Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (3. Senat) - L 3 AL 1/16
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 6. November 2015 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld.
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Der am ... . ... 1986 geborene Kläger war vom 1. Juli 2010 bis zu seiner Eigenkündigung zum 15. Januar 2011 als Werbekaufmann bei der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH in Q. vollzeitbeschäftigt. Nachdem der Kläger für den Monat Dezember 2010 erstmalig keine Arbeitsvergütung von seiner vormaligen Arbeitgeberin erhalten hatte (mit Ausnahme einer Abschlagszahlung in Höhe von 500,00 EUR netto), strengte er vor dem Arbeitsgericht Neumünster gegen diese eine Klage auf Zahlung der – restlichen – Vergütung für Dezember 2010 sowie auf Zahlung des für den Zeitraum vom 1. bis zum 15. Januar 2011 geschuldeten Arbeitslohns an. Das Klagverfahren endete durch Erlass eines antragsgemäßen Versäumnisurteils gegen die ehemalige Arbeitgeberin des Klägers.
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Mit Schreiben vom 28. Februar 2011 stellte der Kläger, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. R. J. , gegenüber dem Amtsgericht Neumünster den Antrag, über das Vermögen seiner vormaligen Arbeitgeberin das Insolvenzverfahren zu eröffnen, da diese zahlungsunfähig sei. Mit Beschluss vom 20. Juli 2011 wies das Amtsgericht Pinneberg – an welches der klägerische Insolvenzantrag verwiesen worden war – den Insolvenzantrag des Klägers (sowie auch den weiteren von der AOK NordWest gestellten Insolvenzantrag) mangels Vorhandensein einer verwertbaren Insolvenzmasse ab. Der Beschluss ging dem Bevollmächtigten des Klägers, dem Rechtsanwalt Dr. J. , am 13. August 2011 zu.
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Am 5. Oktober 2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011, wobei er das ihm von der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH geschuldete Bruttoarbeitsentgelt mit 2.760,54 EUR für den Monat Dezember 2010 und mit 1.380,27 EUR für die erste Hälfte des Januar 2011 angab. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2011 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er die für die Anbringung eines Insolvenzgeldantrages geltende zweimonatige gesetzliche Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis versäumt habe; diese erstrecke sich vorliegend auf den Zeitraum vom 21. Juli bis zum 20. September 2011. Um prüfen zu können, ob dem Kläger eine Nachfrist zur Antragstellung gewährt werden könne – was nach § 324 Abs. 3 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) geschehe, falls die Frist von dem Kläger aus Gründen, die er nicht zu vertreten habe, versäumt worden sei –, bitte man um Darlegung dazu, weshalb der Antrag außerhalb der Antragsfrist gestellt worden sei. Der Kläger führte dazu mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 aus, dass ihm die zweimonatige Antragsfrist faktisch nicht zur Verfügung gestanden habe, da sein Rechtsanwalt ihn erst nach dem 6. September 2011 – zu diesem Datum habe sein Urlaub geendet – von der Ablehnung des Insolvenzantrages durch das Amtsgericht Pinneberg habe in Kenntnis setzen können.
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Mit Bescheid vom 24. bzw. 25. November 2011 (unterschiedliche Datenangaben auf Akten- und Ausfertigungsexemplar) lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Insolvenzgeld ab. Der Kläger habe die gesetzliche Antragsfrist von zwei Monaten versäumt. Eine Nachfrist könne ihm nicht eingeräumt werden, da dem Kläger von dem Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg über die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei seinem Rechtsanwalt an bis zum Ablauf der gesetzlichen Antragsfrist noch fünfeinhalb Wochen zur Verfügung gestanden hätten, um den Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen. In diesem Zeitraum wäre die Anbringung des Antrags möglich gewesen. Gerade vor dem Hintergrund, dass der Kläger durch Stellung des Insolvenzantrages das Insolvenzereignis selbst herbeigeführt habe, sei er zudem gehalten gewesen, sich in angemessenen Zeitabständen über den Verfahrensstand zu informieren.
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Am 22. Dezember 2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid, den er damit begründete, dass ihm wegen schuldloser Versäumung der gesetzlichen zweimonatigen Antragsfrist eine Nachfrist einzuräumen gewesen wäre, so dass sich der Insolvenzgeldantrag vom 5. Oktober 2011 als rechtzeitig darstelle. Rechtsanwalt Dr. J. habe im August 2011 in seinem Dezernat wegen des Ausscheidens des Rechtsanwalts B. – bei dem es sich im übrigen ausweislich des Bearbeiterkürzels „Bu“ auf dem Insolvenzantrag vom 28. Februar 2011 um den eigentlichen Sachbearbeiter der Angelegenheit des Klägers mit der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gehandelt habe – aus dem Kanzleibetrieb zum 31. Juli 2011 ein außerordentlich hohes Arbeitspensum zu bewältigen gehabt. Dieser Umstand habe dazu geführt, dass dem Kläger der Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg mit anwaltlichem Schreiben vom 19. August 2011 ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Insolvenzgeldantrages übersandt worden sei. Wegen des Urlaubs des Klägers und nachfolgendem Urlaub des Rechtsanwalts Dr. J. sei es dem Kläger erst am 15. September 2011 gelungen, mit Dr. J. das weitere Vorgehen telefonisch zu erörtern. Im Rahmen des Telefonats habe der Rechtsanwalt dem Kläger erklärt, dass dieser einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab Zugang des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg bei ihm, dem Bevollmächtigten, stellen könnte; mithin sei insoweit eine bis zum 13. Oktober 2011 laufende Frist zu beachten. Diese fehlerhafte Beratung müsse sich der Kläger nicht als eigenes Verschulden zurechnen lassen, weil der Rechtsanwalt Dr. J. lediglich mit der arbeitsgerichtlichen Vertretung und mit der Durchführung des Insolvenzverfahrens beauftragt gewesen sei, nicht hingegen mit einer sozialrechtlichen Betreuung des Klägers bzw. mit der Beantragung von Insolvenzgeld nach dem SGB III.
