Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (2. Senat) - L 2 VS 9/13
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung geltend.
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Die Klägerin ist als Ehefrau Sonderrechtsnachfolgerin des am 1962 geborenen und im Juli 2007 verstorbenen Dr. E... Der Verstorbene leistete vom 5. November 1980 bis zum 31. Oktober 1983 als Unteroffizier auf Zeit Wehrdienst in der Nationalen Volksarmee (NVA). Er war von April 1981 bis Oktober 1983 als Operator/Funkmesstechniker an Radarstationen des Typs P-40/1S12 tätig. Eine Bewertung der Arbeitsplatzverhältnisse nach den Kriterien des Berichtes der Radarkommission vom 5. November 2004 ergab an den Senderöhren des Gerätetyps eine Betriebsspannung von 12 bis 49 KV und den Austritt ionisierender Strahlungen bei Expositionen an Händen, Oberkörper und Kopf. Dr. E... war eigenen Angaben zufolge den Expositionen insbesondere bei den Antennenjustierungen und bei Notreparaturen im Rahmen von Instandsetzungen ausgesetzt. Er erkrankte an einem Glioblastom des Grades IV-WHO. Die Erkrankung trat ausweislich der Akten am 23. November 2006 als epileptischer Grand Mal-Anfall zutage. Der Tumor wurde am 10. Januar 2007 operiert. Dr. E... beantragte am 24. Januar 2007 bei der Unfallkasse des Bundes die Anerkennung einer Berufskrankheit. Die Unfallkasse holte Befundunterlagen des praktischen Arztes R... vom 11. Mai 2007 nebst Unterlagen ein und ermittelte die Strahlenexposition am Arbeitsplatz in der NVA. Anschließend gab sie den Vorgang zuständigkeitshalber an die Beklagte ab. Nach dem Tod ihres Ehemannes beantragte die Klägerin am 12. September 2007 Entschädigungsleistungen. Mit Bescheid vom 7. Mai 2008 erkannte die Beklagte ein Glioblastom WHO-Grad IV als Dienstbeschädigung (Db) an, setzte die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE; jetzt Grad der Schädigungsfolgen - GdS) für die Zeit vom 10. Januar bis 24. Juli 2007 auf 100 fest und gewährte für die Zeit ab 1. Januar 2007 einen Dienstbeschädigungsausgleich (DbA) in Höhe von monatlich 547,00 EUR. Der Nachzahlungsbetrag für die Monate Januar bis Juli 2007 betrug 3.832,00 EUR.
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Mit ihrem Widerspruch vom 4. Juli 2008 begehrte die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2008 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, für eine Hinterbliebenenrente bestehe im Rahmen des DbA keine Rechtsgrundlage. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG) vom 11. November 1996 regele einen Dienstbeschädigungsausgleich nur für Personen, die nach dem Gesetz zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Zusatz- und Versorgungssystemen (Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz - AAÜG) einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente als Voll- oder Teilrente hätten. Die Regelung über den Dienstbeschädigungsausgleich stelle eine Anlehnung an das Beamten- und Soldatenrecht dar, jedoch seien die Regelungen des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) und des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) nicht übernommen worden. Vielmehr stelle das DbAG eine eigenständige Regelung dar. § 1 DbAG berücksichtige nur die Geschädigten, nicht jedoch deren Hinterbliebene. Hinterbliebenenansprüche und –anwartschaften der Versorgungsordnung der NVA seien nach § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. § 1 DbAG stelle ein abschließendes Rechtssystem dar.
