Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (5. Senat) - L 5 SF 294/17 B E

Tenor

Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 7. November 2017 geändert.

Die Vergütung der Beschwerdegegnerin für ihre Tätigkeit im Verfahren S 40 AS 12/14 wird auf insgesamt 362,95 EUR festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Die Beteiligten streiten über die Höhe der anwaltlichen Vergütung. Die Beschwerdegegnerin war den Klägern in dem Klageverfahren S 40 AS 12/14 im Wege der Prozesskostenhilfe als Prozessbevollmächtigte beigeordnet. Hierbei handelte es sich um eine Untätigkeitsklage nach § 88 SGG, die auf die Bescheidung eines Leistungsantrags nach dem SGB II gerichtet war. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage, da sie den Leistungsantrag bereits positiv längere Zeit vor Klageerhebung beschieden habe. Daraufhin erklärte die Beschwerdegegnerin den Rechtsstreit für erledigt und beantragte, der Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Mit Beschlüssen vom 28. September 2015 hat das Sozialgericht der Beklagten die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Kläger auferlegt und mit weiterem Beschluss den Klägern unter Beiordnung der Beschwerdegegnerin Prozesskostenhilfe bewilligt.

2

In ihrer Kostenrechnung vom 5. Oktober 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Festsetzung von 702,10 EUR beantragt, und zwar

3

Nr. 3102 VV–RVG (mit Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV–RVG

        

um 90 % wegen 4 Auftraggebern)

570,00 EUR

Post– und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV–RVG

  20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV–RVG

112,10 EUR

        

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Gesamtsumme

702,10 EUR

        

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4

Mit Festsetzungsbeschluss vom 8. Oktober 2015 reduzierte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle diesen Betrag auf

5

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV–RVG

        

incl. Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV–RVG

190,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV–RVG

  20,00 EUR

Umsatzsteuer

  39,90 EUR

        

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Gesamtbetrag

249,90 EUR

        

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6

Zur Begründung führte sie aus, dass Umfang und rechtliche Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit sowie Bedeutung für die Kläger und ihre Einkommensverhältnisse sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien. Von daher sei die Verfahrensgebühr in Höhe von 1/3 der Mittelgebühr angemessen.

7

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Erinnerung der Beschwerdegegnerin mit der Begründung, dass die anwaltliche Tätigkeit hier sehr wohl als durchschnittlich zu bewerten sei, da Unterlagen gesichtet und sie auf die Schriftsätze der Beklagten geantwortet habe.

8

Der Kostenprüfungsbeamte bei dem Schleswig–Holsteinischen Landessozialgericht hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt, weil auch nach seiner Auffassung sämtliche Kriterien des § 14 RVG unterdurchschnittlich seien. Bei der Untätigkeitsklage komme es auf die materielle Rechtslage nicht an und diese brauche daher vom Rechtsanwalt weder geprüft noch dargelegt zu werden. Sein Arbeitsaufwand beschränke sich auf die Überwachung der Frist des § 88 SGG. Auch die Bedeutung der Angelegenheit liege unter dem Durchschnitt, weil lediglich eine Bescheiderteilung verfolgt werde. Da auch die Einkommens– und Vermögensverhältnisse der Kläger unter dem Durchschnitt lägen, sei die Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr anzusetzen.

9

Mit Beschluss vom 7. November 2017 hat das Sozialgericht Kiel den Kostenfestsetzungsbeschluss geändert und den Erstattungsbetrag der Beschwerdegegnerin auf 514,44 EUR erhöht. Zur Begründung hat es auf die Rechtsprechung der Kostenkammer des Sozialgerichts Kiel verwiesen, bei der das sog. „Kieler Kostenkästchen“ für die Bestimmung der angemessenen Anwaltskosten zugrunde gelegt werde. Dieses hat das Sozialgericht in dem Beschluss näher erläutert und zum konkreten Fall ausgeführt, dass Umfang, Schwierigkeit, Bedeutung und Einkommensverhältnisse zwar sämtlich unterdurchschnittlich, teilweise deutlich unterdurchschnittlich seien, hier aber die weitere anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nach ihrer Erledigungserklärung zum Kostenantrag berücksichtigt werden müsse. Unter Anwendung des „Kieler Kostenkästchens“ errechne sich die Verfahrensgebühr auf 412,30 EUR und der Gesamtbetrag auf 514,44 EUR, der zu erstatten sei. In der Rechtsmittelbelehrung hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass gegen diese Entscheidung Rechtsmittel nicht gegeben seien.

10

Gegen den nach der Abschlussverfügung am 20. November 2017 abgeschickten Beschluss richtet sich die am 27. November 2017 beim Sozialgericht Kiel eingegangene Beschwerde des Beschwerdeführers, in der dieser zur Begründung auf seine Stellungnahme im Erinnerungsverfahren verweist. Die Beschwerde sei zulässig, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteige und die Frist von 2 Wochen nach Zustellung der Entscheidung nicht überschritten sei. Da auch das Sozialgericht ausnahmslos von einer unterdurchschnittlichen Bewertung ausgegangen sei, komme lediglich eine Festsetzung der Verfahrensgebühr deutlich unterhalb der Mittelgebühr in Betracht.

11

Die Beschwerdegegnerin ist der Auffassung, dass die Beschwerde bereits wegen § 178 Satz 1 SGG ausgeschlossen sei, weil das SGG eine eigenständige und in sich geschlossene Verfahrensordnung darstelle und die Regelungen des RVG auch nach der Rechtsprechung des Schleswig–Holsteinischen Landessozialgerichts keine Anwendung fänden.