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Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 als unbegründet zurück. Eine Nachfrist gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III sei dem Kläger hier nicht einzuräumen gewesen, weil dieser die Versäumung der regelmäßigen zweimonatigen Antragsfrist selbst zu vertreten habe. Denn der Kläger habe bereits durch das Schreiben des Rechtsanwalts Dr. J. vom 19. August 2011 von dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ablehnenden Beschluss des Amtsgerichts Pinneberg Kenntnis erlangt und hätte deshalb innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist einen Antrag auf Insolvenzgeld stellen können. Auf die spätere Falschberatung des Rechtsanwalts zum Fristenlauf komme es insoweit nicht an.
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Am 21. März 2012 hat der Kläger Klage vor dem Sozialgericht Kiel erhoben, mit welcher er sein Begehren nach Gewährung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011 weiterverfolgt hat. Zur Begründung seiner Klage wiederholte der Kläger im wesentlichen sein bereits im Widerspruchsverfahren getätigtes Vorbringen und führte ergänzend aus, dass er bis zu der Mitte September 2011 erfolgten telefonischen Information des Rechtsanwalts Dr. J. über die Möglichkeit der Anbringung eines Insolvenzgeldantrags gegenüber der Beklagten keine Kenntnis von der Möglichkeit dieser Sozialleistung gehabt habe. Darüber sei zuvor nie gesprochen worden, ihm – dem Kläger – sei es stets (und also auch im Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzantrags am 28. Februar 2011) nur um die Realisierung seiner offenen Lohnforderungen gegenüber der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH gegangen.
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Der Kläger hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 24. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Insolvenzgeld gemäß den §§ 183 ff. SGB III zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung dieses Antrags hat die Beklagte im Wesentlichen auf ihre Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden verwiesen.
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Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 6. November 2015 hat das Sozialgericht die Klage mit Urteil vom selben Tage abgewiesen. Zur Begründung hat das Sozialgericht im wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch auf Insolvenzgeld nicht zu, weil der Kläger die insoweit zu beachtende zweimonatige gesetzliche Ausschlussfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III, die vom Eintritt des Insolvenzereignisses an laufe (hier also von der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers durch das Amtsgericht Pinneberg an), versäumt habe und ihm eine Nachfrist zur Antragstellung nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht einzuräumen gewesen sei. Denn es mangele an der Voraussetzung einer solchen Nachfristgewährung, dass die Versäumung der originären Antragsfrist schuldlos erfolgt sei. Zum einen sei ein eigenes Verschulden des Klägers anzunehmen, da dieser bereits nach Erhalt des Schreibens des Rechtsanwalts Dr. J. vom 19. August 2011 – und mithin noch innerhalb der Antragsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III – von der Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Masseunzulänglichkeit erfahren und gleichwohl nicht bis zum Ablauf des 20. September 2011 einen Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld gestellt habe. Damit habe er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht. Zum anderen habe der Dr. J. die ihm gegenüber dem Kläger obliegende und aus der Bevollmächtigung zur arbeitsgerichtlichen Durchsetzung der Lohnansprüche sowie zur Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgende Pflicht zur – richtigen – Beratung über die gesetzliche Frist zur Stellung eines Antrags auf Insolvenzgeld verletzt. Daran, dass eine solche Pflichtverletzung anzunehmen sei, ändere es nichts, dass dem Dr. J. von dem Kläger keine Vollmacht zur Interessenwahrnehmung auf sozialrechtlichem Gebiet erteilt worden sei; die Auskunftspflicht hinsichtlich der Insolvenzgeldantragsfrist resultiere bereits aus dem arbeitsrechtlichen Mandat, weil in dessen Rahmen die Insolvenz der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers offenbar geworden sei. Das Beratungsverschulden des Dr. J. müsse sich der Kläger zurechnen lassen.
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Gegen diese seinem Prozessbevollmächtigten am 12. Januar 2016 zugestellte Entscheidung richtet sich die am 11. Februar 2016 bei dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangene Berufung des Klägers.
