Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 156/05
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 15. November 2005 und der Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 geändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe unter Berücksichtigung des erzielten Nebeneinkommens zu gewähren.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Klägerin einen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 hat.
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Die … 1950 geborene Klägerin ist seit dem 19. Juli 1974 mit dem … 1944 geborenen A-K.O. verheiratet. Die Klägerin hat von 1967 bis 1969 eine Ausbildung als Erzieherin erfolgreich durchlaufen und war in diesem Beruf zuletzt als Kindergartenleiterin bis 31. Juli 1992 beschäftigt. Vom 3. August 1992 bis 28. Januar 1994 nahm die Klägerin an einer beruflichen Fortbildungsmaßnahme zur staatlich anerkannten Heilpädagogin an der Fachschule für Heilpädagogik in R. erfolgreich teil und bezog während dieser Zeit Unterhaltsgeld. Ab 29. Januar 1994 bezog die Klägerin zunächst Arbeitslosengeld (Alg) und anschließend bis zum 13. Juli 1996 Alhi. Vom 15. Juli 1996 bis 28. Februar 2002 war die Klägerin als Heilpädagogin bei dem Verein für i.A. e. V. in K. beschäftigt. Anschließend bezog sie ab 1. März 2002 Alg bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 20. Dezember 2003.
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Am 21. November 2003 beantragte die Klägerin die Gewährung von Alhi ab 21. Dezember 2003. Sie gab an, dass ihr Ehemann und sie über zwei Kapitallebensversicherungen verfügten. Sie legte ein Schreiben der H.Lebensversicherung AG vom 15. Oktober 2003 vor, nach dem ihre dortige Lebensversicherung (Nr….) zum 1. November 2003 einen Rückkaufswert (einschließlich Überschussanteile) in Höhe von 21.524,90 EUR hatte. Ferner ergab sich aus einem Schreiben der A. Versicherungs-AG vom 7. Oktober 2003, dass die Lebensversicherung ihres Ehemanns (Nr….) zum 1. November 2003 einen Rückkaufswert von 36.823,80 EUR aufwies.
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Mit Bescheid vom 5. Januar 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab. Zur Begründung führte sie aus: Die Klägerin verfüge gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein Vermögen von 58.348,70 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages für die Klägerin in Höhe von 10.800,00 EUR und für ihren Ehegatten in Höhe von 31.200,00 EUR verblieben 16.348,70 EUR. Dieser Betrag sei bei der Prüfung der Bedürftigkeit zu berücksichtigen. Daher bestehe kein Anspruch auf Alhi.
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Hiergegen erhob die Klägerin am 3. Februar 2004 Widerspruch. Zur Begründung gab sie an, dass die Lebensversicherungen der Alterssicherung dienten. Die Lebensversicherungen stellten eine „Riester ähnliche“ Anlage dar, denn nach dem Ablaufdatum werde der fällige Betrag der Lebensversicherungen in monatlichen Teilbeträgen in Form einer Rente gewährt und der fällige Betrag nicht als Einmalbetrag zur Auszahlung gebracht. Sie verfüge nicht über ausreichend anderweitige Versorgungsmöglichkeiten oder Vermögenswerte zur Alterssicherung. Nach den gegebenen Umständen sei bei Einsatz der Lebensversicherungen die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert oder gar unmöglich.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28. April 2004 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass es der Klägerin zuzumuten sei, durch die Verwertung des Vermögens den Lebensunterhalt auf andere Weise als durch Alhi zu bestreiten. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Arbeitslosenhilfe-Verordnung (AlhiV) sei das gesamte verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns zu berücksichtigen, soweit der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Nach § 1 Abs. 2 AlhiV betrage der Freibetrag 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Lediglich für Personen, die - wie ihr Ehemann - vor 1948 geboren seien, betrage der Freibetrag weiterhin 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr auf Grund der bestehenden Übergangsvorschrift. Daraus ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin (52 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR) und ihren Ehemann (60 x 520,00 EUR = 31.200,00 EUR) in Höhe von insgesamt 42.000,00 EUR. Da das verwertbare Vermögen aus den beiden Lebensversicherungen 58.348,70 EUR betrage, sei die Klägerin nicht bedürftig.
