; August 2020 bis Juli 2021: Bescheid vom 14. Juni 2020).
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Die Deutsche Rentenversicherung Rheinland-Pfalz lehnte den Antrag der Klägerin auf Rente wegen voller Erwerbsminderung mit Bescheid vom 3. Juli 2018 ab, weil die Klägerin die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllte.
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Aufgrund eines Antikörpermangelsyndroms, eines Erschöpfungssyndroms sowie Gelenk- und Muskelschmerzen war die Klägerin jedenfalls ab dem 4. Juni 2018 täglich weniger als drei Stunden und wöchentlich unter 15 Stunden erwerbsfähig. Zu diesem Zeitpunkt war die Leistungsfähigkeit der Klägerin voraussichtlich über sechs Monate auf dieses Maß reduziert. Hierüber erhielt der Beklagte aus einem für ihn erstellten amtsärztlichen Gutachten von Dr. A vom 4. Juni 2018 Kenntnis. Zudem stellte die Deutschen Rentenversicherung ebenso eine dauerhafte volle Erwerbsminderung der Klägerin (beginnend ab dem 22. Januar 2018) fest. Hiervon erfuhr der Beklagte (vor dem 27. August 2018) durch die informatorische Übersendung der Aufforderung der Stadtverwaltung Koblenz – Amt für Jugend, Familie, Senioren und Soziales – an die Klägerin vom 8. August 2018 einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII einzureichen. Darin ging die Stadtverwaltung Koblenz basierend auf der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung von einer dauerhaften, vollen Erwerbsminderung der Klägerin zumindest seit dem 22. Januar 2018 aus sowie – sofern die anderen Voraussetzungen erfüllt seien – von einem Anspruch der Klägerin auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII.
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Mit Bescheid vom 27. August 2018 forderte der Beklagte die Klägerin unter Abwägung der Umstände des Einzelfalls zur Beantragung vorrangiger Grundsicherungsleistungen bei der Stadtverwaltung Koblenz auf. Hierzu sei die Klägerin nach § 12a SGB II verpflichtet, weil der Anspruch auf Grundsicherung den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II verringern oder ganz ausschließen könne. Er wies auf die Berechtigung nach § 5 Abs. 3 SGB II hin, den Antrag ersatzweise für die Klägerin zu stellen.
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Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie sich nicht für voll erwerbsgemindert hielt. Sie wiederholte zudem ihre bereits zuvor geäußerte Ablehnung, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen bzw. Leistungen nach dem SGB XII zu beziehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Da die Klägerin voraussichtlich auf Dauer weniger als drei Stunden täglich arbeiten könne, sei sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II. Mangels Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach dem SGB II sei die Klägerin aufzufordern gewesen, Leistungen zur Grundsicherung bei der Stadtverwaltung Koblenz zu beantragen.
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2019 beantragte der Beklagte bei der Stadtverwaltung Koblenz für die Klägerin Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB XII und machte einen Erstattungsanspruch geltend.
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In der am 7. September 2018 beim Sozialgericht Koblenz erhobenen Klage hat die Klägerin weiterhin die Ansicht vertreten, mindestens drei Stunden täglich arbeitsfähig zu sein. Sie hat sich auf Atteste ihrer behandelnden Ärzte berufen, sowie die Ablehnung ihres Antrages auf Erhöhung des Grades der Behinderung durch das zuständige Landesamt für Versorgung und die von ihr geleisteten Pflege ihrer Mutter.
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Der Beklagte hat an seiner Entscheidung festgehalten und ausgeführt, dass die weiteren Leistungen nach dem SGB II aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorleistung bis zur Entscheidung durch den städtischen Leistungsträger entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II bewilligt worden seien.
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Mit Urteil vom 25. November 2019 hat das Sozialgericht Koblenz die Klage abgewiesen. Die Voraussetzungen nach § 12a SGB II seien erfüllt. Durch die Beantragung der Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII und die daraufhin erfolgende Gewährung von Leistungen würde der Lebensunterhalt der Klägerin gesichert. Der Beklagte wäre in diesem Fall nicht mehr leistungspflichtig. Nach § 12 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) i.V.m. § 28 SGB I seien Träger von Sozialleistungen auch die Träger der Leistungen der Sozialhilfe. Der Beklagte habe das ihm zustehende Ermessen pflichtgemäß ausgeübt. Mit dem Einwand der Klägerin, dass sie sich weiterhin für erwerbsfähig halte, habe sich der Beklagte auch im Widerspruchsbescheid nochmals auseinandergesetzt.