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Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 20. Januar 2009 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und eine Verfassungswidrigkeit der Regelung geltend gemacht. Die Übertragung der Ansprüche und Anwartschaften aus den Sonderversorgungssystemen in die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 AAÜG verstoße gegen das Gebot zum Schutz des Eigentums, weil dadurch Rechtspositionen, nämlich der Anspruch auf eine Hinterbliebenenversorgung, wegfielen. Die Übertragung der Ansprüche in die gesetzliche Rentenversicherung stelle keine vollständige Kompensation der früheren Ansprüche dar, weil ihr verstorbener Ehemann ohnehin Ansprüche im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung erworben habe und sie selbst demzufolge auch ohne die Übertragung der Ansprüche wegen der Dienstbeschädigung einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung gehabt hätte. Die Versorgung wegen der Dienstbeschädigung stelle einen Ausgleich wegen der im Dienst erlittenen Schäden dar. Obwohl ihr Ehemann eine Dienstbeschädigung erlitten habe, sehe das Gesetz für sie keinen Versorgungsanspruch vor. Die Regelung verstoße gegen das allgemeine Gleichheitsgebot, weil ohne einen hierfür sachlichen Grund die Hinterbliebenen der NVA-Soldaten anders behandelt würden als die Hinterbliebenen der Bundeswehrsoldaten. Sie habe keine Ansprüche aus der Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung (SinA) bzw. deren Nachfolgerin, der Finanzierungs- und Beratungsgesellschaft mbH, weil dies einen Versicherungsfall bis zum 31. Dezember 1990 voraussetzen würde.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 zu verurteilen, ihr aufgrund der mit Bescheid vom 7. Mai 2008 anerkannten Dienstbeschädigung des Herrn Dr. E..., verstorben Juli 2007, Hinterbliebenenversorgung zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und ausgeführt, auch in der DDR habe es zusätzlich zu der Hinterbliebenenrente der Sozialversicherung keine Dienstbeschädigungsausgleich-Hinterbliebenenrente gegeben. Hierzu hat die Beklagte auf Abschnitt I/4/405 Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 7 der Versorgungsordnung der NVA (VSO-NVA) verwiesen. Dr. E... habe während seines aktiven Wehrdienstes gemäß Teil I/1/101/1 der VSO-NVA der Versicherungspflicht nach der Versorgungsordnung, nicht aber den Regelungen der Sozialversicherung der DDR unterlegen. Er habe durch sein Ausscheiden aus der NVA keine Versorgungsansprüche aus der VSO-NVA verloren. Dienstbeschädigungsvoll- und –teilrenten seien erst nach dem Ausscheiden aus der NVA gezahlt worden. Die Dienstbeschädigungsvollrenten seien gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Für die Teilrenten habe § 9 Abs. 1 Nr. 2 AAÜG gegolten. Danach sei die Auszahlung der Ansprüche durch die Rentenversicherungsträger in der vom Versorgungsträger mitgeteilten Höhe vorgenommen worden. Diese Regelungen hätten im Rahmen des § 3 DbAG für den Dienstbeschädigungsausgleich entsprechend gegolten.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 29. November 2012 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es fehle für einen Anspruch der Klägerin auf einen Dienstbeschädigungsausgleich an einer Rechtsgrundlage. Das DbAG stelle seit dem 1. Januar 1997 ein eigenständiges Leistungssystem zum Ausgleich von Dienstbeschädigungen der Angehörigen von Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet dar. Dadurch sollten Härten ausgeglichen werden, die dadurch entstanden seien, dass Dienstbeschädigungsteilrenten der Sonderversorgungssysteme nicht neben den Renten der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt werden