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Gegen diesen ihren Prozessbevollmächtigten am 3. Mai 2004 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. Mai 2004 bei dem Sozialgericht (SG) Kiel Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren wiederholt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr Alhi in gesetzlicher Höhe ab dem 21. Dezember 2003 zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) bei Zugrundelegung eines weiteren Freibetrages zugunsten der Klägerin in Höhe von 200,00 EUR pro Lebensjahr die Freibetragsgrenze überschritten werde.
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Nach mündlicher Verhandlung vom 15. November 2005 hat das SG mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte habe zu Recht festgestellt, dass Bedürftigkeit im Hinblick auf das verwertbare Vermögen der Klägerin und ihres Ehemanns nicht gegeben sei. Der Rückkaufswert der Lebensversicherung der Klägerin betrage zum 11. November 2003 21.534,90 EUR, der Rückkaufswert der Lebensversicherung ihres Ehemannes 36.853,80 EUR. Der Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehemann betrage nach der AlhiV 2002 42.000,00 EUR, so dass der Wert des Vermögens den Freibetrag übersteige. Selbst unter Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages für die Klägerin von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr nach der jüngsten Rechtsprechung des BSG ergebe sich ein Freibetrag für die Klägerin und ihren Ehemann in Höhe von insgesamt 52.800,00 EUR, der geringer sei als das verwertbare Vermögen in Höhe von 58.348,70 EUR. Weitere Gesichtspunkte, die im Rahmen einer Härtefallprüfung zu einer Bedürftigkeit der Klägerin führen könnten, seien weder von der Klägerin vorgetragen worden noch sonst ersichtlich.
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Gegen dieses ihren Prozessbevollmächtigten am 25. November 2005 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Dezember 2005 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) eingegangene Berufung der Klägerin. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf ein Urteil des Senats vom 24. Februar 2006 (Az. L 3 AL 18/05), mit dem die Beklagte verurteilt wurde, ihrem Ehemann über den 17. Oktober 2003 hinaus Alhi ohne Berücksichtigung des Vermögens aus den Lebensversicherungen zu gewähren. Des Weiteren weist sie nochmals darauf hin, dass sie und ihr Ehemann auf die Lebensversicherungen zur Sicherung einer angemessenen Altersvorsorge angewiesen seien.
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Ergänzend hat sie eine Renteninformation der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) vom 16. Mai 2005 zu den Gerichtsakten gereicht, nach der sie derzeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von 647,20 EUR erhalten und ihre künftige Altersrente 849,51 EUR betragen würde. Sie ist der Ansicht, dass sich aus dieser Rentenauskunft ergebe, dass eine Anrechnung des Vermögens bei der Alhi letztlich dazu führen würde, dass sie langfristig und dauerhaft im Alter auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen wäre. Damit eine solche Abhängigkeit im Alter gerade nicht eintrete, seien die Lebensversicherungen abgeschlossen worden.
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Auf Anforderung des Berichterstatters hat die Klägerin noch einen lesbaren Rentenversicherungsverlauf zu den Gerichtsakten gereicht. Aus dem Versicherungsverlauf ergibt sich, dass die Klägerin im hier streitbefangenen Zeitraum Nebeneinkommen erzielt und seit 1. November 2004 in einer mehr als kurzzeitigen versicherungspflichtigen Beschäftigung gestanden hat. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Blatt 59 bis 60 der Gerichtsakten verwiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des SG Kiel vom 15. November 2005 und den Bescheid der Beklagten vom 5. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. April 2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004 unter Berücksichtigung des erzielten Nebeneinkommens zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ergänzend trägt sie vor: Mit seinen Urteilen vom 9. Dezember 2004 (Az. B 7 AL 30 u. 44/04 R), 27. Januar 2005 (Az. B 7a/7 AL 34/04 R) und 17. März 2005 (B 7a/7 AL 68 u. 78/04 R) habe das BSG entschieden, dass die AlhiV 2002 mit der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 i.V.m. § 206 Nr. 