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Zur Begründung des Rechtsmittels führt er aus, dass ihm ein Verschulden hinsichtlich der Versäumung der zweimonatigen gesetzlichen Frist zur Beantragung von Insolvenzgeld nicht zur Last falle. Denn er habe sich unverzüglich nach der Beendigung seines eigenen und des nachfolgenden Urlaubs des Rechtsanwalts Dr. J.
– am 15. September 2011 – an letzteren gewandt und sich Rechtsrat dazu eingeholt, wie auf den Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg zu reagieren sei – insbesondere dazu, ob ein Antrag auf Insolvenzgeld gestellt oder aber ggf. Schadensersatzansprüche gegen die Geschäftsführer der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH geltend gemacht werden sollten. Dabei habe er, der Kläger, auf die Auskunft des Dr. J. , dass die Frist zur Anbringung eines Antrages auf Insolvenzgeld noch bis zum 13. Oktober 2011 laufen würde, vertrauen dürfen. Damit, dass er sich noch innerhalb der ursprünglichen Antragsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III sachkundigen Rechtsrat eingeholt habe, habe er die ihm obliegende erforderliche Sorgfalt beachtet. Die Fristversäumung sei daher schuldlos eingetreten, weshalb die zweimonatige Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III in Gang gesetzt worden sei, in deren Rahmen er seinen Insolvenzgeldantrag vom 5. Oktober 2011 auch gestellt habe. Die Falschauskunft des Rechtsanwalts zu Beginn und Ende der Antragsfrist müsse sich der Kläger nicht wie eigenes Verschulden zurechnen lassen, weil der Dr. J. ausschließlich zur Durchsetzung des arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruchs des Klägers gegen seine vormalige Arbeitgeberin – sowie im Anschluss auch noch zur „Durchführung“ des Insolvenzverfahrens über deren Vermögen – mandatiert gewesen sei, nicht hingegen zur klägerischen Interessenvertretung auf sozialrechtlichem Gebiet, wozu auch die Beantragung von Insolvenzgeld zähle. Dies gelte trotz des Umstandes, dass sich die Anwaltsvollmacht nach dem Wortlaut des entsprechenden in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen Sozius der vorbenannte Rechtsanwalt Dr. J. ist, verwendeten Formulars auch auf „die Vertretung vor den Sozial- und Arbeitsgerichten sowie in deren Vorverfahren“ erstrecke. Denn maßgeblich für die Reichweite der jeweiligen Vollmacht sei die Beschreibung des Auftrags in der für jede Mandatierung individuell auszufüllenden Betreffzeile des Vollmachtformulars. Der Kläger habe im Hinblick auf die Tätigkeit des Dr. J. zwei Vollmachterklärungen abgegeben; die eine beziehe sich auf die Geltendmachung der Ansprüche auf Arbeitsvergütung gegen die C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH bzw. auf den diesbezüglichen Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht Neumünster, die andere allein auf Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner ehemaligen Arbeitgeberin. Die entsprechenden Vollmachterklärungen vom 22. und 28. Februar 2011 hat der Kläger in Kopie vorgelegt.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 6. November 2015 sowie den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 25. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. Februar 2012 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011 Insolvenzgeld zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Zur Begründung dieses Antrags macht sie geltend, dass dem Kläger keine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zur Stellung seines Insolvenzgeldantrags hätte eingeräumt werden können, weil es an der dafür erforderlichen Voraussetzung der nicht schuldhaften Versäumung der Ursprungsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III fehle. Denn letztere Frist habe der Kläger nicht schuldlos sondern schuldhaft versäumt. Insoweit habe sich der Kläger die Falschauskunft seines seinerzeitigen Bevollmächtigten Dr. J. über einen vermeintlichen Fristenlauf bis zum 13. Oktober 2011 zurechnen zu lassen. Eine solche Zurechnung könne nicht aufgrund einer angeblich für eine sozialrechtliche Vertretung bzw. Beratung nicht vorliegende Bevollmächtigung durch den Kläger entfallen. Zum einen sei davon auszugehen, dass sich die Mandatierung auch auf die sozialrechtliche Interessenwahrnehmung erstreckt habe, da in dem von Dr. J. verwendeten Vollmachtsformular eben auch die Vertretung vor den Sozial- und Arbeitsgerichten ausdrücklich benannt sei. Zum anderen folge eine Aufklärungspflicht des seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers hinsichtlich der Möglichkeit der Beantragung von Insolvenzgeld schon aus der arbeitsrechtlichen Beauftragung, ohne dass es dazu einer gesonderten Vollmachtserteilung bedurft hätte. Dies werde im Tatsächlichen auch dadurch belegt, dass Dr. J. den Kläger am 15. September 2011 telefonisch auf die Möglichkeit der Beantragung von Insolvenzgeld bei der Beklagten hingewiesen habe. Dieses Vorgehen entspreche der Tatsache, dass von dem Rechtsanwalt Dr. J. im Rahmen der Beauftragung mit der Durchsetzung der arbeitsrechtlichen Ansprüche des Klägers gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin eine umfassende Interessenwahrnehmung geschuldet gewesen sei.
