Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 KR 111/03

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des zweiten Rechtszuges.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 214,08 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beigeladene zu 1). Dabei geht es darum, ob tarifvertraglich geschuldetes, tatsächlich aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt beitragspflichtig ist.

2

Die Klägerin betreibt ein Reinigungsunternehmen. Sie unterliegt dem Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk vom 22. September 1995, der zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereinigerhandwerks und dem Bundesvorstand der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden abgeschlossen worden ist. § 15 des Tarifvertrages trifft folgende Bestimmung:

3

1. Der/Die Beschäftigte hat nach einer sechsmonatigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung durch den Arbeitgeber. Stichtag ist der 30. November - jedoch ab 1996 der 31. Oktober.

4

Die Höhe der Zahlung beträgt:

5

1995

1996

1997

1998

1999

60   

65   

70   

75   

80fache

6

des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tariflohnes des/der Beschäftigten.

7

2. Die Jahressondervergütung ist mit dem Lohn für den Monat November, jedoch ab 1996 für den Monat Oktober, auszuzahlen und in der Lohnabrechnung für die/den Beschäftigte/n gesondert auszuweisen. Im Falle der Ziffer 5 ist die Zahlung mit der letzten Lohnabrechnung fällig.

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3. Die Jahressondervergütung kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.

9

Der Tarifvertrag wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1995 vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für allgemein verbindlich erklärt.

10

Für das Kalenderjahr 1997 wurde die tarifliche Sondervergütung gemäß § 15 des Vertrages wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Klägerin nicht gewährt. Diese traf mit dem Betriebsrat die Vereinbarung, dass die Jahressondervergütung für 1997 erst im ersten Quartal 1998 ausgezahlt werden solle. Tatsächlich erfolgte auch 1998 die Auszahlung nicht. § 23 des Rahmentarifvertrages bestimmt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

11

Die Beklagte führte in der Zeit vom 25. bis 28. Juli und 25. bis 26. September 2000 eine Betriebsprüfung über den Prüfzeitraum 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 durch. Nach Anhörung der Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 forderte sie mit Bescheid vom 8. November 2000 insgesamt Beiträge in Höhe von 189.305,59 DM nach, darunter für die Beigeladene zu 1) 214,08 DM. Zur Begründung führte sie aus, der Beitragsanspruch richte sich nicht nur nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt, sondern auch nach den vom Arbeitgeber geschuldeten Löhnen und Gehältern. Das geschuldete Arbeitsentgelt ergebe sich aus den Regelungen des individuellen Arbeitsvertrages in Verbindung mit den als allgemein verbindlich erklärten tariflichen Regelungen. Die Mitarbeiter hätten nicht wirksam auf die Jahressondervergütung verzichtet. Diese sei nur an die Mitarbeiter ausgezahlt worden, die den Anspruch gerichtlich eingeklagt hätten. Im Übrigen hätten die Geschäftsführung und der Betriebsrat mit Schreiben vom November 1997 und Mai 1998 die Mitarbeiter zwar informiert, dass das Weihnachtsgeld 1997 nicht ausgezahlt werde und dass beabsichtigt sei, die Sondervergütung bei entsprechender wirtschaftlicher Lage im ersten Quartal 1998 zu zahlen. Ein wirksamer und zulässiger Gehaltsverzicht setze jedoch voraus, dass er zwischen den Tarifpartnern vor Fälligkeit der entsprechenden Beiträge zur wirtschaftlichen Gesundung des Unternehmens schriftlich vereinbart und gegenüber den betroffenen Einzugsstellen erklärt werde. Diese Voraussetzungen lägen nicht vor. Der Rahmentarifvertrag enthalte auch keine Öffnungsklausel.