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In der am 23. Dezember 2019 eingelegten Berufung hat die Klägerin auf ihren bisherigen Vortrag verwiesen. Der Beklagte habe zudem Leistungen nach dem SGB II weiterhin bewilligt, gehe also selbst von ihrer Erwerbsfähigkeit aus.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 25. November 2019 sowie den Bescheid vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2018 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
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Er verweist auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Die Anwendbarkeit des § 12a SGB II entfalle nicht durch die Leistungsgewährung nach dem SGB II. § 12a SGB II konkurriere nicht mit der Möglichkeit den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII auszulegen.
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Die Stadtverwaltung Koblenz hat den vom Beklagten für die Klägerin gestellten Antrag auf Gewährung von Grundsicherungsleistungen vom 16. Mai 2019 mit Bescheid vom 17. September 2020 wegen fehlender Mitwirkung gemäß § 66 Abs. 1 SGB I abgelehnt.
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Der Beklagte hat am 15. Januar 2021 sein Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erklärt, die Klägerin das ihrige am 20. Januar 2021.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den vom Beklagten vorgelegten Teil der Verwaltungsakte sowie die Gerichtsakte, deren Inhalte Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 27. August 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2018 erweist sich als rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, auf Aufforderung der Beklagten einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung zu stellen.
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Der Senat konnte nach § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, da die Beteiligten ihr Einverständnis hiermit erklärt haben.
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1. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin auch nach der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags auf Leistungen nach dem SGB XII wegen fehlender Mitwirkung ein Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtungsklage gegen den vorangegangenen Aufforderungsbescheid nach § 12a SGB II.
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a) Da es sich bei der Aufforderung zur Beantragung von Leistungen nach dem SGB XII vom 27. August 2018 um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) handelt, weil der Beklagte mit der Aufforderung vom 27. August 2018 eine konkrete Regelung im Einzelfall der Klägerin trifft (BSG, Beschluss vom 16.12.2011 – B 14 AS 138/11 B –, juris, Rn. 5), ist die Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG, die die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zum Gegenstand hat, statthaft und gleichfalls ausreichend um das Rechtsschutzziel der Klägerin zu erreichen.
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b) Auch nach der bestandskräftigen Ablehnung des vom Beklagten für die Klägerin bei der Stadtverwaltung Koblenz gestellten Antrags auf Leistungen nach dem SGB XII durch den Bescheid vom 17. September 2020 verfügt die Klägerin über ein Rechtsschutzbedürfnis für das vorliegende Verfahren, weil eine Rechtmäßigkeit der Aufforderung nach § 12a SGB II Fernwirkung für die Klägerin entfalten kann.
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Das Rechtsschutzbedürfnis würde nur fehlen, wenn die Klage selbst im Falle ihres Erfolgs keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann (BSG, Urteil vom 22. März 2012 – B 8 SO 24/10 R – juris, Rn. 10). Das Fehlen solcher Vorteile hat das Bundessozialgericht im Falle einer bestandskräftigen Altersrentenbewilligung angenommen, weil das mit der dortigen Klage verfolgte Ziel, der in § 12a Satz 1 SGB II normierten Verpflichtung zur Rentenantragstellung nicht nachkommen zu müssen, nicht mehr erreicht werden kann (BSG, Beschluss vom 12. Juni 2013 – B 14 AS 225/12 B – juris, Rn. 5). Solange das auf dem Antrag des Beklagten beruhende Rentenverfahren zu einer vorzeitigen Altersrente allerdings noch nicht abgeschlossen ist und somit eine rückwirkende Bewilligung der Rente weiterhin in Betracht kommt, liegt das Rechtsschutzbedürfnis der Klage gegen die ursprüngliche Aufforderung zur Antragstellung weiterhin vor, weil diese die Verfahrensführungsbefugnis des Rentenverfahrens für den Leistungserbringer begründet und erhält (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 –, juris, Rn. 13; Urteil vom 24. Juni 2020 – B 4 AS 12/20 R –, juris, Rn. 12).
