Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (7. Senat) - L 7 R 3/11
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. November 2010 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Berufungsverfahren in voller Höhe.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Der am 1942 geborene Kläger wendet sich gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, mit dem die Beklagte die Gewährung eines Beitragszuschusses zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung zum Teil aufgehoben und zurückgefordert hat.
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Die Beklagte gewährte dem Kläger mit Bescheid vom 21. Mai 2001 ab 1. Januar 2001 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zusätzlich zu dem ermittelten Zahlbetrag der Rente in Höhe von 1.988,54 DM monatlich gewährte sie dem Kläger einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 16,76 EUR. Eine Entscheidung über einen Zuschuss für die Aufwendungen zur Krankenversicherung traf die Beklagte in diesem Bescheid noch nicht. Der Kläger hatte bei Antragstellung angegeben, Zuschüsse zu den Aufwendungen zur Krankenversicherung und Pflegeversicherung zu beantragen, da keine Versicherungspflicht in der Krankenversicherung/Pflegeversicherung bestehe und er freiwillig versichert sei. Der Kläger war damals freiwillig gesetzlich krankenversichert bei der Techniker Krankenkasse (TKK). Diese meldete der Beklagten am 10. Februar 2002 elektronisch, dass sich das Krankenversicherungsverhältnis des Klägers zum 1. April 2002 ändere und er ab dann in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sei. Hintergrund war die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 zur Verfassungswidrigkeit des die Voraussetzungen der Pflichtkrankenversicherung der Rentner regelnden § 5 Abs. 1 Nr. 11 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in der damaligen Fassung (1 BvL 16/96 u. a.). Danach war das Erfordernis der Belegung des 9/10-Zeitraums mit Pflichtversicherungszeiten nur noch bis zum 31. März 2002 aufrecht zu erhalten.
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Die elektronische Information der Techniker Krankenkasse wurde bei der Beklagten am 12. Februar 2002 gespeichert, fand bei der weiteren Aktenbearbeitung aber keine Beachtung.
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Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Techniker Krankenkasse am 9. April 2002 die Höhe der Beiträge in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und der Sozialen Pflegeversicherung (SPV) für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis 31. März 2002 mit.
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Mit Bescheid vom 27. Juni 2002 berechnete die Beklagte die Erwerbsminderungsrechte des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2001 neu und gewährte ihm zusätzlich zum Nettobetrag der Rente einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 75,28 EUR und einen Zuschuss zur Pflegeversicherung in Höhe von 9,14 EUR monatlich. Der Bescheid enthielt dabei den Hinweis, dass der Anspruch auf den Beitragszuschuss für die freiwillige Krankenversicherung u. a. bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht entfalle und daher die gesetzliche Verpflichtung bestehe, der Beklagten jede Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses und jede Änderung der Beitragshöhe unverzüglich mitzuteilen.
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Bis Juli 2007 leistete die Beklagte an den Kläger Zuschüsse für die GKV und die SPV in Höhe von insgesamt 4.919,49 €.
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Am 19. Juni 2007 fragte die TKK über das elektronische Meldeverfahren bei der Beklagten an, warum diese keine Beiträge abziehe und erinnerte daran, dass sie der Beklagten mit Datensatz vom 10. Februar 2002 die KVdR ab 1. April 2002 gemeldet habe.
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Mit Bescheid vom 5. Juli 2007 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers mit Wirkung ab 1. Januar 2001 unter Berücksichtigung der aus dem Rentenbetrag einzubehaltenden Beiträge für die Pflichtversicherung in der GKV und der SPV neu. Dabei stellte sie für den zurückliegenden Zeitraum infolge der unterlassenen Einbehaltung von Beitragsanteilen zur Pflichtversicherung in der GKV und der SPV eine Überzahlung in Höhe von 5.201,17 EUR fest. Gleichzeitig hörte die Beklagte den Kläger zu der beabsichtigten Aufhebung und Rückforderung der geleisteten Zuschüsse zur freiwilligen GKV und SPV nach §§ 106, 106a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) an.