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) - nur - insoweit nicht in Einklang stehe, als sie keine Regelung enthalte, nach der besondere Umstände des Einzelfalles Berücksichtigung finden könnten. Der (generelle) Freibetrag nach § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 von 520,00 EUR (2002) und auch die Absenkung dieses Freibetrages auf 200,00 EUR (2003 und 2004) seien ermächtigungs- und verfassungskonform, wenn für die Entscheidung im Einzelfall auf Grund einer Härtefallklausel noch ein individueller Entscheidungsfreiraum verbleibe. Im vorliegenden Fall sei allerdings kein Härtefall zu erkennen. Die Tatsache, dass der Alhi-Antrag abgelehnt worden sei, möge aus Sicht der Klägerin unter Umständen (subjektiv) einen Härtefall darstellen, er stelle jedoch nicht objektiv einen Härtefall dar, der es rechtfertigen könne vom Grundsatz, nur Bedürftigen im Sinne von § 193 SGB III Alhi zu gewähren, abzuweichen. Das BSG habe zudem in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2005 klargestellt, dass ein Härtefall nicht bereits darin zu sehen sei, dass sich der Arbeitslose angesichts seines fortgeschrittenen Alters keine weiter gehende Altersvorsorge mehr aufbauen könne. Diesem Aspekt werde nämlich bereits nach der Vorschrift des § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 (und hier zudem auch durch die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002) dadurch Rechnung getragen, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt werde als jüngeren. Die von der Klägerin zitierte Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. Februar 2006 (a.a.O.) überzeuge sie, die Beklagte, nicht. Die Entscheidung sei vielmehr fehlerhaft. Das BSG habe mit seinen vorgenannten Urteilen entschieden, dass die gesetzliche Regelung des § 193 Abs. 2 SGB III erfordere, dass (über die Regelungen der AlhiV 2002 hinaus) eine dem Einzelfall Rechnung tragende Härtefallprüfung möglich sein müsse und zwar derart, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen der Standard zu gewähren sei, den das zweite Buch des Sozialgesetzbuches (SGB II) ab dem 1. Januar 2005 zugestehe. Nach § 12 SGB II seien jedoch (auch) alle verwertbaren Vermögensbestände zu berücksichtigen. Abzusetzen seien ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners sowie - unter bestimmten Voraussetzungen - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienten, in Höhe von abermals 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der genannten Personen. Danach ergebe sich ein personenbezogener Gesamtfreibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Der erkennende Senat habe dem Ehemann der Klägerin im Verfahren L 3 AL 18/05 hingegen einen Freibetrag von 720,00 EUR (520,00 EUR + 200,00 EUR) zuerkannt. Der Senat habe dies einzig damit begründet, dass der Ehemann der Klägerin durch seinen Wechsel von N. in die Bundesrepublik Deutschland nur sehr eingeschränkt Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung habe erwerben können. Diese Einzelfallentscheidung, der sie, die Beklagte, (ebenso wie ausweislich der nicht zugelassenen Revision auch der erkennende Senat) keine grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe, sei nicht auf den vorliegenden Streitfall übertragbar, zumal weder vorgetragen worden sei, dass auch die Klägerin aus N. stamme, noch, dass im Falle der Klägerin aus anderen Gründen ein Härtefall anzuerkennen sei.
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Der Berichterstatter hat zur weiteren Sachaufklärung Auskünfte über die Lebensversicherungen der Klägerin und ihres Ehegatten bei der der H.Lebensversicherung AG und der A. Lebensversicherungs-AG hinsichtlich Versicherungsbeginn, Versicherungsablauf, Rückkaufswerte und Beitragszahlungen eingeholt. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Schreiben der A. Lebensversicherungs-AG vom 10. Oktober 2006 und das Schreiben der H.Lebensversicherung AG vom 18. Oktober 2006 nebst Anlagen verwiesen (Blatt 52 bis 53 und 56 der Gerichtsakten).
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Dem Senat haben die die Klägerin betreffende Leistungsakte der Beklagten und die Gerichtsakten vorgelegen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Hierauf wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet. Denn unter Berücksichtigung der in der jüngsten Rechtsprechung des BSG entwickelten Maßstäbe hat die Klägerin entgegen der von der Beklagten und - ihr folgend - von dem SG vertretenen Auffassung Anspruch auf Alhi für die Zeit vom 21. Dezember 2003 bis 31. Oktober 2004. Dieser Anspruch ist insbesondere nicht wegen fehlender Bedürftigkeit ausgeschlossen. Die Beklagte wird allerdings bei der Berechnung der Alhi das von der Klägerin im streitbefangenen Zeitraum erzielte Nebeneinkommen - gegebenenfalls anspruchsmindernd - zu berücksichtigen haben.