könnten und eine Überführung der Ansprüche in die gesetzliche Unfallversicherung zu Besserstellungen gegenüber den Soldaten, Polizisten und Beamten der alten Bundesländer geführt hätte. Die Ausgestaltung der Ansprüche lehne sich an deren Unfallfürsorge an. Die Klägerin zähle nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis des DbAG. Dieses berücksichtige nur die Bezieher von Dienstbeschädigungsvoll- und –teilrenten sowie die Personen, die vor dem 19. Mai 1990 in das damalige Bundesgebiet übersiedelt seien und dadurch ihren Anspruch aus den Sonderversorgungssystemen verloren hätten. Hierzu gehöre die Klägerin nicht. Eine Hinterbliebenenversorgung sei im DbAG nicht vorgesehen. Dessen Regelungen seien auch nicht entsprechend anzuwenden. Es fehle dazu an einer planwidrigen Regelungslücke. Das DbAG solle unter anderem die Mehraufwendungen ausgleichen, die infolge der Db notwendig seien, und der Wortlaut des § 1 DbAG sei eindeutig. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung nach den Regelungen des SVG in Verbindung mit dem BVG komme nicht in Betracht, weil der Ehemann der Klägerin nicht Wehrpflichtiger im Sinne des SVG gewesen sei. Das SVG finde erst ab 1. Januar 1992 im Beitrittsgebiet Anwendung, nicht aber auf Soldaten der ehemaligen NVA, es sei denn, diese hätten nach dem Beitritt eine WdB erlitten. Der Ehemann der Klägerin sei jedoch vor dem Beitritt aus der NVA ausgeschieden und habe seine Db vorher erlitten. Unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten seien diese Bestimmungen nicht erweiternd auszulegen. Der Gleichheitsgrundsatz sei nicht verletzt. Die immer noch unterschiedlichen Lebensbedingungen in den alten und den neuen Bundesländern rechtfertigten eine unterschiedliche Behandlung der Hinterbliebenen der Wehrdienstgeschädigten. Die Klägerin sei auch nicht in ihrem Eigentum verletzt, denn der DbA sei ein höchstpersönlicher Anspruch ihres Ehemannes gewesen.
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Gegen die ihr am 4. Februar 2013 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin, die am 20. Februar 2013 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Die Klägerin trägt in Ergänzung ihrer erstinstanzlichen Ausführungen vor, die Tatsache, dass das DbAG anders als § 80 SVG keine Hinterbliebenenversorgung regele, sei verfassungswidrig. Dieser Mangel werde auch nicht durch die rentenrechtliche Hinterbliebenenversorgung kompensiert. Die Klägerin sieht sich hierin durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 21. November 2001 – 1 BvL 19/93 – bestärkt. Es sei nicht gerechtfertigt, die Hinterbliebenen von Soldaten der NVA anders zu behandeln als die Hinterbliebenen von Soldaten der Bundeswehr. Zwar seien die Sozialversicherungssysteme in der DDR und der Bundesrepublik Deutschland nicht miteinander vergleichbar. Die Versorgungsansprüche wegen einer Wehrdienstbeschädigung beruhten jedoch nicht auf einem Sozialversicherungssystem, sondern es seien Ausgleichsleistungen für Schädigungen, die der Soldat in Aufopferung für die Allgemeinheit erlitten habe. Dies gelte für die Soldaten im Osten wie im Westen gleichermaßen und rechtfertige keine Ungleichbehandlung der Ansprüche der Hinterbliebenen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr in Abänderung des Bescheides vom 7. Mai 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Dezember 2008 eine Hinterbliebenenversorgung wegen der bei dem am 20. Juli 1962 geborenen und am 24. Juli 2007 gestorbenen Dr. E... anerkannten Dienstbeschädigung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen
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und bezieht sich auf den Inhalt ihres erstinstanzlichen Vortrags.
