Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (4. Senat) - L 4 B 32/04 KA ER
Tenor
Nach der Erledigung des Verfahrens trägt die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 € festgesetzt. Urteil:
Gründe
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Die Antragstellerin hat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine vorläufige Befreiung vom Notfalldienst beantragt.
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Diesem Antrag hat das Sozialgericht stattgegeben vorläufig bis zum 31. Dezember 2004 (Beschluss vom 22. Januar 2004).
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Wegen des Begehrens der Antragstellerin auf Befreiung vom Notfallbereitschaftsdienst ist zwischen den Beteiligten ein weiteres Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geführt worden (S 15 KA 32/04 KA ER Sozialgericht Kiel, Beschluss vom 5. Mai 2004, Beschwerdeverfahren L 6 B 87/04 KA ER, Beschluss des Landessozialgerichts vom 30. Dezember 2004).
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Die Beteiligten haben das Beschwerdeverfahren L 6 B 32/04 KA ER übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz der Antragstellerin vom 4. Mai 2004, Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 4. Februar 2005).
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Nach der Erledigung des Verfahrens ist gemäß § 197a SGG in Verbindung mit § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu beschließen; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen.
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Es entspricht billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt, weil sie voraussichtlich in dem Beschwerdeverfahren unterlegen wäre.
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Insoweit verweist der Senat auf den Beschluss des 6. Senats des Landessozialgerichts vom 30. Dezember 2004 (L 6 B 87/04 KA ER). Darin ist ausgeführt worden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hatte, vor der Entscheidung in der Hauptsache vorläufig von ihrer Verpflichtung zur Teilnahme am Notfallbereitschaftsdienst befreit zu werden.
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Die Ausführungen in dem Beschluss vom 30. Dezember 2004 macht sich der Senat zu eigen.
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Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a. F. in Höhe des Auffangwertes von 4.000,00 € festgesetzt worden, da keine genügenden Anhaltspunkte für eine anderweitige Wertbestimmung bestehen.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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Referenzen
- SGG § 197a 1x
- VwGO § 161 1x
- § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 32/04 2x (nicht zugeordnet)
- 15 KA 32/04 1x (nicht zugeordnet)
- 6 B 87/04 2x (nicht zugeordnet)