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Dass die Klägerin die übrigen Anspruchsvoraussetzungen des § 190 Abs. 1 SGB III für Alhi (Arbeitslosigkeit, Arbeitslosmeldung, fehlende Anwartschaftszeit auf Alg, Vorfrist) erfüllt, ist zwischen den Beteiligten zu Recht nicht streitig und bedarf keiner weiteren Begründung. Entgegen der vom SG bestätigten Auffassung der Beklagten liegt auch Bedürftigkeit vor.
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Nach § 193 Abs. 1 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung (a. F.) ist ein Arbeitsloser bedürftig, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nicht bedürftig ist ein Arbeitsloser, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen und das Vermögen seines Partners die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist (§ 193 Abs. 2 SGB III a. F.). § 193 Abs. 2 SGB III a. F. wird konkretisiert durch die AlhiV 2002 vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I, S. 3734) in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I, S. 2848). Nach § 1 Abs. 1 AlhiV 2002 ist das gesamte verwertbare Vermögen des Arbeitslosen und seines in § 1 Abs. 1 Nr. 2 AlhiV 2002 näher umschriebenen Partners zu berücksichtigen, soweit dessen Wert den Freibetrag nicht übersteigt.
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Zum hier maßgeblichen Stichtag, dem 21. Dezember 2003, verfügte die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann über folgende Vermögenswerte:
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1. Lebensversicherung der Klägerin bei der H.Lebensversicherung AG Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben: 21.624,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 21.624,40 EUR 2. Lebensversicherung Nr. … des Ehegatten bei der A. Lebensversicherungs-AG Rückkaufswert einschließlich Überschussguthaben: 37.282,40 EUR Kosten bei vorzeitiger Auflösung: 0,00 EUR Gesamt: 37.282,40 EUR Gesamt: 58.906,80 EUR
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Einer Verwertung dieses Vermögens aus den Lebensversicherungen steht nicht die Bestimmung des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 entgegen. Danach sind Sachen und Rechte als Vermögen nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Offensichtlich unwirtschaftlich ist eine Verwertung nur dann, wenn der dadurch erlangte bzw. zu erzielende Gegenwert in einem deutlichen Missverhältnis zum wirklichen Wert des verwerteten bzw. zu verwertenden Vermögensgegenstandes steht oder stehen würde (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, B 11a/11 AL 51/04 R, SozR 4-4220, § 6 Nr. 2; Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 71/04 R, jeweils auch veröffentlicht in juris). Umgekehrt ist offensichtliche Unwirtschaftlichkeit der Vermögensverwertung nicht gegeben, wenn das Ergebnis der Verwertung vom wirklichen Wert nur geringfügig abweicht (BSG, Urteil vom 25. Mai 2005, a.a.O.). Das BSG hat eine offensichtliche Unwirtschaftlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 Nr. 6 AlhiV 2002 stets verneint, wenn der Rückkaufswert (einschließlich der Überschussguthaben) der Lebensversicherung (nach Abzug von Gebühren) die Summe der eingezahlten Beiträge übersteigt (BSG, Urteil vom 14. September 2005, B 11a/11 AL 75/04 R, veröffentlicht in juris). Dies ist vorliegend der Fall (Lebensversicherung Nr. … der Klägerin bei der H.Lebensversicherung AG: Rückkaufswert einschließlich des Überschussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 21.624,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 1. Dezember 2003: 12.478,27 EUR; Lebensversicherung Nr. … des Ehegatten bei der A. Lebensversicherungs-AG: Rückkaufswert einschließlich des Überschussguthabens [nach Abzug von Gebühren]: 37.282,40 EUR, Summe der eingezahlten Beiträge bis zum 21. Dezember 2003: 21.239,72 EUR).