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In der Berufungsverhandlung haben die Verwaltungsakte und die Gerichtsakte vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Senat ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig. Nach dem geltenden Geschäftsverteilungsplan des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts für das Jahr 2013 ist er u. a. für Streitigkeiten aus dem Versorgungsrecht zuständig. Eine Sonderzuweisung für Streitigkeiten nach dem AAÜG enthält der Geschäftsverteilungsplan des Landessozialgerichts nicht. Auch eine Sonderzuweisung für Streitigkeiten nach dem DbAG ist darin nicht vorgesehen. Die Zuweisung für Versorgungsstreitigkeiten entspricht der Regelung über das Soziale Entschädigungsrecht in § 31 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG; zur Entwicklung der entsprechenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 SGG: Groß in Hk-SGG, 4. Aufl., § 10 Rz. 1; vgl. zur Anwendung auf das Soldatenversorgungsrecht Bundessozialgericht [BSG] vom 12. Februar 2003 - B 9 VS 6/01 R, USK 2003-90). Das Soziale Entschädigungsrecht (Recht der sozialen Entschädigung) bei Gesundheitsschäden in §§ 10 Abs. 1 und 31 Abs. 1 SGG ersetzte die Verfahren der Kriegsopferversorgung. Mit dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) änderte das 6. SGGÄndG (BGBl. I, S. 2144) mit Wirkung vom 2. Januar 2002 die Vorschrift redaktionell ab. Das Soziale Entschädigungsrecht erfasst Rechtsstreitigkeiten gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 SGG und dabei Ansprüche nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG – mit Ausnahme der §§ 25 bis 27j BVG) und der Regelungen, die darauf verweisen (Behn in Peters/Sauter/Wolff, SGG, § 10 Rz. 1). Um derartige Ansprüche geht es für die Klägerin, die ihren Anspruch aus dem DbAG ableitet. Danach setzt der Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich einen Anspruch auf eine Dienstschädigungsvoll- oder –teilrente aus einem Sonderversorgungssystem der DDR voraus, wenn dieser nach dem am 1. August 1991 geltenden Recht bestanden hatte oder aufgrund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr bestanden hatte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1), wenn er nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr bestanden hatte, weil der Betreffende vor dem 19. Mai 1990 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in die alten Bundesländer verlegt hatte (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) oder wenn der Anspruchsberechtigte eines Sonderversorgungssystems vor dessen Schließungen einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hatte, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist (Abs. 2). Mit dem Verweis auf das AAÜG und dessen Anlage 2 sind die Zuständigkeiten für dieses Regelungswerk zu beachten. § 2 Abs. 1 AAÜG bestimmt, dass u. a. die in der Anlage 2 aufgeführten Sonderversorgungssysteme geschlossen werden. Hierzu zählt nach der Nr. 1 der Anlage auch die Sonderversorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee, eingeführt mit Wirkung vom 1. Juli 1957, der der Ehemann der Klägerin angehört hatte. Dieser Anspruch ist nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Nach § 4 Abs. 2 AAÜG werden nur in Sonderversorgungssystemen erworbene Ansprüche auf Invaliden- und Dienstbeschädigungsvollrente, Altersrente, Hinterbliebenenrente und Dienstbeschädigungshinterbliebenenrente in die Rentenversicherung überführt. Der Dienstbeschädigungsausgleich ist in dieser abschließenden Regelung nicht genannt. Damit ist er kein versicherungsrechtlicher oder rentenrechtlicher, sondern ein versorgungsrechtlicher Anspruch. Die Klägerin begehrt die Hinterbliebenenleistung und macht nicht die Zuerkennung rentenrechtlicher Zeiten bzw. rentenrechtlicher Vorfragen geltend, wie sie nach den §§ 1, 5, 6 und 7 AAÜG aufgeworfen werden, die als Annexkompetenz in die Zuständigkeit eines Rentensenats des Landessozialgerichts fallen könnten. Zudem regelt § 2 DbAG mit einem Aufopferungsanspruch, dessen Höhe vom Grad einer Gesundheitsbeschädigung abhängt und der dem Anspruch aus § 80 Soldatenversorgungsgesetz (SVG) ähnelt, auch inhaltlich eine Leistung des Sozialen Entschädigungsrechts. Dem Umstand, dass das DbAG anders als andere Regelungen des Sozialen Entschädigungsrechts nicht auf das gesamte BVG, sondern nur auf die Grundrente verweist, kommt dabei nur untergeordnete Bedeutung zu. Schließlich begründet auch § 3 DbAG keine andere Zuständigkeit. Danach gelten für die Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen, das Verwaltungsverfahren, die Auszahlung, die Erstattung und für den Rechtsweg die bis zum 31. Dezember 1996 für die Dienstbeschädigungsteilrenten geltenden Regelungen des AAÜG und dessen Erstattungsverordnung entsprechend und es sind die Vorschriften des Ersten und Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I und SGB X) anzuwenden. Diese Regelung nimmt lediglich eine Rechtswegzuweisung zu den Sozialgerichten im Sinne des § 51 SGG vor, besagt aber nichts über die Senatszuweisung im Sinne der §§ 31 und 33 SGG (vgl. Urteil des Senats vom 29. März 2011 – L 2 VS 30/08 –, juris).