12

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 30. November 2000 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Löhne oder Gehälter, die nicht ausgezahlt worden seien, seien nicht beitragspflichtig. Denn nach § 14 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, 4. Buch (SGB IV) zählten zum Arbeitsentgelt nur laufende oder einmalige Einnahmen aus einer Beschäftigung. Dies folge auch aus der Parallele zum Steuerrecht, die nach § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV zu ziehen sei. Für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt treffe § 23a Abs. 1 SGB IV eine entsprechende Regelung. Es sei nicht unbillig, eine Beitragspflicht für das nicht gezahlte Arbeitsentgelt zu verneinen, denn die Situation sei mit der vergleichbar, dass Beitragszahlungen bei Sozialversicherungsleistungen nicht berücksichtigt würden. Dies habe das Bundesverfassungsgericht jedoch als verfassungswidrig erachtet. Der Verzicht der Mehrheit ihrer Mitarbeiter auf die Jahressondervergütung sei wirksam gewesen. Diese hätten dadurch zu erkennen gegeben, dass sie ihre Arbeitsleistung mit dem tariflich gezahlten Arbeitsentgelt als abgegolten ansähen. Es habe nur einige wenige arbeitsgerichtliche Verfahren gegeben. Die Jahressonderzahlung sei ausdrücklich in Abstimmung mit den zuständigen Einzugsstellen einbehalten worden. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 5. November 2001 zurück.

13

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 3. Dezember 2001 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben. Das Sozialgericht hat das Verfahren hinsichtlich der Beigeladenen zu 1) abgetrennt und als Musterverfahren fortgeführt. In Ergänzung zum bisherigen Vortrag hat die Klägerin ausgeführt, die Sozialgesetzbücher enthielten jeweils Bestimmungen über die Beitragsbemessung in den einzelnen Sozialversicherungszweigen. Allen sei gemeinsam, dass sich die Beitragshöhe nach dem Arbeitsentgelt richte. Dieses sei nach § 14 Abs. 1 SGB IV als Summe der Einnahmen definiert. Der Begriff stelle auf den Zufluss von Arbeitsentgelt ab. Die §§ 20 ff. SGB IV regelten nur das Entstehen, die Fälligkeit und Verjährung von Beiträgen, nicht aber, welche Tatbestände Grundlage für eine Beitragsverpflichtung seien. Zwar habe sich das Bundessozialgericht (BSG) für die Beitragsbemessung in seiner Rechtsprechung vom Zuflussprinzip ab- und dem Entstehungsprinzip zugewandt. Dem habe jedoch zu Grunde gelegen, dass ein Arbeitnehmer eine Forderung tatsächlich geltend gemacht habe, die zwar dem Grunde nach bestanden habe, jedoch nicht mehr habe durchgesetzt werden können. Der vorliegende Fall sei anders gelagert, da die Beigeladene zu 1) ihre Entgeltansprüche überhaupt nicht geltend gemacht habe. Es sei praktisch nicht möglich, fiktives Arbeitsentgelt, das nicht geflossen sei, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen. Denn dann dürften nicht nur die Bestimmungen des Tarifvertrages zu Grunde gelegt werden, sondern auch die Grundsätze der betrieblichen Übung, des Verbots unterschiedlicher Behandlung von Teilzeitbeschäftigten, des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes und der richtigen Eingruppierung. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass - gerade bei geringfügig Beschäftigten - ein Verzicht auf tarifliches Entgelt günstiger sein könne, um aus steuerlichen oder beitragsrechtlichen Gründen ein höheres Nettoentgelt zu erzielen.

14

Die Klägerin hat beantragt,

15

den Bescheid der Beklagten vom 8. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 aufzuheben, soweit es die Beigeladene zu 1) betrifft.

16

Die Beklagte hat beantragt,

17

die Klage abzuweisen.

18

Sie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) gälten die Rechtsnormen eines Tarifvertrages unmittelbar und zwingend zwischen den tarifgebundenen Vertragsparteien, und zwar selbst dann, wenn diese ausdrücklich gegenteilige oder auch andere Bedingungen vereinbarten. Abweichende Abmachungen seien nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag gestattet seien oder eine Änderung zu Gunsten des Arbeitnehmers enthielten. Eine tarifwidrige Vereinbarung sei zwischen der Klägerin und dem Betriebsrat geschlossen worden. Auf Verjährung oder Verwirkung der Beitragsansprüche könne sich die Klägerin nicht berufen. Die Arbeitnehmer seien durch den Verzicht auf die tarifliche Entlohnung nicht gebunden gewesen. Der entstandene Anspruch führe bereits zur Beitragspflicht. Der Arbeitgeber sei durch die Beitragsentrichtung von nicht ausgezahltem Lohn nicht stärker belastet als ein Arbeitgeber, der den Tariflohn auszahle.

