Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 3/06
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 5. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 und die Erstattung des für diese Zeit geleisteten Alg in Höhe von 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) streitig.
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Der ....1963 geborene Kläger war ab 1. Juli 1996 als Lkw-Fahrer bei der Firma R.S. GmbH in E. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde von der Arbeitgeberin mit Schreiben vom 29. Januar 2001 zum 31. März 2001 gekündigt. Der Kläger meldete sich am 15. März 2001 bei der Beklagten arbeitslos und beantragte die Gewährung von Alg. Er teilte mit, dass er gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Elmshorn erhoben habe. Die Beklagte bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 18. Mai 2001 Alg in Höhe von wöchentlich 621,74 DM (täglich 88,82 DM). Sie setzte die Firma R.S. GmbH mit Schreiben vom 11. Mai 2001 von der nach Maßgabe des § 143 Abs. 3 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) erfolgten Leistungsbewilligung in Kenntnis und zeigte zugleich einen Übergang etwaiger noch bestehender Ansprüche des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis bis zur Höhe des von ihr geleisteten Alg nach § 143 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 115 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) an. Der Kläger wurde von der Beklagten ebenfalls mit Schreiben vom 11. Mai 2001 entsprechend unterrichtet. Der Kläger bezog Alg bis zum 30. Juni 2001.
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Mit Schreiben vom 14. Dezember 2001 forderte die Firma W. GmbH & Co. KG (als Rechtsnachfolgerin der Firma R.S. GmbH) von der Beklagten die Bezifferung des Anspruchsübergangs. Zuvor hatte die zuständige Krankenkasse (AOK Schleswig-Holstein) die Beklagte darüber informiert, dass der Kläger bereits ab 1. April 2001 bei der Firma W. GmbH & Co. KG gegen Arbeitsentgelt beschäftigt war. Daraufhin machte die Beklagte mit Schreiben vom 5. Februar 2002 bei der Firma W. GmbH & Co. KG den Anspruchsübergang in Höhe des für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 gezahlten Alg (8.082,62 DM) geltend. Eine Durchschrift dieses Schreibens erhielt der Kläger zur Kenntnis. Ferner wurde er darauf hingewiesen, dass sein Alg-Anspruch wegen des Arbeitsentgeltsanspruchs nach § 143 Abs. 1 SGB III geruht habe. Mit Schreiben vom 26. April 2002 teilte die Firma W. GmbH & Co. KG mit, dass sie für den fraglichen Zeitraum bereits Zahlungen an den Kläger geleistet habe, bevor die Überleitungsanzeige erfolgt sei. Der Zahlungsaufforderung der Beklagten könne daher nicht mehr nachgekommen werden. Vielmehr sei der Kläger verpflichtet, diesen Betrag an die Beklagte zu zahlen. Daraufhin hob die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 die Bewilligung von Alg ab dem 1. April 2002 (gemeint: 1. April 2001) ganz auf. Zur Begründung gab sie an: Der Kläger habe gegen seine ehemalige Arbeitgeberin, der Firma W. GmbH & Co. KG, noch Anspruch auf Arbeitsentgelt bis einschließlich 30. Juni 2002 (gemeint: 30. Juni 2001). Sein Alg-Anspruch ruhe deshalb nach § 143 Abs. 1 SGB III. Die Auszahlung des Arbeitsentgelts sei bereits erfolgt, bevor sie, die Beklagte, ihren Anspruchsübergang beziffern habe können, so dass ihr Schreiben vom 5. Februar 2002 gegenstandslos sei und nunmehr der Kläger das überzahlte Alg in Höhe von 8.082,62 EUR (gemeint: DM) zu erstatten habe. Der Firma W. GmbH & Co. KG teilte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Juli 2002 ebenfalls mit, dass das Schreiben vom 5. Februar 2002 als gegenstandslos zu betrachten sei, da die Bezifferung des Anspruchsübergangs verspätet vorgenommen worden sei.