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Freibetrag ist nach dem bereits ab 1. Januar 2003 in Kraft getretenen § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 in der Fassung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I, S. 4607) ein Betrag von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners; dieser darf für den Arbeitslosen und seinen Partner jeweils 13.000,00 EUR nicht übersteigen. Die Übergangsvorschrift des § 4 Abs. 2 Satz 2 AlhiV 2002 (mit einem Freibetrag von 520,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines Partners) greift nur für den Ehegatten, nicht aber für die Klägerin, weil diese nicht vor dem 1. Januar 1948 geboren worden ist. Vor diesem Hintergrund ist hier zunächst von Freibeträgen für die Klägerin von 53 x 200,00 EUR = 10.600,00 EUR und für ihren Ehemann in Höhe 59 x 520,00 EUR = 30.680,00 EUR, in der Summe also von einem Freibetrag in Höhe von 41.280,00 EUR auszugehen, wodurch sich das zu berücksichtigende Vermögen auf 17.626,80 EUR (58.906,80 EUR - 41.280,00 EUR) reduziert. Soweit die Beklagte und ihr folgend das SG für die Klägerin von einem Freibetrag von 54 x 200,00 EUR = 10.800,00 EUR und für den Ehegatten von einem Freibetrag von 60 x 520,00 EUR = 42.000,00 EUR ausgegangen sind, liegen Rechenfehler vor, weil die Klägerin das 54. Lebensjahr erst … 2004 und ihr Ehemann das 60. Lebensjahr erst am 24. März 2004 vollendet hatten, nicht jedoch bereits zu Beginn des hier streitigen Leistungszeitraums am 21. Dezember 2003.
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Zwar hat das BSG (u. a.) in seinem Urteil vom 17. März 2005 (a.a.O., SozR 4-4300 § 193 Nr. 5) und 25. Mai 2005 (a.a.O.) festgestellt, dass die zum 1. Januar 2003 erfolgte Absenkung des generellen Freibetrages von 520,00 EUR auf 200,00 EUR in der AlhiV 2002 grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Zugleich hat es jedoch auch entschieden, dass in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 im Rahmen einer gesetzlichen Härteregelung nach § 193 Abs. 2 SGB III zusätzlich zum generellen Vermögensfreibetrag bei einer Lebensversicherung, die nach § 165 Abs. 1 und 2 Versicherungsvertragsgesetz gekündigt werden konnte, 200,00 EUR pro Lebensjahr des Leistungsempfängers und seines Partners (Höchstbetrag je 13.000,00 EUR) als Härtefall privilegiert sind, wenn die Lebensversicherung der Altersvorsorge dient. Zur Begründung hat das BSG ausgeführt, dass bei der Berücksichtigung von Vermögen nach der AlhiV 2002 im Rahmen der Härtefallklausel zumindest die ab 1. Januar 2005 geltenden Grundfreibeträge des SGB II in entsprechender Anwendung zu beachten seien. Danach sind vom Vermögen abzusetzen ein Grundfreibetrag in Höhe von 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und seines Partners (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung) sowie - unter bestimmten Umständen - geldwerte Ansprüche, die der Altersvorsorge dienen, in Höhe von abermals 200,00 EUR je vollendetem Lebensjahr der genannten Personen (§ 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II in der bis zum 31. Juli 2006 geltenden Fassung), insgesamt nach den genannten Bestimmungen also ein personenbezogener Gesamtfreibetrag von 400,00 EUR je vollendetem Lebensjahr. Dieser BSG-Rechtsprechung hat sich der Senat bereits wiederholt angeschlossen (Urteile vom 2. Dezember 2005, L 3 AL 100/04; 24. Februar 2006, a.a.O., 17. März 2006, L 3 AL 87/05 und 5. Mai 2006, L 3 AL 137/05). In seiner Entscheidung vom 17. März 2005 (a.a.O.) hat das BSG ausgeführt, dass eine Lebensversicherung nach ihrer subjektiven Zweckbestimmung der Altersvorsorge dient, wenn die Fälligkeit des Lebensversicherungsvertrages „in etwa auf den Zeitpunkt des 60. bis 65. Lebensjahres datiert ist“ (vgl. auch bereits BSG, Urteil vom 19. Juli 1996, 7 RAr 116/95 SozR 3-4100 § 137 Nr. 6). Dies ist bei der Lebensversicherung der Klägerin der Fall, da das Vertragsende auf den 1. Mai 2012 (Endalter: 62) bestimmt ist. Bei Berücksichtigung eines weiteren Freibetrages, also nochmals 10.600,00 EUR zugunsten der Klägerin, verbleibt ein verwertbares Vermögen in Höhe von 7.026,80 EUR (58.906,80 EUR - 41.280,00 EUR - 10.600,00 EUR).