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Der Kläger wies in seiner Äußerung vom 30. Juli 2007 darauf hin, dass die TKK der Beklagten die Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses bereits am 10. Februar 2002 mitgeteilt habe. Die Beklagte habe darauf anscheinend nicht reagiert. Da die TKK ab 1. April 2002 auch keine Beiträge mehr von ihm gefordert habe, habe er auf die Richtigkeit dieses Zustandes vertraut. Insofern sehe er die Schuld nicht bei sich, sondern bei der Beklagten und der TKK.
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Mit Bescheid vom 15. August 2007 nahm die Beklagte den Rentenbescheid vom 27. Juni 2002 mit Wirkung ab 1. April 2002 hinsichtlich der gewährten Zuschüsse für die freiwillige GKV und SPV, gestützt auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X), in Höhe der Hälfte der für den Zeitraum 1. April 2002 bis 31. Juli 2007 gezahlten Zuschüsse zurück und forderte die Erstattung des so errechneten Betrages in Höhe von 2.459,74 EUR. Zur Begründung führte die Beklagte aus: Die vom Kläger angeführten Gründe könnten zwar nicht bei der Vertrauensschutzprüfung, wohl aber bei der Ausübung des Ermessens zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Auf Vertrauen könne er sich nicht berufen, weil er durch den Bescheid vom 27. Juni 2002 über die Wegfallvoraussetzungen für den Anspruch auf den Zuschuss informiert worden sei. Den von ihm dargelegten Gründen sei im Wege des Ermessens allerdings Rechnung zu tragen. Darüber hinaus könne von einer Bescheidrücknahme aber nicht abgesehen werden, weil an der Korrektur des Bescheides ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe und besondere Gründe, die die in diesem Umfang vorgenommene Bescheidrücknahme als besondere Härte erscheinen ließen, nicht vorlägen.
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Dagegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 28. August 2007, zu dessen Begründung er der Annahme, er sei bösgläubig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X gewesen, widersprach. Vielmehr habe er gutgläubig darauf vertraut, dass der Rentenversicherungsträger und die Krankenkasse als Körperschaften des öffentlichen Rechtes die Angelegenheit ordnungsgemäß prüfen und erledigen würden. Er habe zusätzlich zum damaligen Zeitpunkt unter schweren Herz-Rhythmus-Störungen gelitten und sei psychisch erkrankt. Er sei nicht in der Lage gewesen, die Zusammenhänge gänzlich zu erfassen und habe auf die Fachabteilungen vertraut. Die Rückzahlung stelle für ihn eine besondere Härte dar.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 21. April 2008 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, die in § 45 SGB X genannten Fristen für eine Rücknahme für die Vergangenheit seien noch nicht abgelaufen. Vertrauensschutz könne der Kläger nicht für sich in Anspruch nehmen, denn er sei sowohl im Antragsformular für den Beitragszuschuss als auch im Bescheid vom 27. Juni 2002 auf seine Mitteilungspflichten bei Änderung des Krankenversicherungsverhältnisses hingewiesen worden. Ihr eigenes Mitverschulden habe sie durch Reduktion der Rückforderung auf die Hälfte im Rahmen der Ermessensentscheidung berücksichtigt. Darüber hinaus könne von einer Bescheidrücknahme nicht abgesehen werden, weil auch der Kläger seinen Sorgfaltspflichten nicht nachgekommen sei. Er habe weiterhin den Beitragszuschuss in Empfang genommen, obwohl er gewusst habe, dass er ab 1. April 2002 in der GKV und der SPV pflichtversichert gewesen sei. Eine besondere wirtschaftliche Härte könne sie nicht erkennen. Aus ihrer Sicht sei es wirtschaftlich durchaus vertretbar, von der Rückforderung nicht abzusehen, weil aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eine Rückzahlung gegebenenfalls auch in Raten erfolgen könne.
