Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (9. Senat) - L 9 SF 35/06 SAB
Tenor
Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter X. wegen Besorgnis der Befangenheit in dem Verfahren S 17 SO 232/05 - SG Schleswig wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
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Streitig ist, ob der Kläger den Richter X. in dem Klageverfahren S 17 SO 232/05 - Sozialgericht Schleswig - zu Recht wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat.
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In diesem Klageverfahren begehrt der 1937 geborene und an Diabetes mellitus Typ 2 leidende Kläger einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung gemäß § 30 Abs. 5 SGB XII. Er bezieht Leistungen der Grundsicherung im Alter gemäß der §§ 41 ff. SGB XII. Seinen Antrag auf Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung lehnte die Beklagte ab, weil bei Diabetes ein solcher Bedarf nicht bestehe. Hiergegen hat der Kläger Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Klageverfahrens beantragt.
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Das Sozialgericht Schleswig (Richter X.) hat seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. August 2005 abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag nach § 30 Abs. 5 SGB XII. Eine kostenaufwändige Ernährung sei bei Diabetes nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht veranlasst. Insofern komme es nicht mehr auf die "Empfehlungen für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe" (im Folgenden: Empfehlungen) an, die der "Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V." (im Folgenden: Deutscher Verein) im Jahr 1997 erarbeitet habe. Die nach dem Kenntnisstand des Gerichts aktuellste fachwissenschaftliche Stellungnahme, die die nationalen und internationalen Forschungsergebnisse zusammenfasse, sei die des Fachausschusses Ernährung der "Deutschen Diabetes Gesellschaft" aus dem Dezember 2004. Danach sei eine finanzielle Mehrbelastung von Diabetikern durch zusätzliche Kosten bei der Ernährung eindeutig zu verneinen. Erforderlich sei bei Diabetikern nur eine kohlenhydratreduzierte Ernährung. Diese sei nicht aufwändiger als eine durchschnittliche Ernährung.
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Mit seiner Beschwerde hiergegen hat der Kläger vorgetragen, die Stellungnahme der "Deutschen Diabetes Gesellschaft" sei keine fundierte wissenschaftliche Stellungnahme, die geeignet wäre, Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung zu sein. In der Presse sei zudem wiederholt der Vorwurf laut geworden, die "Deutsche Diabetes Gesellschaft" stehe der Pharmaindustrie nahe und werde durch diese größtenteils finanziert. Es überrasche deshalb nicht, dass die "Deutsche Diabetes Gesellschaft" eine allein medikamentöse Behandlung der Diabeteserkrankung für ausreichend halte und eine ergänzende Therapie durch Diätprodukte und hochwertige Nahrungsmittel ablehne. Die Empfehlungen des "Deutschen Vereins" seien demgegenüber eine wissenschaftlich fundierte Studie. Der Beschwerde wurde durch Richter X. nicht abgeholfen.
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Das Landessozialgericht hat die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts zurückgewiesen und den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten als Rechtsanwalt abgelehnt (Beschluss vom 24. November 2005 - L 9 B 259/05 SO PKH). Die Beschwerde sei nicht begründet.
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Gegen die genannten Beschlüsse des Sozialgerichts Schleswig und des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts hat der Kläger Verfassungsbeschwerde erhoben. Mit Beschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - hat das Bundesverfassungsgericht diese Beschlüsse aufgehoben. Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe für das sozialgerichtliche Verfahren verletze den Kläger/Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz).
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Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht u. a. ausgeführt:
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"Die Sozialgerichte haben dadurch den Anspruch des Beschwerdeführers auf Rechtsschutzgleichheit verletzt. Denn ihre Entscheidungen haben zur Folge, dass die ablehnenden Verwaltungsentscheidungen zum Mehraufwand für Diabetikerkost bei einer unbemittelten Partei vollumfänglich bereits im Prozesskostenhilfeverfahren, bei einer bemittelten Partei dagegen im Hauptsacheverfahren überprüft werden. Das Prozesskostenhilfeverfahren wird jedoch überlastet und zweckentfremdet, wenn bereits dort eine inhaltliche Auseinandersetzung mit mehreren widerstreitenden medizinischen und ernährungswissenschaftlichen Gutachten und Stellungnahmen erfolgen soll.
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b) Es kann deshalb dahinstehen, ob die Sozialgerichte Verfassungsrecht auch dadurch verletzt haben, dass weder ersichtlich noch von ihnen dargelegt worden ist, woher sie ihre Sachkunde zur eigenständigen Beantwortung der streitigen Frage bezogen haben. Auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins greifen sowohl die Gesetzesbegründung (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 57 zu § 21 Abs. 5 SGB II) als auch nach wie vor die Literatur - soweit ersichtlich einhellig - zurück (vgl. Grube, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2005, § 30 Rn. 47; Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, Stand: Januar 2006, § 30 Rn. 18; Hofmann, in: LPK-SGB XII, 7. Aufl. 2005, § 30 Rn. 29; zu § 21 Abs. 5 SGB II vgl. Lang, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 21 Rz. 64; Kalhorn, in: Hauck/Noftz, SGB II, 2005, § 21 Rn. 26; Behrend, in: Radüge, jurisPK-SGB II, 2005, § 21 Rn. 42 f.; Herold-Tews, in: Löns/Herold-Tews, SGB II, 2005, § 21 Rn. 26 f.). Ein Abweichen von den Empfehlungen ist unabhängig von ihrer Rechtsnatur jedenfalls begründungsbedürftig und setzt entsprechende Fachkompetenz voraus, die im sozialgerichtlichen Verfahren entweder einzuholen oder - im Falle eigener Sachkunde des Gerichts - darzulegen ist."