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Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 29. November 2012 ist zulässig, aber nicht begründet. Zutreffend hat das Sozialgericht die Entscheidung der Beklagten bestätigt, mit der diese einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenversorgung verneint hat.
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Die Beklagte ist für die Entscheidung über den Anspruch der Klägerin gemäß Art. 13 Abs. 2 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands vom 31. August 1990 (BGBl II, 889 – Einigungsvertrag) zuständiger Versorgungsträger. Grundsätzlich treten zwar nach Art. 13 Abs. 1 die Länder in die Zuständigkeiten der staatlichen Behörde der ehemaligen DDR ein. Soweit die damaligen Behörden jedoch Aufgaben wahrgenommen haben, für die nach der Zuständigkeitsordnung des Bundes Bundesbehörden zuständig sind, gehen die Aufgaben auf diese über. Die Zuständigkeit der Beklagten ergibt sich aus § 3 DbAG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 AAÜG. Die Beklagte ist Funktionsnachfolgerin im Hinblick auf das Sonderversorgungssystem der NVA.
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Die Klägerin hat keinen materiellen Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen gegenüber der Beklagten, denn hierfür fehlt es an einer Anspruchsgrundlage. Die Klägerin macht einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich geltend. Dieser ist abschließend im DbAG geregelt.
- 22
Dr. E... unterlag während seiner Wehrdienstzeit bei der NVA dem Sonderversorgungssystem der Angehörigen der NVA gemäß der Anlage 2 zu § 1 Abs. 3 AAÜG. Dieses Sonderversorgungsystem beruhte auf der Ordnung Nr. 005/9/003 des Ministers für nationale Verteidigung über die soziale Versorgung der Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 1. September 1982 (VersO-NVA). Ziffer 202 VersO-NVA regelte die Anerkennung von Dienstbeschädigungen und Geldleistungen bei Dienstunfähigkeit wegen einer Dienstbeschädigung (Ziffer 212), ferner die Dienstbeschädigungsvollrente (Ziffer 422) und Dienstbeschädigungsteilrente (Ziffer 423). Renten wurden gezahlt, wenn der Armee-Angehörige infolge einer Dienstbeschädigung nach der Entlassung überwiegend oder teilweise arbeitsverwendungsunfähig war. In diesem Zusammenhang wurden auch Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrenten gezahlt (Ziffer 424).
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Nach § 2 Abs. 1 AAÜG wurden die Sonderversorgungssysteme der Anlage zu § 1 Abs. 3 zum 31. Dezember 1991 geschlossen. § 2 Abs. 2 AAÜG überführte die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Renten wegen Erwerbsminderung, Alters oder Todes in die gesetzliche Rentenversicherung. Dabei wurden die erworbenen Ansprüche wegen einer Dienstbeschädigungsvollrente gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 AAÜG unmittelbar in der Rentenversicherung unter Berücksichtigung der entsprechenden Zeiten als Beitragszeiten weitergeführt (vgl. § 5 AAÜG). Die Dienstbeschädigungsteilrenten wurden nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AAÜG nicht unmittelbar in die Rentenversicherung überführt, sondern gemäß § 9 Abs. 2 AAÜG nach Maßgabe der Angaben des Versorgungsträgers vom Rentenversicherungsträger ausgezahlt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber des AAÜG die Ansprüche aus den Zusatz- und Versorgungssystemen der DDR ausschließlich auf rentenrechtlichem Wege fortgeführt. Unter verfassungsrechtlichen Aspekten ist dabei kritisiert worden, dass damit unfallversicherungsrechtliche oder versorgungsrechtliche Ansprüche ausgeschlossen seien (vgl. hierzu BSG vom 18. Juni 1996 – 9 RV 13/95, SozR 3-8110 Kap XIX B III Nr. 5 Nr. 1). Der Gesetzgeber reagierte daraufhin mit dem AAÜG-Änderungsgesetz vom 11. November 1996 (BGBl. I, S. 1674), als dessen Art. 3 das DbAG geschaffen wurde. Dabei betonte der Gesetzgeber (BT-Drucks. 13/4587), dass die Ansprüche nach dem DbAG an das BVG angelehnt seien, ohne die darin enthaltenen Ansprüche zu übernehmen (vgl. auch die Antwort der Bundesregierung vom 28. Juli 2006 auf die Kleine Anfrage von Abgeordneten der Fraktion DIE LINKE, BT-Drucks 16/2160, in BT-Drucks. 16/2320, Ziffer 14). Das DbAG regelt damit die Versorgungsansprüche aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen. Die Ansprüche richten sich nach § 1 DbAG. Weder die Voraussetzungen des Absatzes 1 noch des Absatzes 2 liegen vor.