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Mit der am 15. Mai 2008 bei dem Sozialgericht Kiel erhobenen Klage, die sich anfangs auch noch gegen den Bescheid vom 05.Juli.2007 richtete, hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Er sei seinen Mitwirkungspflichten vollständig nachgekommen. Ein Fehler bestehe lediglich auf Seiten der Beklagten. Diese habe die Information der TKK nicht berücksichtigt. Der Kläger hat auch seinen Gesundheitszustand ab 2002 weiter erläutert. Er habe unter schweren Herz-Rhythmus-Störungen gelitten, die mehrere Krankenhausaufenthalte und im Jahr 2003 eine Bypass-Operation erforderlich gemacht hätten. Auch seine Ehefrau habe sich 2003 zwei schweren Hüftoperationen unterziehen müssen. Seine seelische Verfassung sei durch die Gesamtumstände beeinträchtigt gewesen. Diesbezüglich hat er eine Bescheinigung des Internisten Dr. B............... vom 2. Juni 2008 überreicht. Der Kläger hat klargestellt, dass er sich nicht gegen die Nachforderung der rückständigen Beiträge für die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen Pflegeversicherung wenden möchte. Diesbezüglich sei es ihm möglich, eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,00 EUR aufzubringen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Begründung der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen bezogen und ergänzend vorgetragen: Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X sei ihres Erachtens noch nicht abgelaufen, denn positive Kenntnis von den Rücknahmevoraussetzungen liege erst ab Eingang des Anhörungsergebnisses vor. Zwar habe die Behörde das Anhörungsverfahren unverzüglich einzuleiten, sobald sie von der Rechtswidrigkeit des Bescheides positive Kenntnis habe, jedoch sei dies erst der Fall, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit erkannt habe und ihr die weiteren, für die Rücknahme-Entscheidung erheblichen Tatsachen vollständig bekannt seien. Es komme auf das Erkennen der Rechtswidrigkeit an. Zwar habe die TKK hier bereits im Februar 2002 die Versicherungspflicht ab 1. April 2002 gemeldet, die Beklagte habe aber seinerzeit daraus nicht die Rechtswidrigkeit der Rentenzahlung abgeleitet. Erst durch die Nachfrage am 19. Juni 2007 habe sie erkannt, dass die Rentenzahlung möglicherweise rechtswidrig sei und unverzüglich die notwendigen Ermittlungen durch Übersendung der Anhörung eingeleitet.
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Mit Urteil vom 10. November 2010 hat das Sozialgericht Kiel den Bescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Rücknahmeentscheidung sei nicht rechtmäßig, weil die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht eingehalten sei. Hinsichtlich der Kenntnis der Behörde und der Frage, wer Kenntnis von diesen Tatsachen haben müsse, sei auf die bloße Aktenkundigkeit der Tatsachen abzustellen. Es müsse nicht der zur Aufhebung berufene Sachbearbeiter Kenntnis von diesen Tatsachen haben und sich bewusst sein, dass eine Aufhebungsentscheidung zu treffen sei. Zudem gehe die Kammer, anders als die Beklagte, nicht davon aus, dass die Jahresfrist ausnahmslos erst nach einer Anhörung gemäß § 24 SGB X zu laufen beginne. Davon sei vielmehr immer dann eine Ausnahme zu machen, wenn die Behörde die objektiven Voraussetzungen für die Rücknahme eines Bescheides kenne und es gleichwohl länger als ein Jahr unterlasse, die subjektiven Voraussetzungen zu ermitteln und die Anhörung des Betroffenen durchzuführen. Vorliegend habe die Beklagte es nach der Veränderungsmitteilung knapp fünfeinhalb Jahre ohne erkennbaren Grund unterlassen, eine Anhörung durchzuführen. Bei dieser Sachlage sei es mit dem Sinn und Zweck des § 45 SGB X, eine ausgewogene Lösung des Konfliktes zwischen dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung einerseits und der Rechtssicherheit andererseits herzustellen, schlechterdings nicht mehr vereinbar, für den Fristbeginn erst auf die Anhörung abzustellen. Der von § 45 SGB X bezweckte Vertrauensschutz des Bürgers liefe faktisch leer, wenn die Behörde den Fristbeginn nach freiem Belieben bestimmen könne.