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Vorliegend vermittelt die Klage im Falle des Obsiegens der Klägerin rechtliche Vorteile, weil die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten auch nach der bestandskräftigen Ablehnung des Antrags vom 16. Mai 2019 noch Fortwirkung entfalten kann. In Abgrenzung zu der vom Bundessozialgericht im Urteil vom 12. Juni 2013 entschiedenen Konstellation wurde über den Antrag des Beklagten zwar bestandskräftig entschieden, jedoch die Leistungen zur Grundsicherung nach dem SGB XII nicht bewilligt, sondern nach § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I versagt. Weil die fehlende Mitwirkung aber nachgeholt werden könnte und dies nach § 67 SGB I zur ganzen oder teilweisen nachträglichen Leistungsbewilligung durch den Grundsicherungsträger führen kann, wirkt die Verfahrensführungsbefugnis des Beklagten fort. Die Klage würde für die Klägerin aber auch deshalb einen rechtlichen Vorteil bringen, weil die Befugnis nach § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II zur (ganzen oder teilweisen) Versagung oder Entziehung von Leistungen, im Falle des Obsiegens der Klägerin entfallen würde, auch wenn sich der Beklagte bislang nicht auf § 5 Abs. 3 Satz 3 SGB II berufen hat, sondern der Klägerin sogar weiter Leistungen bewilligt hat.
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2. Die Berufung ist begründet. Die Voraussetzungen, die Klägerin nach § 12a i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II zur Beantragung von Grundsicherungsleistungen bei der Stadtverwaltung Koblenz aufzufordern, lagen weder am 27. August 2018 noch am 4. September 2018 vor. § 12a SGB II findet bei einer fehlenden Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II keine Anwendung.
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a) Gemäß § 12a Satz 1 SGB II sind Leistungsberechtigte verpflichtet, Sozialleistungen anderer Träger in Anspruch zu nehmen und die dafür erforderlichen Anträge zu stellen, sofern dies zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit erforderlich ist. Abweichend von Satz 1 sind Leistungsberechtigte nicht verpflichtet,
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1. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente wegen Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen oder
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2. Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz in Anspruch zu nehmen, wenn dadurch nicht die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft für einen zusammenhängenden Zeitraum von mindestens drei Monaten beseitigt würde.
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Wenn Leistungsberechtigte trotz Aufforderung nach § 12a SGB II einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht stellen, können die Leistungsträger gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II den entsprechenden Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen.
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Die Verpflichtung nach § 12a SGB II richtet sich an Leistungsberechtigte. Für eine Verpflichtung zur Antragstellung nach § 12a SGB II muss die Inanspruchnahme von Sozialleistungen eines anderen Trägers zur Vermeidung, Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten sowie die Antragstellung erforderlich sein. Erforderlich in diesem Sinne ist jede Inanspruchnahme, die Hilfebedürftigkeit vermeidet, also nicht eintreten lässt, beseitigt, also eine bestehende Hilfebedürftigkeit beendet bzw. wegfallen lässt, verkürzt, also die Dauer begrenzt, oder vermindert, also die Höhe verringert. All diese Fälle beeinflussen die Hilfebedürftigkeit des Betroffenen; die Inanspruchnahme vorrangiger Sozialleistungen eines anderen Trägers wirkt sich auf den nachrangigen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II aus. Die Erforderlichkeit einer Antragstellung für diese Leistungen bestimmt sich nach dem für sie geltenden Recht (BSG, Urteil vom 19. August 2015 – B 14 AS 1/15 –, juris, Rn. 21).
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Die Erforderlichkeit des Antrags bei der Stadtverwaltung Koblenz entfällt jedoch nicht deshalb, weil der Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II in einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII ausgelegt werden könnte. Zwar wird in der Regel angenommen, dass ein Antrag auf Leistungen nach dem SGB II auch Leistungen nach dem SGB XII umfassen soll (BSG, Urteil vom 26. August 2008 – B 8/9b SO 18/07 R –, juris, Rn. 22; Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 37 SGB II, Rn. 33). Die Klägerin hat es jedoch ausdrücklich abgelehnt, einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII zu stellen, so dass der "Meistbegünstigungsgrundsatz", nach dem im Zweifel davon auszugehen ist, dass ein Betroffener ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Antrags all die Leistungen begehrt, die ihm den größten Nutzen bringen können, aufgrund der ausdrücklichen Erklärung der Klägerin, keinen Antrag nach dem SGB XII stellen zu wollen, (Silbermann in Eicher/Luik, SGB II, aaO) auf die Weiterbewilligungsanträge der Klägerin nicht zur Anwendung kommt.