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Gegen den Bescheid vom 18. Juli 2002 erhob der Kläger am 25. Juli 2002 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass es nicht zutreffe, dass er das ihm zustehende Arbeitsentgelt für die fragliche Zeit bereits erhalten habe. Er verwies auf einen in Kopie beigefügten Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23. Juli 2002 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren. In diesem Schriftsatz nahm der Kläger eine Klageerweiterung dahingehend vor, dass gegen seine frühere Arbeitgeberin für die Zeit von April bis Dezember 2001 noch ein (Netto-)Auszahlungsanspruch von 39.290,00 DM bestehe. Erhalten habe er lediglich 22.257,65 DM. Der arbeitsgerichtlich geltend gemachte Zahlungsanspruch belaufe sich daher abzüglich des erhaltenen Alg von 8.082,62 DM auf 8.949,73 DM (= 4.575,92 EUR). Der Kläger führte weiter aus, dass er davon ausgehe, dass es sich bei der von der Beklagten geltend gemachten Summe von 8.082,62 EUR um einen Schreibfehler handele und 8.082,62 DM gemeint seien. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Firma T. GmbH & Co. Nord KG (als Rechtsnachfolgerin der Firma W. GmbH & Co. KG) mit Schreiben vom 18. Oktober 2002 mit, dass der Kläger allenfalls noch einen Anspruch in Höhe von 231,59 EUR haben könne. Sie fügte ihrem Schreiben einen entsprechenden Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2002 aus dem arbeitsgerichtlichen Verfahren bei und wies darauf hin, dass das Antwortschreiben des Bevollmächtigten des Klägers noch abzuwarten sei. Mit Schreiben vom 18. September 2003 teilte die Firma T. GmbH & Co. Nord KG der Beklagten mit, dass der Kläger seine Klage beim Arbeitsgericht Elmshorn zurückgenommen habe. Daraus ergebe sich, dass alle Zahlungen gegenüber dem Kläger von ihr ordnungsgemäß abgewickelt worden seien.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 10. Dezember 2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Habe der Arbeitgeber die in § 143 Abs. 1 SGB III genannten Leistungen trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt, habe der Bezieher des Alg dieses insoweit nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu erstatten. Der Anspruchsübergang nach § 143 Abs. 3 SGB III in Verbindung mit § 115 SGB X sei mit Schreiben vom 11. Mai 2001 angezeigt worden. Auf diesen Anspruchsübergang sei von ihr auch nicht verzichtet worden, so dass die Zahlungen, die nach diesem Tag an den Kläger von seiner Arbeitgeberin erfolgt seien, dem Grunde nach als Zahlungen mit befreiender Wirkung nicht anerkannt werden könnten. Durch die nachträgliche Genehmigung dieser Zahlungen sei jedoch die befreiende Wirkung herbeigeführt worden. Die Entscheidung über die Bewilligung des Alg sei deshalb nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 3 SGB III für die Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 rückwirkend aufzuheben. Insofern sei Alg für diesen Zeitraum in Höhe von 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) ohne Rechtsgrund gezahlt worden. Die Erstattungspflicht des Klägers ergebe sich aus § 50 Abs. 1 SGB X.
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Hiergegen hat der Kläger am 11. Januar 2004 Klage bei dem Sozialgericht (SG) Itzehoe erhoben. Zur Begründung trägt er vor: Die Annahme der Beklagten, die Firma T. GmbH & Co. Nord KG habe an ihn für den hier streitigen Zeitraum mit befreiender Wirkung gezahlt, treffe nicht zu. Vielmehr sei diese ihm noch Zahlungsansprüche schuldig geblieben. Seine ehemalige Arbeitgeberin habe völlig unübersichtliche Abrechnungen erstellt. Im Übrigen sei er entreichert. Er habe das Alg längst für den Unterhalt seiner Familie verbraucht.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung hat sie vorgetragen, dem Kläger sei mit Bescheid vom 18. Mai 2001 Alg ab 1. April 2001 als Vorleistung nach § 143 Abs. 3 SGB III unter Berücksichtigung seiner aus dem Arbeitsverhältnis bei der Firma R.S. GmbH, E., geltend gemachten, aber noch nicht realisierten Ansprüche bewilligt worden. Bei der Firma R.S. GmbH habe sie sogleich einen Anspruchsübergang geltend gemacht. Die Firma W. GmbH & Co. KG habe als Rechtsnachfolgerin mit Schreiben vom 26. April 2002 darauf hingewiesen, dass Zahlungen bereits an den Kläger geleistet worden seien, bevor die Überleitungsanzeige erfolgt sei. Die befreiende Arbeitgeberzahlung habe sie, die Beklagte, nachträglich mit Bescheid vom 18. Juli 2002 anerkannt. Damit seien die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III gegen den Kläger gegeben. Bei dieser Forderung an den Arbeitslosen habe ihr, nachdem die Arbeitgeberin mit befreiender Wirkung an den Kläger gezahlt habe, kein Ermessensspielraum zugestanden. Die in den Bescheiden genannte Erstattungsvorschrift des § 50 Abs. 1 SGB X treffe allerdings nicht zu; einschlägig sei insoweit § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III.