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Dem Senat haben die den Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Gerichtsakten vorgelegen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darauf Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die gemäß des § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig. Die Klage richtet sich gegen einen eine Geldleistung betreffenden Verwaltungsakt und auf Gewährung einer Geldleistung im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 SGG). Die in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG genannte, für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Überschreitung eines Beschwerdewerts von 750,00 EUR ist gegeben. Das Insolvenzgeld wird nach § 167 Abs. 1 SGB III in Höhe des Nettoarbeitslohns gewährt. Ausgehend von einem Bruttolohnanspruch des Klägers in Höhe von 2.760,54 EUR für Dezember 2010 (abzüglich der von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers geleisteten Teilzahlung von 500,00 EUR netto) und in Höhe von 1.380,27 EUR für Januar 2011 errechnet sich ausweislich des Schriftsatzes der Beklagten vom 4. Juni 2018 ein (Gesamt-) Insolvenzgeldanspruch des Klägers in Höhe von 2.244,69 EUR.
II.
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Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage des Klägers abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Insolvenzgeld für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 15. Januar 2011 inne, weil er seinen diesbezüglichen Antrag nicht innerhalb der dafür vorgesehenen gesetzlichen Fristen gestellt hat. Die mit Ausgangsbescheid vom 24. bzw. 25. November 2011 sowie Widerspruchsbescheid vom 29. Februar 2012 getroffene streitgegenständliche Ablehnungsentscheidung der Beklagten stellt sich daher als rechtmäßig dar.
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Nach § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der vorliegend einschlägigen, vom 12. Dezember 2006 bis zum 31. März 2012 in Geltung befindlichen Fassung (a.F.; nunmehr § 165 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III) haben Arbeitnehmer Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren und bei Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben. Diese grundsätzlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld sind vorliegend erfüllt. Der Kläger hat für den von seinem Antrag auf Insolvenzgeld umfassten Zeitraum (1. Dezember 2010 bis 15. Januar 2011) noch Ansprüche auf Arbeitsvergütung gegen seine vormalige Arbeitgeberin inne. Soweit das Gesetz von den dem Insolvenzereignis – hier: die Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH mangels Masse durch das Amtsgericht Pinneberg mit Beschluss vom 20. Juli 2011 – vorausgehenden drei Monaten des Arbeitsverhältnisses spricht, sind die letzten drei Monate gemeint, in denen das Arbeitsverhältnis im Zeitraum vor Eintritt des Insolvenzereignisses (noch) bestanden hat (vgl. Kühl, in Brand, SGB III, 6. Aufl. 2012, § 165 Rn. 44). Da der Kläger einen Anspruch auf Insolvenzgeld nur für die letzten anderthalb Monate des Bestehens seines Arbeitsverhältnisses geltend macht und dieser Zeitraum vollständig vor dem 20. Juli 2011 lag, liegt der streitgegenständliche Zeitraum vollständig im Insolvenzgeldzeitraum des § 183 Abs. 1 Satz 1 SGB III a.F.. Dass das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Insolvenzereignisses bereits seit über sechs Monaten beendet war, ist rechtlich unerheblich; insoweit besteht eine zeitliche Grenze nur durch die Verjährung des Anspruchs auf Arbeitsvergütung (Voelzke, in Hauck/Noftz, SGB III, Werksstand 02/2016, § 165 Rn. 84). Da die Ansprüche auf Arbeitsvergütung der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) unterliegen, ist diese Grenze hier unbeachtlich. Auch Ausschlussgründe im Sinne des § 184 SGB III in der vom 1. Januar 1998 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.; nunmehr § 166 SGB III) sind weder für das Gericht noch für die Beklagte (vgl. deren Schriftsatz vom 4. Juni 2018) ersichtlich. Auch der Kläger hat keine Umstände vorgetragen, aus denen sich ein Ausschlussgrund im Sinne des § 184 SGB III a.F. herleiten ließe.
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Es ist jedoch § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III zu beachten, nach dem – sowohl in der vom 1. April 2006 bis 31. März 2012 geltenden Fassung, als auch in der seit dem 1. April 2012 in Kraft befindlichen Fassung – Insolvenzgeld innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen ist. Erfolgt die Beantragung verspätet, d.h. außerhalb der Ausschlussfrist, tritt ein vollständiger Anspruchsverlust ein (vgl. zum KAG: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. Februar 2011, L 3 AL 2195/10, zitiert nach juris). Dass eine Versäumung der zweimonatigen Ausschlussfrist im Sinne des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III vorliegt, ist evident. Denn die Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III begann an dem Tag der Beschlussfassung des Amtsgerichts Pinneberg zu laufen; dass der Kläger von diesem Beschluss erst später Kenntnis erlangte, ist für den Fristbeginn unerheblich (vgl. BSG, Urteil vom 26. August 1983, 10 RAr 1/82, BSGE 55, 284 ff.) Die Frist von „zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis“ endete daher mit Ablauf des 20. September 2011 (einem Dienstag), den Antrag auf Insolvenzgeld hat der Kläger jedoch erst am 5. Oktober 2011 gestellt.