19

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

20

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2003 die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung nicht das Zuflussprinzip, sondern das Entstehungsprinzip gelte. Daher komme es nicht auf die Zahlung des Arbeitsentgelts an. Das Entstehungsprinzip sei auch auf einmalig gezahltes Arbeitsentgelt anwendbar. Dies folge aus dem Umkehrschluss der Tatsache, dass mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in § 22 Abs. 1 SGB IV ein Halbsatz eingeführt worden sei, nach der bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt die Beitragspflicht erst entstehe, sobald dieses ausgezahlt worden sei. Es komme daher allein auf das tariflich geschuldete Arbeitsentgelt an.

21

Gegen die ihr am 21. November 2003 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 15. Dezember 2003 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie wiederholt und vertieft ihren bisherigen Vortrag und macht ergänzend einen Vertrauensschutz geltend. Hierzu führt sie aus, dass die Einzugsstellen, die bislang die Betriebsprüfungen durchgeführt hätten, auf der Grundlage des Zuflussprinzips entschieden hätten. Sie - die Klägerin - sei daher davon ausgegangen, an dieser Praxis werde festgehalten. Daher sei sie auch davon ausgegangen, die Sonderentgeltzahlung 1997 sei nicht beitragspflichtig.

22

Die Klägerin beantragt,

23

das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. Oktober 2003 aufzuheben und den Bescheid vom 8. November 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. November 2001 abzuändern, soweit darin Beitragsansprüche für die Beigeladene zu 1) in Höhe von 214,08 DM gefordert werden.

24

Die Beklagte beantragt,

25

die Berufung zurückzuweisen.

26

Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und stellt sich gegen einen Vertrauensschutz der Klägerin. Die Lohnunterlagen seien nach §§ 2 und 3 BÜVO nur stichprobenartig geprüft worden. Die Tatsache, dass bei früheren Prüfungen die Nichtabführung von Beiträgen unbeanstandet geblieben sei, könne keinen Vertrauensschutz für zukünftige Prüfungen begründen. Im Übrigen sei die Prüfpraxis nicht geändert worden. Ein Schutz des Beitragsschuldners sei lediglich durch die regelmäßig vier Jahre betragende Verjährungsfrist sichergestellt. Eine Verwirkung unterhalb der Verjährung setze voraus, dass der Berechtigte die Rechtsausübung während eines längeren Zeitraumes unterlassen habe und besondere Umstände hinzuträten, die nach den Besonderheiten des Einzelfalls und des in Betracht kommenden Rechtsgebietes die verspätete Geltendmachung des Rechts nach Treu und Glauben als illoyal erscheinen lasse. Diese besonderen Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Alleine ein Nichtstun des Beitragsgläubigers reiche hierfür nicht aus.

27

Die Beigeladenen zu 2) bis 4) schließen sich den Ausführungen der Beklagten an.

28

Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten und die Verfahrensakte verwiesen. Diese haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

31

Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingegangen und infolge der Zulassung durch das Sozialgericht gemäß § 144 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft. Sie ist aber nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat zu Recht für die Jahressondervergütung, auf die die Beigeladene zu 1) einen Anspruch hatte, Gesamtsozialversicherungsbeiträge nacherhoben.

32

Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 28p SGB IV. Danach überprüft sie bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und die sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die in Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen. Insbesondere prüft sie hierbei die Richtigkeit der Beitragszahlungen. Nach Satz 5 der Vorschrift erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen dieser Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