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b) Die Klägerin unterliegt der Verpflichtung nach § 12a SGB II aber bereits deswegen nicht, weil sie nicht erwerbsfähig im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB II und damit nicht leistungsberechtigt nach § 7 SGB II ist.
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§ 7 SGB II definiert Leistungsberechtigte für Leistungen nach dem SGB II. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II (erwerbsfähige Leistungsberechtigte) sind dies Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3), ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) und keiner Ausnahme des Satzes 2 unterfallen. Zudem erhalten nach § 7 Abs. 2 Satz 1 SGB II auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Letztere Variante scheidet vorliegend aus, weil die Klägerin nicht Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft ist. Eine Leistungsberechtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheitert an der fehlenden Erwerbsfähigkeit der Klägerin.
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Nach § 8 Abs. 1 SGB II ist erwerbsfähig, wer nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Im Gegenzug sind dauerhaft voll erwerbsgeminderte Personen nach § 41 Abs. 1, 3 SGB XII leistungsberechtigt, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) sind und bei denen unwahrscheinlich ist, dass die volle Erwerbsminderung behoben werden kann. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind Versicherte voll erwerbsgemindert, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die notwendige Dauer der Erwerbsminderung wird aus dem Umkehrschluss aus § 101 Abs. 1 SGB VI abgeleitet, wonach befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung geleistet werden. Die Voraussetzung ist demnach erfüllt, wenn die Einschränkungen voraussichtlich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten bestehen (BSG bereits zu § 1276 Abs. 1 RVO, Urteil vom 23. März 1977 – 4 RJ 49/76 – juris, Rn. 15.; Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, SGB VI, Stand: 9/2020, § 43, Rn. 25,). Die Regelung in § 8 Abs. 1 SGB II meint ebenfalls „auf nicht absehbare Zeit“ (BSG, Urteil vom 21. Dezember 2009 – B 14 AS 42/08 R –, juris, Rn. 15; Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 8, Rn. 30) und wird in Anlehnung an die rentenrechtliche Bestimmung ebenso mit einem Zeitraum von mindestens sechs Monaten ausgelegt (BT-Drs. 15/1516, S. 52; Armborst in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 8, Rn. 17; Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, Rn. 31 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Die Personen, bei denen eine sogenannte „dauerhafte“, also voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernde volle Erwerbsminderung besteht, sind somit grundsätzlich dem Vierten Kapitel des SGB XII zugewiesen.
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Nach dem Gutachten von Dr. Anger und der Einschätzung der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz war die Klägerin jedenfalls ab dem 4. Juni 2018 nicht in der Lage unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Da die Einschränkung auch ab diesem Zeitpunkt voraussichtlich mindestens sechs Monate bestand, war die Klägerin auch im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2018 nicht erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II und somit nicht leistungsberechtigt nach § 7 SGB II. Dies hat der Beklagte im hier angefochtenen Widerspruchsbescheid ausdrücklich festgehalten. Somit unterliegt sie nach dem Wortlaut des § 12a SGB II auch nicht der Pflicht durch einen Antrag bei einem anderen Leistungsträger ihre Hilfebedürftigkeit zu vermeiden, beseitigen, verkürzen oder vermindern.
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c) Gegen diese Auslegung spricht nicht, dass der Beklagte berechtigt ist, einen Leistungsberechtigten zur Antragstellung auf Altersrente aufzufordern, deren Bezug gleichfalls zu einer fehlenden Leistungsberechtigung führt. In dieser Konstellation liegt im Zeitpunkt der Aufforderung eine Leistungsberechtigung und Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II des Betroffenen vor, die durch die Rentenantragstellung beendet werden kann. Denn der Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II greift erst mit dem Bezug der Altersrente. Vorliegend schließt aber die fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II die Leistungsberechtigung der Klägerin bereits im Zeitpunkt der Aufforderung aus.