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Dem Kläger kam hier auch nicht eine zweimonatige gesetzliche Nachfrist zugute. Diese ist – soweit hier von Relevanz – in § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III in der vom 1. April 2006 bis zum 31. März 2012 geltenden Fassung (a.F.) geregelt. Die Bestimmungen lauten: Hat der Arbeitnehmer die Frist aus Gründen versäumt, die er nicht zu vertreten hat, so wird Insolvenzgeld geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt wird. Der Arbeitnehmer hat die Versäumung der Frist zu vertreten, wenn er sich nicht mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seiner Ansprüche bemüht hat. Vorliegend fällt zwar nicht dem Kläger selbst ein Verschulden im Sinne des § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III a.F. an der Versäumung der Insolvenzgeldantragsfrist – also die Außerachtlassung der im Zusammenhang mit der Durchsetzung seines Insolvenzgeldanspruchs erforderlichen Sorgfalt – zur Last, wohl aber trifft den seinerzeitigen Bevollmächtigten des Klägers ein Verschuldensvorwurf. Dessen Verschulden muss sich der Kläger im Rechtssinne zurechnen lassen.
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Im einzelnen: Ein eigenes Verschulden des Klägers hinsichtlich der Versäumung der Insolvenzantragsfrist ist zu verneinen, da dieser sich nach Kenntnisnahme von dem Informationsschreiben des Dr. J. vom 19. August 2011 (mit welchem dem Kläger der Ablehnungsbeschluss des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. Juli 2011 zur Kenntnis gebracht wurde) sogleich um eine Rücksprache mit dem Rechtsanwalt Dr. J. zwecks Erörterung des weiteren Vorgehens bemüht hat – wenngleich eine solche Rücksprache wegen des Urlaubs des Bevollmächtigten freilich erst am 15. September 2011 möglich wurde. In dem Telefongespräch vom 15. September 2011 nannte der Dr. J. dem Kläger die unzutreffende Antragsfrist im Sinne des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III (nämlich eine bis zum 13. Oktober 2011 laufende Frist) – was ein Beratungsverschulden des Dr. J. begründet (dazu sogleich). Innerhalb dieser – unzutreffend berechneten – Frist beantragte der Kläger das Insolvenzgeld bei der Beklagten, nämlich am 5. Oktober 2011. Damit, dass sich der Kläger im Anschluss an den Erhalt des Ablehnungsbeschlusses des Amtsgerichts Pinneberg um ein Beratungsgespräch mit dem von ihm zur Durchsetzung seiner Arbeitslohnforderung und zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen seiner vormaligen Arbeitgeberin beauftragten Rechtsanwalt bemüht und ein solches Beratungsgespräch sodann auch (baldmöglichst) geführt hat, hat er die vom Bundessozialgericht aufgestellte Sorgfaltsanforderung, wonach ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Insolvenz seines Arbeitgebers gehalten ist, sich sachkundigen Rechtsrat zu verschaffen (vgl. BSG, Urteil vom 4. März 1999, B 11/10 AL 3/98 R, zitiert nach juris), erfüllt. Mithin hat sich der Kläger mit der erforderlichen Sorgfalt um die Durchsetzung seines Insolvenzgeldanspruchs bemüht.
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Es liegt allerdings ein Verschulden des vormaligen Bevollmächtigten des Klägers, des Rechtsanwalts Dr. J. , darin, dass dieser dem Kläger anlässlich des Beratungsgesprächs am 15. September 2011 einen falschen Fristenlauf für den Antrag auf Insolvenzgeld genannt hat (nämlich unter Berechnung der zweimonatigen Ausschlussfrist vom Zeitpunkt des Zugangs des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg vom 20. Juli 2011 in der Kanzlei des ehemaligen Bevollmächtigten an und nicht – wie es der Wortlaut des § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III besagt – vom Zeitpunkt des Insolvenzereignisses an). Die Frage, ob ein bestimmtes Handeln eines Rechtsanwalts als eine schuldhafte Pflichtverletzung gegenüber dem Mandanten gewertet wird, bestimmt sich im Ausgangspunkt nach dem konkreten Mandatsumfang (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014, IX ZR 239/13, NJW 2014, 2656 ff.; Vollkommer/Greger/Heinemann, Anwaltshaftungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 10 Rn. 5). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Rechtsanwalt Dr. J. nach Aktenlage zwei gesonderte Vollmachten erteilt, eine „wegen offener Gehaltszahlung und Arbeitspapiere, Rechtsstreit beim Arbeitsgericht Neumünster 4 Ca 140a/11“ und eine „wegen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens“ über das Vermögen seiner vormaligen Arbeitgeberin. Der Senat teilt in diesem Zusammenhang die Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wonach sich der Umfang der Mandatierung aus diesen in die Betreffzeilen der jeweiligen Vollmachtformulare eingefügten Zwecken ergibt und nicht dadurch über den individuell eingefügten Zweck hinaus erweitert wird, dass unter lit. g) des Vollmachtformulars sich die Bevollmächtigung u.a. auf die „Vertretung vor den Sozial- und Arbeitsgerichten sowie in deren Vorverfahren“ erstrecken soll. Würde man den vorgedruckten Wortlaut des Formulars als entscheidend für die Reichweite der Bevollmächtigung ansehen, wäre der oben im Formular einzufügende konkrete Vollmachtzweck, der den Umfang der Bevollmächtigung ja gerade auf die Vornahme eines oder mehrerer bestimmter Geschäfte beschränken soll, bedeutungslos. Die mit dem individuell einzufügenden Vollmachtzweck intendierte Begrenzung der Vollmacht könnte auf Grundlage des nachfolgenden Formulartextes ohne weiteres unterlaufen bzw. überschritten werden. Obgleich der Dr. J. von dem Kläger nicht zur Geltendmachung von Insolvenzgeldansprüchen gegenüber der Beklagten bevollmächtigt wurde, traf den Rechtsanwalt gleichwohl die Pflicht, den Kläger nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der C. Vermögensverwaltungs-GmbH über den – zutreffenden – Lauf der gesetzlichen Insolvenzantragsfrist zu informieren. Denn auch im Falle eines beschränkten Mandats muss der Rechtsanwalt vor Gefahren, die ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind, warnen, insbesondere wenn die Gefahr in engem Zusammenhang mit dem tatsächlichen Auftragsgegenstand steht (Vollkommer/Greger/Heinemann, a.a.O.; zu Aufklärungspflichten des Steuerberaters: BGH, Urteil vom 21. Juli 2005, IX ZR 6/02, MDR 2005, 1379 f.). Ein solcher enger Zusammenhang zwischen dem Auftrag zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Gefahr, die gesetzliche Ausschlussfrist für die Beantragung von Insolvenzgeld zu versäumen, ist hier zu bejahen. Denn bei der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Amtsgericht Pinneberg handelt es sich um ein Insolvenzereignis im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F., das den dort vorgesehenen Fristenlauf in Gang setzte. Mithin stellt die Falschauskunft des Dr. J. über den konkreten Lauf der Antragsfrist eine Pflichtverletzung gegenüber dem Kläger dar, die fahrlässig im Sinne des § 276 Abs. 2 BGB – unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt – erfolgt ist. Denn schon ein Blick in § 183 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III a.F. bzw. § 165 Abs. 1 Satz 1 SGB III hätte Auskunft darüber gegeben, dass für den Beginn des Fristenlaufs nicht die Bekanntgabe des Insolvenzereignisses maßgeblich ist, sondern das Insolvenzereignis an sich.
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Dieses Verschulden muss sich der Kläger wie eigenes Verschulden zurechnen lassen. Nach dem Bundessozialgericht soll § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III eine spezialgesetzliche Regelung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand darstellen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Oktober 1992, 10 RAr 14/91, NZS 1993, 272 ff.; Urteil vom 5. Februar 2004, B 11 AL 47/03 R, NZS 2005, 38 ff.). Da nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) das Sozialgesetzbuch über das Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz auch für die Verwaltungstätigkeit der Bundesagentur für Arbeit nach dem SGB III gilt, findet § 27 SGB X Anwendung, nach dessen Abs. 1 Satz 2 das Verschulden eines Vertreters dem Vertretenen zuzurechnen ist. Dabei ist für den Bereich der Ausschlussfrist bzw. einer möglichen Nachfristgewährung im Zusammenhang mit der Beantragung von Insolvenzgeld in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bereits seit langem anerkannt, dass nicht schlechthin jedes Verschulden des Rechtsanwalts dem Mandanten zuzurechnen ist, sondern nur ein solches, das eine Verletzung der konkreten Mandatspflicht darstellt. So hat das BSG schon in seinem vorstehend zitierten Urteil vom 29. Oktober 1992 entschieden, dass sich aus einem auf die bloße Vertretung gegen den insolventen Arbeitgeber im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens gerichteten Mandat für den Rechtsanwalt nicht die Pflicht ergebe, ggf. für seinen Mandanten einen Antrag auf Insolvenzgeld zu stellen oder diesen auch nur über die Möglichkeit hierüber und die insoweit zu beachtenden Fristen aufzuklären. Werde der solchermaßen eingeschränkt mandatierte Rechtsanwalt dann auch nicht im Hinblick auf die Sicherung der Insolvenzgeldansprüche des Arbeitnehmers tätig, liege darin kein Verschulden (weshalb dem Arbeitnehmer ein solches auch nicht zugerechnet werden könne). Liege hingegen eine weiter gefasste Bevollmächtigung vor, die auf die Realisierung sämtlicher dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Nichtzahlung des geschuldeten Arbeitslohns zustehenden Rechte gerichtet sei, sei davon auch die Stellung eines Antrags auf Insolvenzgeld umfasst (mit der Folge, dass die Nichtstellung eines solchen Antrags ein dem Arbeitnehmer zuzurechnendes Verschulden begründe).