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Durch diesen Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die Sache an das Sozialgericht Schleswig zurückverwiesen. Nach dem dortigen Geschäftsverteilungsplan ist wiederum Richter X. für das Verfahren zuständig. Der Richter hat mit Verfügung vom 25. Juli 2006 den Kläger um Vorlage des Diätplans für den streitbefangenen Zeitraum gebeten.
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Mit Schriftsatz vom 24. August 2006 hat der Kläger daraufhin den Richter X. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Der Richter habe den Kläger durch die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags in seinem Grundrecht aus Art. 3 Grundgesetz verletzt. Dies stelle einen groben Verfahrensverstoß dar, der geeignet sei, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.
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Richter X. hat sich in seiner dienstlichen Stellungnahme wie folgt geäußert:
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"Ich halte mich nicht für befangen, wenngleich ich für den Befangenheitsantrag Verständnis habe.
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Das Bundesverfassungsgericht ist der Auffassung, dass die inhaltliche Auseinandersetzung in das PKH-Verfahren verlagert worden sei. Dies ist aus meiner Sicht zwar nur bedingt zutreffend, ändert aber nichts an meiner Absicht die Entscheidung zu beachten."
II.
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Das Ablehnungsgesuch ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Gemäß § 60 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Hierzu bestimmt § 42 Abs. 2 ZPO, dass wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung stattfindet, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Für diese Feststellung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist oder sich selbst für befangen hält (vgl. BVerfGE 35, 171, 172). Ebenso wenig reicht allerdings aus, dass auf Seiten eines Beteiligten die Besorgnis der Befangenheit tatsächlich vorliegt. Maßgeblich ist allein, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfGE 20, 9, 14; 43, 126, 127; BSG SozR 1500 § 60 Nr. 3). Rein subjektive Empfindungen müssen hingegen außer Betracht bleiben (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 60 Rn. 7). Es darf nicht vernachlässigt werden, dass bei Stattgabe des Ablehnungsgesuchs ein anderer als der gesetzlich vorgesehene Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) ohne oder gegen den Willen des anderen Beteiligten zur Entscheidung berufen würde.
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Nach diesen Maßstäben liegen keine Gründe vor, die die Besorgnis der Befangenheit des Richters X. rechtfertigen; denn allein die Mitwirkung im PKH-Verfahren begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit (Baumbach-Lauterbach, ZPO, 64. Aufl., § 42 RZ. 25, 36 m.w.N.). Selbst bei einer fehlerhaften Entscheidung ist das nicht der Fall (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 42 Rz. 28; Bayer. LSG, Beschluss vom 23. Januar 2006, L 19 B 525/04 RER - zitiert nach juris). Das gilt auch, wenn - wie hier - das BVerfG den PKH-Beschluss mit der Begründung aufgehoben hat, das Sozialgericht habe das Hauptsacheverfahren in das PKH-Verfahren verlagert (Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG).
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Dieser Rechtsfehler impliziert zwar, dass sich Richter X. in dem PKH-Beschluss bereits in der Sache weitgehend festgelegt hat; er impliziert jedoch nicht, dass der Richter bei einer erneuten Befassung mit dem Verfahren weitere Sach- und Rechtsargumente sowie die Vorgaben des BVerfG (z.B. Darlegung eigener Fachkompetenz bei von Gutachten abweichenden Bewertungen bzw. Notwendigkeit medizinischer Beweisaufnahme) nicht zur Kenntnis nehmen und beharrlich an seiner bisherigen Auffassung festhalten wird.
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Nur wenn sich hierfür (nach der Aufhebung einer Entscheidung bzw. nach einer Zurückverweisung) Anhaltspunkte im prozessleitenden Verhalten des Richters ergäben, wäre die Besorgnis der Befangenheit begründet. Eine frühere Tätigkeit in derselben Sache kann nur bei Hinzutreten weiterer die Besorgnis der Befangenheit begründender Umstände ein Ablehnungsgesuch begründen (vgl. Thomas/Putzo-Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 42 Rz. 13). Gerade das ist hier nicht der Fall, denn der Richter hat durch seine o.g. Verfügung vom 25. Juli 2006 für den Kläger erkennbar mit konkreten Sachverhaltsermittlungen begonnen und zum Ausdruck gebracht, bei einer erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag unter Beachtung der Vorgaben des BVerfG (siehe dienstliche Stellungnahme des Richters) weiteren Sach- und Rechtsvortrag des Klägers berücksichtigen zu wollen. Ein Hinzutreten weiterer Umstände im o.g. Sinne ist mithin schon nicht dargetan und auch nicht erkennbar.
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Referenzen
- ZPO § 42 Ablehnung eines Richters 1x
- § 21 Abs. 5 SGB II 2x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 2673/05 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 41 ff. SGB XII 1x (nicht zugeordnet)
- 9 B 259/05 1x (nicht zugeordnet)
- 19 B 525/04 1x (nicht zugeordnet)
- 17 SO 232/05 2x (nicht zugeordnet)
- § 30 Abs. 5 SGB XII 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 177 1x