II.

12

Der Senat entscheidet gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch den Einzelrichter.

13

Die Beschwerde ist zulässig. Nach § 1 Abs. 3 RVG in der Fassung ab 1. August 2013 gehen die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde den Regelungen der für das zugrunde liegenden Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor. Aufgrund dieser Ergänzung des § 1 RVG findet die bisherige Rechtsprechung, nach der wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG die Beschwerde an das Landessozialgericht gegen die Entscheidung des Sozialgerichts ausgeschlossen war (vgl. die von der Beschwerdegegnerin zitierte Entscheidung des Schleswig–Holsteinischen Landessozialgerichts vom 26. Januar 2011 – L 1 B 266/09 SF E – n.w.N.), keine Anwendung mehr (so ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zgl. etwa Beschluss vom 31. Januar 2014 – L 5 SF 526/14 B E). Da die Ergänzung des § 1 RVG um den Absatz 3 mit Wirkung ab 1. August 2013 gilt, findet diese Neuregelung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung, da der Beschluss des Sozialgerichts nach diesem Zeitpunkt datiert. Der für die Zulässigkeit maßgebende Wert des Beschwerdegegenstandes von 200,00 EUR wird überstiegen und, unabhängig davon, dass die Rechtsmittelbelehrung unzutreffend war, die in § 33 Abs. 3 Satz 3 bestimmte Beschwerdefrist von 2 Wochen eingehalten.

14

Die Beschwerde ist auch teilweise begründet. Zwischen den Beteiligten unstreitig ist eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV–RVG und eine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV–RVG für 3 weitere Personen (= zuzüglich 90%) entstanden. Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren ist nur die Höhe der Verfahrensgebühr bei der hier zugrunde liegenden Untätigkeitsklage einschließlich der sich daran orientierenden Umsatzsteuer.

15

Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG ist die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit für die Kläger und ihre Einkommens– und Vermögensverhältnisse, nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Der für die Bestimmung der angemessenen Gebühr auf das sog. „Kieler Kostenkästchen“ gestützten Argumentation des Sozialgerichts folgte der Senat in seiner Rechtsprechung dabei nicht (vgl. etwa Beschluss vom 18. Juni 2015 – L 5 SF 494/13 B E). Die darin niedergelegten Grundsätze begegnen nämlich hinsichtlich einiger Prämissen und Pauschalierungen erheblichen Bedenken.

16

Nach den Kriterien des § 14 RVG ist eine Untätigkeitsklage grundsätzlich als deutlich unterdurchschnittlich zu bewerten und mit der halben Mittelgebühr der Nr. 3102 VV–RVG angemessen vergütet. Das gilt auch hier. So weisen sowohl die Urkundsbeamtin als auch der Kostenprüfungsbeamte und letztlich auch das Sozialgericht zutreffend darauf hin, dass Umfang und Schwierigkeit der rechtsanwaltlichen Tätigkeit bei der Untätigkeitsklage regelmäßig nur gering sind, da sie allein auf den Erlass des Bescheides bzw. Widerspruchsbescheides durch den Leistungsträger und nicht auf die Klärung eines materiell–rechtlichen Rechtsverhältnisses gerichtet ist. So beschränkt sich die Klagebegründung, wie auch hier, auf die Darlegung, dass der Leistungsantrag oder der Widerspruch nicht innerhalb der in § 88 SGG vorgegebenen Frist beschieden worden ist. Hinzu kommen allerdings häufig noch, wie hier, Ausführungen zu der Frage, ob außergerichtliche Kosten von der Beklagten zu übernehmen sind. Auch die Bedeutung für den Kläger ist regelmäßig nur eine geringe, da die Untätigkeitsklage nicht auf eine endgültige Regelung gerichtet ist. Diese erfolgt vielmehr ggf. in einem nachfolgenden Verfahren. Die Einkommens– und Vermögensverhältnisse sind hier – unstreitig – ebenfalls unterdurchschnittlich.

17

Vor diesem Hintergrund sieht der Senat die halbe Mittelgebühr für die Höhe der anwaltlichen Kosten als angemessen an (vgl. auch Bayerisches LSG, Beschluss vom 25. Juni 2018 – L 12 SF 174/18 –; Hessisches LSG, Beschluss vom 13. Januar 2014 – L 2 AS 250/13 B –).  Mit ihr sind das Gespräch mit dem Mandanten, ggf. eine Akteneinsicht sowie die Fertigung der Untätigkeitsklageschrift und die Erörterung hinsichtlich der Kostenfrage abgegolten. Entgegen der Auffassung des Urkundsbeamten und des Kostenprüfungsbeamten beschränkte sich die anwaltliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerin nämlich nicht auf eine reine Fristenprüfung, sondern es folgte eine Prüfung und ein Schriftverkehr mit der Beklagten darüber, in welchem Umfang diese außergerichtliche Kosten der Kläger zu tragen verpflichtet war. Im Ergebnis bedeutet das, dass die anwaltliche Vergütung wie folgt festzusetzen ist:

18

Verfahrensgebühr Nr. 3102 VV–RVG

        

zzgl. Erledigungsgebühr Nr. 1008 VV–RVG (90 %)

285,00 EUR

Auslagenpauschale Nr. 7002 VV–RVG

  20,00 EUR

Umsatzsteuer Nr. 7008 VV–RVG

  57,95 EUR

        

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Gesamtbetrag

362,95 EUR

        

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19

Dieser Beschluss ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei.

20

Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 4 RVG).


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