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Das Urteil ist der Beklagten am 10. Dezember 2010 zugestellt worden.
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Am 7. Januar 2011 hat die Beklagte bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, der Lauf der Einjahresfrist setze nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (BSG) voraus, dass der Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes voll bewusst gewesen sei. Ein Kennenmüssen reiche insoweit nicht aus. Die Beklagte verweist insoweit auf das Urteil des BSG vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 R. Auch durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes sieht sich die Beklagte in ihrer Rechtsansicht bestätigt und verweist auf mehrere Entscheidungen, wonach die Einjahresfrist in der parallelen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) erst mit der Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des aufzuhebenden Bescheides beginne. Bei der Einjahresfrist handele es sich um eine Entscheidungsfrist. Das heiße, dass die Behörde ein Jahr nach positiver Kenntnis aller für die Rücknahmeentscheidung bedeutsamen Tatsachen Zeit habe zu recherchieren, ob sie einen rechtswidrigen Bescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurücknehme. Auch insoweit sieht sie sich durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes bestätigt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. November 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Das von der Beklagten zitierte Urteil des Bundessozialgerichtes sei in dieser Angelegenheit nicht rechtserheblich. Dort sei es um die Frage gegangen, ob die dortige Behörde alle Umstände gekannt habe, deren Kenntnis es ihr objektiv ermöglicht hätte, ohne weitere Sachverhaltsaufklärung über die Rücknahme zu entscheiden. Im dortigen Fall hätten die Voraussetzungen aufgrund des komplizierten Sachverhaltes nicht vorgelegen. In der hiesigen Angelegenheit stelle sich der Sachverhalt jedoch deutlich klarer dar, so dass die Beklagte ohne weitere Ermittlungen aufgrund der Veränderungsmitteilung der TKK hätte tätig werden können.
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Ergänzend wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf die Schriftsätze der Beteiligten und den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht innerhalb der einmonatigen Berufungsfrist ab Zustellung des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erhoben worden. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt den Grenzwert in Höhe von 750,00 EUR nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG deutlich, so dass die Berufung einer gesonderten Zulassung nicht bedurfte.
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Die Berufung ist aber nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht Kiel den angefochtenen Rücknahmebescheid vom 15. August 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. April 2008 aufgehoben. Die Beklagte war nicht berechtigt, die mit Bescheid vom 27. Juni 2002 vorgenommene Gewährung von Zuschüssen zur Krankenversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. Juli 2007 sowie von Zuschüssen zur Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. April 2002 bis 31. März 2004 gestützt auf § 45 SGB X zurückzunehmen. Dem steht der Ablauf der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X bei Erlass des Bescheides vom 15. August 2007 entgegen.
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Die Entscheidung des Senats beruht auf folgenden Erwägungen:
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§ 45 Abs. 1 SGB X erlaubt grundsätzlich die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist.
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Der Rentenbescheid vom 27. Juni 2002 enthält insoweit rechtswidrig begünstigende Regelungen, als er dem Kläger zusätzlich zu der sich aus den Berechnungsvorschriften des SGB VI ergebenden Rente Zuschüsse zur Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung gewährt. Anspruch auf diese Leistungen hatte nach § 106 SGB VI in allen während des von der Rücknahme erfassten Zeitraums gültigen Fassungen und nach § 106a SGB VI in der bis zum 31. März 2004 gültigen Fassung aber nur, wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war oder bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen gegen das Krankheitsrisiko versichert war. Der Kläger war aber gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V in der am 1. April 2002 geltenden Fassung in Verbindung mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. März 2000 im Verfahren 1 BvL 16/96 u. a. ab dem 1. April 2002 in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, weil er mehr als 9/10 der zweiten Hälfte seines Erwerbslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert war, wenn auch nicht aufgrund einer Pflichtversicherung. Er hatte somit ab diesem Zeitpunkt keinen Anspruch mehr auf Gewährung von Zuschüssen für eine freiwillige Krankenversicherung oder die Pflegeversicherung bei freiwilliger Krankenversicherung gemäß §§ 106, 106a SGB VI.