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§ 1 Abs. 1 Nr. 1 DbAG setzt voraus, dass die anspruchsberechtigte Person einen Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente als Voll- oder Teilrente aus dem Sonderversorgungssystem hatte. Dies war bei Dr. E... nicht der Fall, denn zum einen war er bereits vor der Bescheidung seines Antrags verstorben und – wesentlich – zum anderen setzt Ziffer 422 der VersO-NVA für einen Anspruch auf eine Db-Rente voraus, dass der Armee-Angehörige nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsvollrente hatte – diese wäre der Fall gewesen, da er ab Januar 2007 voll erwerbsgemindert und zuvor vollständig gesund gewesen war – und wenn er infolge einer Dienstbeschädigung überwiegend arbeitsverwendungsfähig gewesen sei, wenn jedoch gleichzeitig - als negative weitere Voraussetzung - kein Anspruch auf eine Invaliden-Rente bestanden hätte. Dies wäre nach Ziffer 411 der VersO-NVA aber der Fall gewesen. Deren Voraussetzungen sind im Wesentlichen gleich, sie knüpfen lediglich nicht an eine Dienstbeschädigung an. Daraus ergibt sich ein Vorrang der Invaliden-Rente vor der Db-Rente. Beide Renten wären nach dem oben Gesagten gemäß dem AAÜG in die gesetzliche Rentenversicherung überführt worden. Daraus hätten sich dann die Hinterbliebenenrentenansprüche der Klägerin abgeleitet. Mangels einer teilweisen Erwerbsminderung wäre eine Db-Teilrente für Dr. E... nicht in Betracht gekommen. Diese wäre gemäß Ziffer 423 VersO-NVA unabhängig von einer Invalidenrente gezahlt worden. Auch sie wäre aber – wie oben ausgeführt – nach Maßgabe des § 9 AAÜG durch den Rentenversicherungsträger gezahlt worden.
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Der Anspruch von Dr. E... auf den DbA, der mit der angefochtenen Entscheidung der Beklagten zugesprochen wurde, setzt gemäß § 1 Abs. 2 DbAG voraus, dass ein Angehöriger des Sonderversorgungssystems vor dessen Schließung einen Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten hat und der darauf beruhende ausgleichsbegründende Zustand erst nach der Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist. Damit war § 1 Abs. 2 DbAG die Rechtsgrundlage für die Zahlung durch die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid ab 1. Januar 2007. Das DbAG sieht keine Hinterbliebenenrentenansprüche vor und folgt damit der Linie der VersO-NVA. Deren Ziffer 413 Nr. 1 Abs. 1 setzt für einen Db-Hinterbliebenenrentenanspruch voraus, dass der Armee-Angehörige während des aktiven Wehrdienstes an den Folgen einer Dienstbeschädigung gestorben ist; das war im Fall von Dr. E... nicht der Fall. Bei einem Tod an den Folgen einer Dienstbeschädigung nach der Entlassung aus dem aktiven Wehrdienst besteht gemäß Abs. 2 ein Anspruch auf Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente dann, wenn der Verstorbene einen Anspruch auf Dienstbeschädigungsrente hatte. Das war – wie oben ausgeführt – nicht der Fall. Die Regelung über eine Dienstbeschädigungs-Hinterbliebenenrente knüpfte also an einen Anspruch des Armee-Angehörigen auf eine Dienstbeschädigungsrente an. Im Falle eines Dienstbeschädigungsausgleichs bestand nach der VersO-NVA kein Hinterbliebenenrentenanspruch. Folglich scheitern die Ansprüche der Klägerin auf eine Hinterbliebenenleistung daran, dass Dr. E... einen Dienstbeschädigungsausgleich, nicht aber eine Dienstbeschädigungsrente erhalten hat.