- 32
Dass im Übrigen die Verwertung der Lebensversicherung der Klägerin im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel unbillig hart wäre, ist nicht ersichtlich. Dass eine Prüfung einer Verwertbarkeit von Vermögen im Rahmen einer allgemeinen Härteklausel auch bei der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung unter Geltung der AlhiV 2002 nicht entbehrlich ist, hat das BSG bereits mehrfach entschieden (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.). Es hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber hinsichtlich der Berücksichtigung von Vermögen im Rahmen des SGB II Regelungen getroffen hat, die auch zur Bestimmung der Grenzen der Ermächtigungsnorm des § 193 Abs. 2 SGB II fruchtbar gemacht werden können. So findet sich in § 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II eine allgemeine Härteklausel, nach der als Vermögen nicht zu berücksichtigen sind „Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist oder für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde“. Da das BSG (z.B. Urteile vom 9. Dezember 2004, a.a.O., und 25. Mai 2005, a.a.O.) es unter dem Gesichtspunkt der gesetzgeberischen Folgerichtigkeit für geboten gehalten hat, im Rahmen der AlhiV 2002 die später vom Gesetzgeber im SGB II gesetzten Standards zu berücksichtigen und der Senat sich dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung - wie oben bereits ausgeführt - wiederholt angeschlossen hat, ist zu prüfen, ob die Verwertung der Lebensversicherung der Klägerin eine besondere Härte bedeuten würde. Dies ist nicht der Fall. Die Berufsbiografie der Klägerin weist keine die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigenden besonderen Versorgungslücken auf. Dass die Altersvorsorge der Klägerin durch die Zeiten ihrer Arbeitslosigkeit geschmälert wird, ist unerheblich. Der Arbeitslose wird hinsichtlich derartiger Lücken auf den durch die Rentenversicherungspflicht während des Leistungsbezuges sowie durch die gesetzlich geregelten Freibeträge gewährleisteten Mindestschutz verwiesen (BSG, Urteil vom 14. September 2005, a.a.O.). Schließlich ist ein Härtefall auch nicht darin zu sehen, dass die Klägerin sich in ihrem Alter eine weiter gehende Altersvorsorge nicht mehr aufbauen kann. Dem trägt § 1 Abs. 2 AlhiV 2002 dadurch Rechnung, dass älteren Arbeitslosen ein höheres Schonvermögen zugebilligt wird als jüngeren (vgl. BSG, Urteil vom 27. Januar 2005, a.a.O.).
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Allerdings hat die Klägerin unter Hinweis auf das ihren Ehegatten betreffende Urteil des Senats vom 24. Februar 2006 zum Aktenzeichen L 3 AL 18/05 zu Recht darauf hingewiesen, dass die Verwertung der Lebensversicherung ihres Ehemanns im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung eine besondere Härte bedeutet und billigerweise nicht erwartet werden kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit vollinhaltlich Bezug auf seine Ausführungen in der vorgenannten Entscheidung. Da mithin die Verwertung der Lebensversicherung des Ehemanns in Anwendung der allgemeinen Härteklausel im Rahmen der Alhi-Bedürftigkeitsprüfung ausscheidet und davon ausgehend die bereits beschriebenen Freibeträge für die Klägerin und ihren Ehemann in ihrer Summe das nach der vorstehenden Berechnung allein aus der Lebensversicherung der Klägerin bei der H.Lebensversicherung AG anzusetzende Vermögen der Eheleute deutlich übersteigen, ist mangels einzusetzenden Vermögens auch im Falle der Klägerin Bedürftigkeit nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 SGB III gegeben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Der Senat hat keinen Anlass gesehen, die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen.
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Referenzen
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- § 12 SGB II 1x (nicht zugeordnet)
- § 1 Abs. 2 AlhiV 5x (nicht zugeordnet)
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- § 193 Abs. 2 SGB III 4x (nicht zugeordnet)
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