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§ 45 Abs. 4 SGB X normiert Restriktionen für die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit. Neben Anforderungen an die „Bösgläubigkeit“ des Betroffenen bzw. das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen bestimmt Satz 2 dieser Vorschrift, dass die Behörde die Rücknahme innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen, vornehmen muss. Diese Frist hat die Beklagte mit Erlass des Bescheides vom 15. August 2007 nicht eingehalten. Maßgebend für den Beginn der Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X ist nach dem Wortlaut der Vorschrift die Kenntnis der Tatsachen, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen. Anders als die Beklagte meint, ist für diesen Zeitpunkt die objektive Kenntnis der maßgeblichen Tatsachen, aber nicht die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit des früheren Verwaltungsaktes maßgebend. Der Beklagten ist zwar zuzugestehen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der weitgehend parallelen Vorschrift des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG die Jahresfrist erst beginnt, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit ihres früheren Verwaltungsaktes erkennt (so schon Bundesverwaltungsgericht, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984, GrSen 1/84, GrSen 2/84, zitiert nach juris). Für die Sozialgerichtsbarkeit fehlt es aber an einer entsprechenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. Pade in juris PK, § 45 SGB X Rdn. 11; Waschull in Diering/Timme/Waschull, SGB X, 2. Aufl., § 45 Rdn. 8; Steinwedel in Kasseler Kommentar § 45 SGB X Rdn. 28). Insbesondere lässt sich eine solche Aussage nicht der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31. Januar 2008 im Verfahren B 13 R 23/07 entnehmen. Das BSG hat in der genannten Entscheidung ausdrücklich auf die Kenntnis der für die Rücknahmeentscheidung erheblichen Tatsachen und eben nicht auf die subjektive Erkenntnis der Rechtswidrigkeit abgestellt. Es hat im Folgenden klargestellt, dass aus der Kenntnis der Leistungshöhe nach dem SGB III keine Kenntnis des Rentenversicherungsträgers von der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze nach rentenrechtlichen Regeln in allen denkbaren Alternativen abgeleitet werden kann, auch wenn ein Fachmann des Arbeitsförderungsrechts dies gegebenenfalls hätte ableiten können.
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Diese geschilderte Konstellation ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar. Dort war der Sachverhalt der Behörde nur fragmentarisch bekannt. Aus den vordergründig einem anderen Leistungsbereich des SGB zuzuordnenden Tatsachen wäre die Kenntnis der nach dem SGB VI relevanten Tatsache, dort der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze, nur mittels eines fachkundigen Transferschlusses möglich gewesen und ergab sich nicht ohne Weiteres aus der fragmentarischen Tatsachenkenntnis der Behörde. In der vorliegenden Konstellation führt jedoch die Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Weiteres dazu, dass ein Anspruch auf Zuschüsse nach §§ 106, 106a SGB VI zu verneinen ist. Komplexer, leistungssystemübergreifender Transferschlüsse bzw. der Anstellung von Berechnungen bedurfte es zur Ermittlung der rentenrechtlichen Rechtslage insoweit nicht.