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Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 5. Dezember 2005 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Der angefochtene Bescheid der Beklagten sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III verpflichtet, das von der Beklagten erhaltene Alg zu erstatten. Es handele sich dabei um einen eigenständigen Erstattungsanspruch in Form einer Spezialregelung gegenüber den §§ 40 ff. SGB X. Dieser Anspruch der Beklagten setze nicht voraus, dass die Leistungsbewilligung vorher aufgehoben werde. Dabei könne dahingestellt bleiben, ob die Zahlungen, die von der ehemaligen Arbeitgeberin dargelegt worden seien, bereits vor der Überleitungsanzeige erfolgt seien oder nicht. Während im ersten Fall die Überleitung von vornherein ins Leere ginge und die Arbeitgeberin aus diesem Grund befreiend geleistet hätte, habe die Beklagte im zweiten Fall durch ihre nachträgliche Genehmigung einer späteren Zahlung die gleiche Rechtsfolge ausgelöst. Die Beklagte könne grundsätzlich die befreiende Wirkung der Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer herbeiführen, indem sie bereits erfolgte Zahlungen genehmige. Sie habe insoweit die Wahl unter den Schuldnern und sei insbesondere nicht verpflichtet, eine (eventuell) übergegangene Forderung zunächst gegen den Arbeitgeber geltend zu machen. Der Kläger könne auch nicht damit gehört werden, ihm seien die Entgeltzahlungen seiner früheren Arbeitgeberin (etwa durch verwirrende Abrechnungsbescheinigungen) unbekannt geblieben. Ausweislich der Entgeltmeldung der Landesversicherungsanstalt (LVA) Schleswig-Holstein seien ihm für die Monate April bis Dezember 2001 von seiner Arbeitgeberin 57.367,00 DM gezahlt worden. Zudem habe die frühere Arbeitgeberin des Klägers für den Zeitraum zwischen April und Juni 2001 ebenfalls Entgeltzahlungen aufgrund des – unstreitig – weiter bestehenden Arbeitsverhältnisses mitgeteilt.
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Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 9. Dezember 2005 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 9. Januar 2006 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung des Klägers, die dieser trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung nicht begründet hat.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des SG Itzehoe vom 5. Dezember 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
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Dem Senat haben die den Kläger betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der Beratung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG] in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG).
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Der Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Dezember 2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte hat zu Recht nach § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III das vom Kläger in der Zeit vom 1. April 2001 bis 30. Juni 2001 bezogene Alg in Höhe von insgesamt 8.082,62 DM (= 4.132,58 EUR) zurückgefordert. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist der Senat in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des SG in dem angefochtenen Gerichtsbescheid. Zu ergänzenden Ausführungen sieht der Senat keinen Anlass, nachdem die Berufung vom Kläger trotz wiederholter gerichtlicher Erinnerung nicht begründet worden ist. Anzumerken bleibt lediglich, dass eine Zahlung des früheren Arbeitgebers mit befreiender Wirkung auch dann vorliegt, wenn die Beklagte - wie vorliegend – die Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer nachträglich genehmigt (vgl. Winkler, in Gagel, SGB III, § 143 Rz. 75; Düe, in Niesel, SGB III, 3. Aufl., § 143 Rz. 43; jeweils mit zahlreichen Rechtsprechungsnachweisen). Dass Arbeitsentgeltzahlungen an den Kläger im hier maßgeblichen Zeitraum zumindest auch in Höhe des von der Beklagten im Rahmen des Erstattungsanspruchs geltend gemachten Alg geflossen sind, haben die Beklagte und das SG zutreffend festgestellt. Gegen den Erstattungsanspruch aus § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III kann Entreicherung nicht eingewandet werden (Beschluss des Senats vom 16. August 2005, L 3 AL 51/04; Düe, a.a.O., § 143 Rz. 38 m.w.N.).
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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Referenzen
- §§ 40 ff. SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 115 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- SGG § 193 1x
- § 143 Abs. 3 SGB III 3x (nicht zugeordnet)
- § 143 Abs. 1 SGB III 3x (nicht zugeordnet)
- § 143 Abs. 3 Satz 2 SGB III 6x (nicht zugeordnet)
- § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X 1x (nicht zugeordnet)
- § 330 Abs. 3 SGB III 1x (nicht zugeordnet)
- § 50 Abs. 1 SGB X 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 124 1x
- SGG § 153 1x
- SGG § 160 1x
- 3 AL 51/04 1x (nicht zugeordnet)