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Der Senat sieht darin keinen Verstoß gegen das Gebot zum Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Grundgesetz (GG) und gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Der Senat sieht sich hierin im Einklang mit dem Urteil des BSG vom 18. Juni 1996 – 9 RV 13/95 –.
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Es kann dahingestellt bleiben, ob die Ansprüche der Soldaten der NVA und ihrer Hinterbliebenen überhaupt dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG unterfallen (offen gelassen in BVerfG vom 21. November 2001 – 1 BvL 19/93). Dies ist zweifelhaft, denn öffentlich-rechtliche Vermögenspositionen oder Ansprüche unterfallen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts u. a. nur dann dem Eigentumsschutz, wenn sie zu einem erheblichen Teil auf Eigenleistungen beruhen (vgl. zuletzt BVerfG vom 1. Dezember 2010 – 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, Rz. 31 bei juris). Zumindest daran fehlt es bereits bei dem geltend gemachten Anspruch, der – anders als versicherungsrechtliche Ansprüche – seine Grundlage nicht in Beitragszahlungen von Dr. E... hätte. Maßgeblich ist jedoch zu berücksichtigen, dass durch die Überleitung der Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem der NVA ohne Berücksichtigung von Hinterbliebenenansprüchen im Rahmen des DbA den Armee-Angehörigen oder ihren Hinterbliebenen keine Eigentumsposition entzogen worden ist, weil sie diese vor der Überleitung auch nicht hatten. Wie ausgeführt, bestand auch zuvor kein Anspruch auf eine Db-Hinterbliebenenrente als DbA, weil die Klägerin nach Ausscheiden von Dr. E... aus der NVA einen allgemeinen Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung gehabt hätte. Der ist ihr nach der Überleitung der Ansprüche aus dem Sonderversorgungssystem in die gesetzliche Rentenversicherung grundsätzlich verblieben, unabhängig davon, ob ein Witwenrentenanspruch aufgrund der in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Beitragszeiten ohnehin bestanden hätte und angesichts der eigenen Einkommensverhältnisse der Klägerin tatsächlich besteht. Ein Sonderopfer ist den Armee-Angehörigen und deren Hinterbliebenen damit nicht abverlangt (vgl. zum Sonderopfer: BSG, a.a.O., Rz. 18).