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Es ist mit dem Wortlaut des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X nicht vereinbar, für den Beginn der Jahresfrist auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit durch die Behörde abzustellen, denn die Regelung verlangt eindeutig die Kenntnis von Tatsachen, nicht jedoch die Kenntnis der rechtlichen Bedeutung dieser Tatsachen (so auch Pohl in Eichenhofer/Wenner, SGB I/IV/X, § 45 SGB X Rdn. 46; Waschull in Diering/Timme/ Waschull, SGB X, § 45 Rdn. 114; Pade in juris PK § 45 SGB X Rdn. 111; Steinwedel in Kasseler Kommentar, § 45 SGB X Rdn. 28 ff.). Die Übertragung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf das Sozialverfahrensrecht führte zudem zu immensen Problemen in der Sachverhaltsermittlung und wäre kaum praktikabel, denn in der Praxis ist es kaum sicher möglich festzustellen, wann einer Behörde bzw. dem zuständigen Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit einer vorangegangenen Entscheidung bewusst geworden ist. Zu berücksichtigen ist, dass die maßgeblichen inneren Tatsachen dem objektiven Beweis nicht ohne Weiteres zugänglich sind. Es erscheint insoweit unzureichend, allein aus dem Tätigwerden einer Behörde auf die Erkenntnis der Rechtswidrigkeit zu schließen. Denkbar ist nämlich auch, dass ein Sachbearbeiter die Rechtswidrigkeit einer früheren Entscheidung erkennt, den entsprechenden Vorgang aber wegen Arbeitsüberlastung oder aus anderen Gründen dennoch einige Zeit unbearbeitet lässt. Zöge man diese Möglichkeit gar nicht in Betracht, so käme dies einem weitgehenden Bedeutungsverlust der Fristregelung des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gleich. Die Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichts führt dazu, dass die Jahresfrist erst dann beginnt, wenn der Sachbearbeiter den fertigen Rücknahmebescheid bereits im Kopf hat. Dies widerspräche jedoch der Schutzfunktion des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X, die der Rechtssicherheit auch bei rechtswidrigen Verwaltungsentscheidungen dient (vgl. Steinwedel a. a. O.).
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Zwar beginnt die Jahresfrist nach Rechtsprechung des BSG regelmäßig erst nach Durchführung der Anhörung nach § 24 Abs. 1 SGB X (vgl. BSG, Urteile vom 31. Januar 2008, a. a. O.; vom 6. März 1997, 7 RAr 40/96, juris; vom 8. Februar 1996, 13 RJ 35/94, juris). Der Beginn der Jahresfrist setzt nämlich eine hinreichend sichere Informationsgrundlage bezüglich sämtlicher für die Rücknahmeentscheidung notwendiger Tatsachen voraus. Eine Rücknahme eines rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit setzt gemäß § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X in Verbindung mit § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X regelmäßig die „Bösgläubigkeit“ des Bescheidadressaten voraus und erfordert die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens. Daher liegt die sichere Kenntnis aller für die Rücknahme erforderlichen Umstände regelmäßig erst nach Vornahme der Anhörung vor, da diese es ermöglicht, die subjektiven Voraussetzungen der „Bösgläubigkeit“ zu überprüfen und Gesichtspunkte, die für die Ermessensentscheidung von Belang sein können, zu ermitteln. Regelmäßig beginnt die Jahresfrist bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit daher erst nach Durchführung des Anhörungsverfahrens nach § 24 SGB X. Dieser Grundsatz gilt aber nicht ausnahmslos.
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Vorliegend bestimmt nicht erst der Abschluss des Anhörungsverfahrens, also der Eingang der Äußerung des Klägers vom 30. Juli 2007, den Beginn der Frist des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X, sondern die Speicherung des Meldesatzes der TKK bei der Beklagten am 12. Februar 2002. Das grundsätzliche Abstellen auf das Anhörungsverfahren darf nicht dazu führen, dass die Behörde durch verzögernde Anhörung den Beginn der Jahresfrist hinausschieben kann. Entsprechendes gilt für die Ermittlung der im Rahmen der Ermessensausübung erforderlichen Tatsachen (vgl. Merten in Hauck/Noftz SGB X, § 45 Rdn. 153). Die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 SGB X bezweckt die hinreichende Gewährleistung von Rechtssicherheit auch bezogen auf rechtswidrig begünstigende Verwaltungsakte trotz genereller Möglichkeit zur Abänderung dieser Verwaltungsakte mit Wirkung für die Vergangenheit. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Behörde gehalten ist, die (weiteren) Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung zeitnah zu ermitteln, soweit sie Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Ausgangsentscheidung hat. Die Behörde ist daher gehalten, sobald sie die Tatsachen kennt, die objektiv die Rechtswidrigkeit des Ursprungsverwaltungsaktes begründen, zeitnah und zügig die weiteren Voraussetzungen für eine Rücknahme des entsprechenden Verwaltungsakts, insbesondere das Bestehen oder Nichtbestehen von Vertrauensschutz und die für eine Ermessensentscheidung notwendigen Tatsachen, zu ermitteln. Unterlässt es die Behörde länger als ein Jahr, die subjektiven Voraussetzungen für eine Rücknahmeentscheidung nach § 45 SGB X zu ermitteln bzw. mit diesen Ermittlungen zumindest zu beginnen und eine Anhörung des Betroffenen durchzuführen, obwohl sie die Tatsachen, die die Rechtswidrigkeit des ursprünglichen Verwaltungsaktes begründen, kennt, so ist eine spätere Aufhebung des ursprünglichen Verwaltungsaktes durch § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X gehindert (so auch Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 11. Juni 1998, L 5 KN 2/97, zitiert nach juris; Waschull in Diering/Timme/Waschull, § 45 SGB X Rdn. 118).