33

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten richtet sich die Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V), in der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 162 Nr. 1 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch (SGB VI), in der Arbeitslosenversicherung bis 1997 gemäß § 175 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitsförderungsgesetz, ab 1998 gemäß § 342 Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III) und in der Pflegeversicherung gemäß § 57 Abs. 1 Sozialgesetzbuch, Elftes Buch (SGB XI) nach dem Arbeitsentgelt. Das Arbeitsentgelt ist begrifflich in § 14 SGB IV bestimmt. Nach dessen Absatz 1 sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt wurden. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG, der auch der erkennende Senat folgt, gilt im Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung anders als im Steuerrecht nicht das Zuflussprinzip, sondern das Entstehungsprinzip. Denn nach § 22 Abs. 1 1. Halbs. SGB IV entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Damit hat der Gesetzgeber geregelt, dass es nicht auf die Auszahlung des Arbeitsentgelts ankommt, sondern maßgeblich ist, dass die Ansprüche der Beschäftigten entstanden sind (vergl. Urteil des BSG vom 26. Januar 2005, B 12 KR 3/04 R; Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 1/04 R und B 12 KR 7/04 R, SozR 4-2400 § 22 Nr. 1 und 2; Urteil vom 14. Mai 2002, B 12 KR 15/01 R, SozR 3-2400 § 23a Nr. 2). Auf den Zufluss dieses Arbeitsentgelts ist nur dann abzustellen, wenn ein Arbeitnehmer höheres als das tarif- oder einzelvertraglich geschuldete Arbeitsentgelt erhält, also im Fall einer durch zusätzliche Arbeitsentgelte begründeten Beitragspflicht.

34

Seit dem Gesetz vom 23. Dezember 2002 ist § 22 Abs. 1 SGB IV zwar geändert und ein 2. Halbs. angefügt worden. Danach gilt bei einmalig gezahltem Arbeitsentgelt das Zuflussprinzip; hier entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger erst dann, sobald das Arbeitsentgelt ausgezahlt worden ist. Diese Erweiterung der Vorschrift beruht jedoch auf Art. 2 Nr. 6 des 2. Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BGBl. I S. 4621) und ist erst seit dem 1. Januar 2003 in Kraft, auf die Beitragsansprüche für das Jahr 1997 also noch nicht anwendbar. Das grundsätzlich das Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung bestimmende Entstehungsprinzip ist in der Rechtsprechung des BSG seit Jahren fest verankert und nicht auf einzelne Sonderkonstellationen des Beitragsrechts beschränkt. Es gilt auch dann, wenn - wie hier in § 23 des Tarifvertrages - eine Verfallklausel besteht, nach der die Arbeitnehmer das Entgelt nicht mehr nach Ablauf von zwei Monaten nach Fälligkeit verlangen können (BSG, Urteil vom 30. August 1994, 12 RK 59/92, SozR 3-2200 § 385 Nr. 5). Dieser Rechtsprechung des BSG ist zu folgen. Denn die Beiträge in der gesetzlichen Sozialversicherung werden nach § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB IV am 15. Tag des Folgemonats fällig. Hier war die Sonderzahlung nach der tariflichen Vereinbarung mit dem Oktoberlohn zu zahlen, der Beitragsanspruch entstand also am 15. November. Der Anspruch auf die Sonderzuwendung verfiel erst zwei Monate nach ihrer Fälligkeit, war im Oktober also wirksam entstanden.

35

Diese Grundsätze gelten in der Zeit bis zum 31. Dezember 2002 auch für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (offen gelassen in BSG, Urteil vom 14. Mai 2002, Az.: B 12 KR 15/02 R). Denn § 22 Abs. 1 SGB IV sah für Einmalzahlungen bis zum 31. Dezember 2002 keine abweichenden Regelungen vor (BSG, Urteil vom 14. Juli 2004, B 12 KR 7/04 R, a.a.O.). Die Erweiterung der Vorschrift um den letzten Halbsatz durch das Gesetz vom 23. Dezember 2003 stellt insofern keine Klarstellung des vorher bestehenden Zustandes dar, sondern enthält eine materielle Änderung der Rechtslage. Der Gesetzgeber hatte durch die vorbestehende Fassung des § 22 SGB IV deutlich gemacht, dass alle Arten von Arbeitsentgelt beitragsrechtlich nach dem Entstehungsprinzip zu beurteilen seien. Die Entscheidung des BSG vom 28. Oktober 1981 (12 KR 23/80, Breith. 1982, S. 641) steht dieser Rechtslage nicht entgegen. In jener Entscheidung hatte das BSG zwar ausgeführt, dass für einmaliges Einkommen die Beiträge nach dem Zuflussprinzip zu berechnen seien, d. h., dass Einkommen erst dann der Beitragspflicht unterliege, wenn es dem Beschäftigten tatsächlich zuzurechnen sei. Hintergrund für diese Rechtsprechung war jedoch die Tatsache, dass das BSG zum damaligen Zeitpunkt insgesamt noch das Zuflussprinzip auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Sozialversicherung angewandt hatte; erst mit Urteil vom 26. Oktober 1982 (12 RK 8/81, BSGE 54, 136) hat es sich von dem Zuflussprinzip gelöst.