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Auch das allgemeine Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt. Dieses verlangt eine Gleichbehandlung zweier Sachverhalte, wenn zwischen Ihnen keine solchen tatsächlichen Unterschiede bestehen, dass eine unterschiedliche rechtliche Behandlung gerechtfertigt wäre (BVerfG v. 14. März 2000 – 1 BvR 294/96 u.a., BVerfGE 102, 41). Das BSG (a.a.O.) hat ausgeführt, dass eine Gleichstellung der Soldaten der NVA mit denen der Bundeswehr nicht herbeigeführt werden könne, sondern dass in verschiedener Hinsicht die Rechtsstellungen der Armee-Angehörigen in den beiden Streitsystemen unterschiedlich ausgeprägt seien. Dabei ist dem Gesetzgeber insbesondere bei der Regelung komplexer Rechtsmaterien, wie sie die Überführung der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen darstellt, ein weiter Handlungsspielraum zuzubilligen (BVerfG v. 8. Juni 1988 – 2 BvL 9/85 u.a., BVerfGE 78, 249). Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung liegt erst dann vor, wenn es keinen am Gerechtigkeitsgedanken orientierten objektiv vorliegenden sachlichen Grund für die rechtliche Differenzierung gibt (vgl. dazu Jarass in Jarass/Pieroth, GG 12. Auflage 2012, Art. 3 Rn. 14 ff). Dies ist bei der Ausgestaltung der Ansprüche der Soldaten der NVA gegenüber denen der Bundeswehr nicht der Fall. Zwar hat das BSG in dem o. a. Urteil ausgeführt, dass die Nichtberücksichtigung versorgungs- oder unfallversicherungsrechtlicher Ansprüche unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten bedenklich sein könne; dabei ist aber zu berücksichtigen, dass der Entscheidung des BSG eine Rechtslage zugrunde lag, die vor dem Inkrafttreten des DbAG gegolten hat. Damit ist der Gesetzgeber mit Art. 3 des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 diesen Bedenken entgegengetreten. Durch die rentenrechtliche Berücksichtigung der Dienstbeschädigungen ist eine besondere Härte, die Grundlage für eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes sein könnte, nicht mehr gegeben. Damit hat der Gesetzgeber nach Ansicht des Senats seinen Ausgestaltungsspielraum für die Rechtslage mit der Fassung des Art. 3 AAÜG-ÄndG nicht verletzt. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass in § 5 AAÜG die Zeiten der Zugehörigkeit in einem Sonderversorgungssystem auch als rentenrechtliche Zeiten anerkannt werden. Die Berücksichtigung von Dienstunfällen beschränkt sich folglich lediglich darauf, dass – ungeachtet der rentenrechtlichen Ansprüche – Versorgungsansprüche wegen der Dienstbeschädigungen nur den Mitgliedern der Versorgungssysteme selbst, nicht aber ihren Angehörigen zustehen. Sie bleiben jedoch nicht gänzlich unbeachtlich. Dies ist im Rahmen des Art. 3 Abs. 1 GG eine hinnehmbare Einschränkung, wenn man mit dem BSG von der Prämisse ausgeht, dass eine Gleichstellung von NVA- und Bundeswehrsoldaten nicht erreicht werden kann, weil ihre Rechtsposition unterschiedlich ausgestaltet ist.
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Schließlich ergibt sich auch aus dem Urteil des BVerfG vom 21. November 2001 (aaO) nichts anderes. Denn es erging ausdrücklich zu der Rechtslage, die von 1991 bis 1996 bestanden hat (Rz. 1 im Urteilsabdruck nach juris) und es ist darin erwähnt (Rz. 28 im Urteilsabdruck), dass sich durch das DbAG (= Art 3 des AAÜG-ÄndG vom 11. November 1996) die Rechtslage geändert hat, indem die Dienstbeschädigungsteilrenten, die zuvor mit Schließung der Sonderversorgungssysteme wegfielen, nunmehr als eigenständige Leistung weitergeführt werden.
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Die Klägerin hat selbst ausgeführt, dass die Gesetzeslage keine Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung vorsieht. Nach dem oben Ausgeführten sieht der Senat dies in gleicher Weise. Er hält aufgrund der rentenrechtlichen Kompensation der Ansprüche aus den Sonderversorgungssystemen diese Gesetzeslage jedoch nicht für verfassungswidrig.
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Der Senat hat dem Umstand, dass Versorgungsansprüche der Armee-Angehörigen der NVA zwar rentenrechtlich, nicht aber versorgungsrechtlich weiter geführt werden, grundsätzliche Bedeutung beigemessen und daher die Revision zugelassen.
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- § 1 Abs. 2 DbAG 2x (nicht zugeordnet)
- SGG § 10 2x
- SGG § 193 1x
- SGG § 33 1x
- § 3 DbAG 3x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 1 AAÜG 2x (nicht zugeordnet)
- 2 BvL 9/85 1x (nicht zugeordnet)