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d) Auch nach dem Sinn und Zweck der Norm – der Realisierung von vorrangigen Ansprüchen – findet § 12a SGB II keine Anwendung auf Leistungen des Vierten Kapitels des SGB XII, weil diese gegenüber dem SGB II nicht vorrangig sind.
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Mit § 12a SGB II i.V.m. § 5 Abs. 3 SGB II setzt der Gesetzgeber nach seiner Regelungskonzeption den normativen Grundsatz des Nachrangs existenzsichernder Leistungen um. Diesen in § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 3 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB II allgemein zum Ausdruck gebrachten Nachranggrundsatz konkretisieren und realisieren § 12a SGB II und § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Ermächtigung des Leistungsträgers, selbst anstelle des Leistungsberechtigten Anträge auf vorrangige Leistungen bei einem anderen Träger zu stellen, wenn der Leistungsberechtigte entgegen seiner Verpflichtung und trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag nicht stellt. In der Begründung des Gesetzesentwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 5. September 2003 ist als Ziel und Zweck von § 5 Abs. 3 SGB II das Realisieren von Ansprüchen gegen andere Träger und die Sicherstellung des Nachrangs der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auch angeführt (vgl. BT-Drucks. 15/1516, S. 51 f.) worden. Der Gesetzgeber hat ebenfalls bei der Einführung von § 12a SGB II auf den Nachrang der Grundsicherung für Arbeitsuchende und die Pflicht von Hilfebedürftigen im Sinne des SGB II andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen abgestellt. Im Entwurf der Gesetzesbegründung zum Siebten Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 11. Dezember 2007 heißt es hierzu: „Diese Pflicht [andere vorrangige Leistungen in Anspruch zu nehmen] wird bislang bereits in den §§ 5, 7 und 9 SGB II vorausgesetzt. Satz 1 der Neuregelung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass zur Inanspruchnahme einer vorrangigen Sozialleistung nur verpflichtet ist, wer dadurch die Hilfebedürftigkeit beseitigen, vermeiden, verringern oder verkürzen kann.“ (BT-Drucks. 16/7460, S. 12).
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Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II stehen jedoch nicht in einem Nachrangverhältnis zu den Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung des Vierten Kapitels des SGB XII. Diese Leistungen schließen sich nach den obigen Ausführungen zur Erwerbsfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit als jeweilige Leistungsvoraussetzung gegenseitig aus und stehen daher als unabhängige Leistungssysteme zur Sicherung des nach Art. 1 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG garantierten Existenzminimums nebeneinander. Diesen gegenseitigen Ausschluss der beiden Leistungssysteme bei dauerhafter voller Erwerbsminderung hat der Gesetzgeber einfachrechtlich in § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II, wonach Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII gegenüber dem Sozialgeld vorrangig sind, und in § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II manifestiert, wonach nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, Sozialgeld erhalten, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII haben. Umgekehrt erhalten Personen, die nach dem SGB II als Erwerbsfähige oder als Angehörige dem Grunde nach leistungsberechtigt sind, nach § 21 Satz 1 SGB XII keine Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Die Erwerbsfähigkeit hat in diesem Fall eine system- als auch eine leistungsartabgrenzende Funktion (BSG, Urteil vom 9. Februar 2010 – B 4 AS 29/09 R – juris, Rn. 16 ff.) und wird vom Bundessozialgericht als „systematisches Wechselspiel zwischen SGB II und SGB XII“ bezeichnet (BSG, Urteil vom 16. Mai 2012 – B 4 AS 105/11 R –, juris, Rn. 23).
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e) Eine erweiternde Auslegung von § 12a SGB II ergibt sich auch nicht aus der vom Beklagten angenommenen Pflicht zur weiteren Leistungsgewährung entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II. Einerseits liegen die Voraussetzungen entsprechend § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II nicht vor (aa), andererseits würde dies ohnehin nicht die Anwendbarkeit von § 12a SGB II bedingen (bb).
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aa) § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II findet vorliegend keine Anwendung, weil ein negativer Kompetenzkonflikt zwischen dem SGB II- und SGB XII-Leistungsträger ausgeschlossen gewesen ist.