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Dieser Rechtsprechung folgt der Senat. Daraus folgt, dass für den Rechtsanwalt J. , wie oben bereits dargelegt, aus der Bevollmächtigung zur Stellung eines Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der vormaligen Arbeitgeberin des Klägers heraus die Pflicht bestand, diesen nach Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung über die – zutreffende – Frist zur Stellung eines Antrages auf Insolvenzgeld gegenüber der Beklagten zu informieren. Dass der Dr. J. dem Kläger eine falsche Frist nannte, begründet dessen Beratungsverschulden. Weil die Beratungspflicht aus dem konkreten Mandatsverhältnis herrührte, muss sich der Kläger das Verschulden seines vormaligen Bevollmächtigten zurechnen lassen. Das wäre anders, wenn es bei der Bevollmächtigung des Dr. J. allein zum Zwecke der Geltendmachung arbeitsrechtlicher Ansprüche des Klägers im Rahmen des diesbezüglichen Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Neumünster sein Bewenden behalten hätte. Hätte der Dr. J. dem Kläger im Rahmen dieses arbeitsrechtlichen Mandats die Falschauskunft zu der Insolvenzantragsfrist erteilt, so stellte dies eine fehlerhafte Beratung dar, die außerhalb des Mandatsverhältnisses gelegen hätte. Ein solches Verschulden wäre dem Kläger daher nicht zuzurechnen gewesen. Dieses Ergebnis liegt auch auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen, nach der eine Zurechnung ausscheidet, wenn die Falschauskunft im Rahmen einer bloßen Gefälligkeit erteilt wird (im konkreten Fall durch einen Sachbearbeiter eines Steuerbüros; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12. Januar 2012, L 16 AL 264/10, NZS 2012, 635 ff.). Ein Gefälligkeitsverhältnis begründet keine Rechtspflichten, es fehlt – wie das LSG Nordrhein-Westfalen zu Recht festgestellt hat – an einem Rechtsbindungswillen. Demgegenüber besitzt die Verletzung einer aus einem Rechtsanwaltsvertrag herrührenden Hinweispflicht eine deutlich höhere Qualität, die zu einer Zurechnung des Anwaltsverschuldens führen muss.
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Demgegenüber vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg auf das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 22. September 2011 (L 2 AL 87/08, info also 2012, 255 ff.) zu berufen. Nach dem Urteil soll die Abgrenzung zwischen zuzurechnendem und nicht zuzurechnendem Verhalten des Rechtsanwalts nicht mehr anhand der Reichweite des Mandats gezogen werden, sondern es wird innerhalb eines Mandats weiter danach differenziert, ob der Rechtsanwalt eine Haupt- oder eine Nebenpflicht verletzt. Nur bei schuldhafter Verletzung einer Hauptpflicht soll eine Verschuldenszurechnung auf den Mandanten erfolgen, bei einer bloßen Nebenpflichtverletzung soll sie unterbleiben. Diese im Vergleich zu der vorstehend zitierten Rechtsprechung des BSG weitergehende Differenzierung mit der Folge einer Ausdehnung des nicht zuzurechnenden Rechtsanwaltshandelns liefe dem Grundsatz der Verschuldenszurechnung, wonach sich niemand seiner ihm im Außenverhältnis obliegenden Verantwortung dadurch entledigen können soll, dass er eigene Aufgaben einem anderen zur Erledigung überträgt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 1976, III ZR 113/74, NJW 1976, 1218 ff.; Timme, in LPK-SGB X, 3. Aufl. 2011, § 27 Rn. 11), zuwider bzw. würde diesen Grundsatz in nicht gebotener Weise (weiter) beschränken. Zudem schaffte die von dem LSG Sachsen-Anhalt vorgenommene Differenzierung zwischen Haupt- und Nebenpflichtverletzung Abgrenzungsschwierigkeiten, weil keineswegs immer eindeutig ist, was zum Hauptpflichtenprogramm des Auftragsverhältnisses zählt und was zu den Nebenpflichten.