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Danach war die Rücknahme im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid vom 15. August 2007 nicht mehr möglich. Bereits mit der Speicherung des Meldesatzes der TKK bei der Beklagten am 12. Februar 2002 waren ihr alle objektiven Tatsachen bekannt, die Voraussetzung für eine Rücknahme bzw. Aufhebung der Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI waren. Maßgeblich ist insoweit allein die Kenntnis von der Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung. Aus ihr folgt ohne weitere Umstände die Rechtswidrigkeit der Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI. Diese Kenntnis lag auch bei der für die Bearbeitung des Rentenkontos des Klägers zuständigen innerbehördlichen Stelle und damit auch bei der innerbehördlich für die Rücknahme- bzw. Aufhebungsentscheidung zuständigen Stelle vor. Zwischen der Kenntniserlangung der Tatsachen, die zur Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung geführt haben, am 12. Februar 2002 und der Einleitung des Anhörungsverfahrens durch den Bescheid vom 5. Juli 2007 lagen deutlich über fünf Jahre, so dass die Jahresfrist bei Einleitung des Anhörungsverfahrens bereits abgelaufen war.
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Dass in der vorliegenden Fallkonstellation entgegen dem Regelfall nicht auf den Abschluss des Anhörungsverfahrens abgestellt werden kann, wird durch den zugrunde liegenden Sachverhalt anschaulich illustriert. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Beklagten von der Pflichtversicherung des Klägers in der gesetzlichen Krankenversicherung hätte nämlich eine Abänderung des Bescheides vom 27. Juni 2002 nicht unter dem Vorbehalt der Bösgläubigkeit des Klägers gestanden und hätte auch nicht die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfordert. Die Beklagte wäre gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X vielmehr berechtigt und sogar verpflichtet gewesen, die Zuschussgewährung nach §§ 106, 106a SGB VI mit Wirkung zum 1. April 2002 aufzuheben bzw. die Zuschussgewährung von vornherein auf den Zeitraum bis zum 31.März 2002 zu begrenzen, ohne dass sie eine Vertrauenschutz- und eine Ermessensprüfung hätte durchführen müssen. Indem die Beklagte die aktenkundigen Tatsachen stattdessen ignoriert hat, hat sie die Voraussetzungen für eine Abänderung der Zuschussgewährung mit Wirkung zum 1. April 2002 erheblich erschwert, weil die Anpassung der Leistungsgewährung an die neuen Verhältnisse nach dem 1. April 2002 als Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit vorgenommen werden musste und deshalb zusätzlichen Anforderungen genügen musste. Es führte zu einem erheblichen Wertungswiderspruch, der mit dem Schutzzweck des § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X nicht mehr vereinbar wäre, wenn man aus dem pflichtwidrigen Unterlassen einer zeitnahen Abänderungsentscheidung mit Wirkung für die Zukunft einen späteren Beginn der Jahresfrist herleitete.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 und Abs. 4 SGG und folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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Die Entscheidung zur Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG. Die Bestimmung des Fristbeginns nach § 45 Abs.4 Satz 2 SGB X bei über ein Jahr unterlassener Anhörung trotz Kenntnis der die Rechtswidrigkeit des Ausgangsbescheides konstituierenden Tatsachen hat grundsätzliche Bedeutung.
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