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§ 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II fingiert das Vorliegen der Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung eines Anspruchs nach dem SGB II bis zu der Entscheidung über den Widerspruch eines nach § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II berechtigten Leistungsträgers zur Feststellung der Erwerbsfähigkeit, um sicherzustellen, dass der Hilfebedürftige nicht „zwischen den Stühlen“ der unterschiedlichen Zuständigkeiten der Sozialleistungsträger sitzt (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, juris, Rn. 20). Zwar findet § 44 Abs. 1 Satz 7 SGB II auch im Vorfeld eines Streits zwischen den Leistungsträgern des SGB II und SGB XII über das Vorliegen von Erwerbsfähigkeit aufgrund der Notwendigkeit der Gewährleistung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums entsprechende Anwendung (BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R –, juris, Rn. 20; Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 26/13 R –, juris, Rn. 49; Blüggel in Eicher/Luik, SGB II, 4. Auflage 2017, § 44a, Rn. 67; Korte in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 44a Rn. 23). Im Zeitpunkt des Bescheiderlasses waren sich aber beide zu beteiligenden Leistungsträger über die volle dauerhafte Erwerbsminderung der Klägerin im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI einig. Für eine entsprechende Anwendung von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II ist kein Raum gewesen, weil der Beklagte über die korrespondierende Auffassung des SGB XII-Leistungsträgers Kenntnis hatte und daher auch nicht von einer fehlenden Erwerbsfähigkeit der Klägerin ausgegangen ist, ohne den zuständigen Sozialhilfeträger eingeschaltet zu haben (Urteil vom 7. November 2006 und Urteil vom 2. April 2014, aaO).
- 46
bb) Jedoch würde selbst eine entsprechende Anwendung von § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II nicht zu einer erweiternden Anwendbarkeit von § 12a SGB II führen.
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§ 44a Abs. 1 bis 3 SGB II und § 12a SGB II betreffen unterschiedliche Konstellationen und bedingen sich nicht. Die Fiktion der bestehenden Erwerbsfähigkeit endet nach § 44a Abs. 1 Satz 7 SGB II mit der Widerspruchsentscheidung. Daran schließt sich bei bestehender Erwerbsfähigkeit im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II der Weiterbezug von Leistungen nach dem SGB II an, ansonsten die Ablehnung von Leistungen nach dem SGB II bzw. Aufhebung bereits bewilligter Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 SGB X (Korte in Münder/Geiger, SGB II, 7. Auflage 2021, § 44a Rn. 25; Blüggel in Eicher/Luis, SGB II, 4. Auflage 2017, § 44a SGB II, Rn. 77; Bender in Gagel: SGB II/SGB III, Stand: 9/2020, § 44a SGB II, Rn. 28) und die Bewilligung von Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, weil auch der SGB XII-Leistungsträger nach § 44a Abs. 2 SGB II an die im Konfliktfall einzuholende gutachterliche Stellungnahme des Rentenversicherungsträgers gebunden ist. Für eine Aufforderung nach § 12a SGB II besteht im Rahmen der gesetzlich normierten Konfliktlösung des § 44a SGB II keine Notwendigkeit.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG.
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4. Die Revision wird nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da der Rechtsstreit im Hinblick auf den Anwendungsbereich von § 12a SGB II grundsätzliche Bedeutung hat.
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- § 28 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 12a Satz 1 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- § 7 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 101 Abs. 1 SGB VI 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 44a Abs. 1 bis 3 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 225/12 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 67 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 44a Abs. 1 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 1x
- § 12a SGB II 22x (nicht zugeordnet)
- § 41 Abs. 1, 3 SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 160 1x
- SGG § 54 1x
- § 48 Abs. 1 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 3 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- 4 AS 12/20 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AS 138/11 1x (nicht zugeordnet)
- § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI 2x (nicht zugeordnet)
- § 1276 Abs. 1 RVO 1x (nicht zugeordnet)
- 4 AS 26/13 1x (nicht zugeordnet)
- 4 RJ 49/76 1x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 Satz 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)
- § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 5, 7 und 9 SGB II 3x (nicht zugeordnet)
- § 66 Abs. 1 SGB I 1x (nicht zugeordnet)