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Eine solche weitergehende Differenzierung ist schließlich auch nicht europarechtlich angezeigt. Zwar wird in der Rechtsprechung betont, dass der Sorgfaltsmaßstab des § 324 Abs. 3 Satz 3 SGB III im Lichte der europäischen Insolvenzsicherungsrichtlinie (EWG-RL 987/80) und der dazu ergangenen Judikatur (EuGH, Urteil vom 18. September 2003, C-125/01, SozR 4-4300 § 324 Nr. 1) im Zweifel großzügig auszulegen ist, um die Ausübung des von der Gemeinschaftsrechtsordnung eingeräumten Rechts auf Insolvenzsicherung nicht übermäßig zu erschweren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Hessisches LSG, Urteil vom 24. März 2011, L 1 AL 89/10, info also 2011, 215 f.). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem vorstehend zitierten Urteil dargelegt, dass die europäische Insolvenzsicherungsrichtlinie der Anwendung einer innerstaatlichen Ausschlussfrist – streitgegenständlich war in dem Verfahren vor dem EuGH § 141e Abs. 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG), bei dem es sich um die im wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängervorschrift zu § 324 Abs. 3 SGB III handelt – nicht entgegensteht, wenn diese Ausschlussfrist nicht ungünstiger ist als bei Anträgen auf andere gleichartige Sozialleistungen (Grundsatz der Gleichwertigkeit) und nicht so ausgestaltet ist, dass sie die Ausübung der von der Gemeinschaftsordnung eingeräumten Rechte praktisch unmöglich macht (Grundsatz der Effektivität). Insoweit hat allerdings das BSG bereits mit Beschluss vom 17. Oktober 2007 (B 11a AL 75/07 B, SozR 4-4300 § 324 Nr. 4) entschieden, dass die Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGB III den sich aus den gemeinschaftsrechtlichen Grundsätzen der Gleichwertigkeit und Effektivität ergebenden Anforderungen gerecht wird. Der Grundsatz der Gleichwertigkeit sei gewahrt, da auch die gesetzlichen Anforderungen für die Gewährung vergleichbarer Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- und Kurzarbeitergeld nicht großzügiger seien als die Voraussetzungen für die Gewährung von Insolvenzgeld. Hinsichtlich des Grundsatzes der Effektivität führt das Gericht in jener Entscheidung einerseits aus, es liege „auf der Hand“, dass die Regelung des § 324 Abs. 3 SGB III den aus dem gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz folgenden Anforderungen genüge, andererseits wird dargelegt, dass im Rahmen einer jeden Einzelfallprüfung, ob einem Antragsteller eine Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III zu gewähren sei, der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Effektivität zu berücksichtigen sei. Daraus schließt der Senat, dass der § 324 Abs. 3 SGB III schon deshalb den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben genügt, weil in Satz 2 der Vorschrift die Möglichkeit einer Nachfristgewährung vorgesehen ist und mithin die Ausschlussfristenregelung des Satzes 1 bei schuldloser Fristversäumung dem Antragsteller den Zugang zum Insolvenzgeld nicht unmöglich macht. Damit ist der gemeinschaftsrechtliche Grundsatz der Effektivität gewahrt. Eine weitergehende Einschränkung der Zurechnung eines Rechtsanwaltsverschuldens ist daher europarechtlich nicht gefordert.
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Es ist schließlich darauf hinzuweisen, dass selbst das LSG Sachsen-Anhalt in seiner vorstehend zitierten Entscheidung ausdrücklich ausführt, dass ein anwaltlicher Beratungsfehler dem Arbeitnehmer zuzurechnen sei, wenn dieser um den Rechtsrat des Rechtsanwalts ersucht habe – wohl weil bei einem solch ausdrücklichen Beratungsersuchen die diesbezügliche Beratungspflicht des Rechtsanwalts zur vertraglichen Hauptpflicht erstarkt. Da der Kläger in der Berufungsverhandlung am 8. Juni 2018 ausdrücklich zu Protokoll gegeben hat, dass er im Rahmen des Telefonats im September 2011 (soweit in der Sitzungsniederschrift von September 2015 die Rede ist, liegt offenbar ein Versehen vor; gemeint ist unzweifelhaft der September 2011) seinen Bevollmächtigten Dr. J. „aus eigner Initiative“ um Rat dazu gebeten hatte, welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Realisierung seiner restlichen Lohnforderung nach Ablehnung der Insolvenzverfahrenseröffnung durch das Amtsgericht Pinneberg zur Verfügung stünden, und die fehlerhaft Beratung des Rechtsanwalts zum Lauf der Insolvenzantragsfrist im Zuge dieses Telefonats erfolgte, wäre mithin selbst unter Zugrundelegung der Rechtsansicht des LSG Sachsen-Anhalt eine Verschuldenszurechnung auf den Kläger zu bejahen.
- 35
Nach alledem handelt es sich bei der vorliegenden Versäumung der Antragsfrist nicht um eine solche, die der Kläger nicht im Sinne des § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III a.F. zu vertreten hätte. Vielmehr ist aufgrund der Zurechnung des Beratungsverschuldens des Rechtsanwalts Dr. J. auf den Kläger von einem Vertretenmüssen auszugehen. Die Versäumung der Antragsfrist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III führt zu einem Verlust des Anspruchs des Klägers auf Insolvenzgeld, weshalb die diesbezügliche Ablehnungsentscheidung der Beklagten vom 24. bzw. 25. November 2011 (in Gestalt der Widerspruchsentscheidung vom 29. Februar 2012) in rechtmäßiger Weise erfolgte. Dementsprechend hat das Sozialgericht die Klage des Klägers mit Urteil vom 6. November 2015 zu Recht abgewiesen.
III.
- 36
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und folgt dem Ausgang des Berufungsverfahrens in der Hauptsache.
IV.
- 37
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zu. Dass die Vorschrift des § 324 Abs. 3 SGG gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben entspricht, ist durch den Beschluss des BSG vom 17. Oktober 2007 zum Aktenzeichen B 11a AL 75/07 B (SozR 4-4300 § 324 Nr. 4) höchstrichterlich geklärt. Die Abweichung der Senatsrechtsprechung zu der Rechtsprechung des LSG Sachsen-Anhalt begründet keine Zulassungsbedürftigkeit nach § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG.
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Referenzen
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- SGG § 144 1x
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