36

Es kann dahingestellt bleiben, ob ein Verzicht auf Entgeltbestandteile beitragsrechtliche Bedeutung haben und welche Voraussetzungen hierfür ggf. erfüllt sein müssten. Denn ein derartiger Verzicht mit der Folge eines Verlustes des Anspruchs des Beschäftigten auf den Entgeltbestandteil ist nur im Rahmen eines Aufhebungsvertrages, in einer Kündigung oder in einer Änderungskündigung möglich (Schaub, Arbeitsrechtshandbuch, 9. Aufl., § 78 Rdnr. 22). Der Verzicht müsste freiwillig erklärt werden (vergl. Urteil des Senats vom 20. November 2001, L 1 KR 5/00). An einer derartigen Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) oder den Tarifvertragsparteien fehlt es. Die Klägerin hat lediglich mit dem Betriebsrat eine Vereinbarung geschlossen, nicht aber mit den einzelnen Beschäftigten. Der Betriebsrat ist keine Tarifvertragspartei und konnte daher eine Änderung des Tarifvertrages nicht bewirken. Er ist auch keine Institution, die in Vertretung der Arbeitnehmer handelte und konnte daher keine wirksame Willenserklärung - hier in Form einer Verzichtserklärung - für die Arbeitnehmer abgeben. Dementsprechend hat auch das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein (Az.: 2 SA 484/98) mit Urteil vom 20. Januar 1999 in einem Fall entschieden, dass die Arbeitnehmer trotz der Vereinbarung der Klägerin mit dem Betriebsrat einen Anspruch auf die Jahressonderzuwendung haben. Die Vereinbarung der Geschäftsleitung mit der Personalvertretung ist daher ohne rechtliche Bedeutung. Des Weiteren ist erheblich, dass die Beigeladene zu 1) die Jahressonderzuwendung trotz des fortbestehenden Anspruchs tatsächlich nicht geltend gemacht hat. Denn der Anspruch auf sie verfiel nach § 23 des Rahmentarifvertrages erst mit Ablauf von zwei Monaten. Wie oben ausgeführt, war bis dahin der Beitragsanspruch bereits entstanden.

37

§ 23a SGB IV steht dieser Rechtslage nicht entgegen. Die Vorschrift ist durch Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes zur spezialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I S. 1859) mit Wirkung vom 1. Januar 1997 eingefügt worden und auf die Sonderzuwendung für 1997 anwendbar. Zwar trifft diese Vorschrift Bestimmungen über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine Regelung über die Entstehung oder Fälligkeit der Beiträge, sondern über die beitragsrechtliche Zuordnung der Einmalzahlungen (vgl. Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung 2 § 23a Rz. 1). Nicht nur die tatsächliche Entgeltzahlung, sondern auch der bestehende Entgeltanspruch ist in diese Zuordnung hineinzulesen.

38

Einen Vertrauensschutz kann die Klägerin nicht geltend machen. Die regelmäßigen Überprüfungen der Krankenkassen, die 1997 noch nach der Beitragsüberwachungsverordnung (BÜVO) vorgenommen wurden, begründen kein Vertrauen darauf, dass die Beiträge künftig in bestimmter Weise berechnet werden und beinhalten kein Verwirkungsverhalten der Krankenkassen (vgl. BSG, Urteil vom 30. November 1978, 12 RK 6/76, SozR 2200 § 1399 Nr. 11).

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

40

Angesichts der Eindeutigkeit der Rechtslage und der oben zitierten, dem Entstehungsprinzip folgenden Rechtsprechung des BSG liegen keine Gründe im Sinne des § 160 Abs. 2 SGG für die Zulassung der Revision vor.


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