Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht (10. Senat) - L 10 KR 143/23
Leitsatz
Die Rspr des BSG zu rückwirkender Feststellung der Versicherungspflicht nach § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V ist angesichts des Wortlauts der Normen sowie des mit ihnen verfolgten Zwecks übertragbar auf die nach § 5 Abs 5 SGB V zu treffende Prognoseentscheidung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2023 wird zurückgewiesen.
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Streitig ist der Versicherungsstatus bei parallel ausgeübter abhängiger und selbständiger Erwerbstätigkeit.
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Die Klägerin war in dem Zeitraum Januar 2014 bis Ende 2017 in einem Umfang von 25 vH als Flugbegleiterin abhängig beschäftigt (Arbeitgeber A... von Juli 2008 bis Ende Dezember 2017; Stundenaufstellung des Arbeitgebers). Daneben war sie seit 2012 selbständig mit einem Reinigungsservice tätig, für dessen Betrieb sie gemeldete – überwiegend geringfügig – Beschäftigte einsetzte (Übersicht minijobzentrale vom 25. Januar 2023) und Gewinne erzielte.
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Anlässlich der Prüfung eines Leistungsantrags im Januar 2016 erlangte die Beklagte Kenntnis von der selbständigen Tätigkeit der Klägerin. Für die rückwirkend ab 1. Januar 2012 durchgeführte Prüfung des Versicherungsstatus (§ 5 Abs 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
) legte die Klägerin keine Unterlagen vor, so dass die Beklagte von einer ausgeübten hauptberuflichen Selbständigkeit und folglich freiwilligen Mitgliedschaft der Klägerin in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung (gKV, sPV) ausgegangen war (Bescheid vom 29. März 2016). Nach Eingang der Steuerbescheide für 2012 (Steuerbescheid vom 14. Oktober 2013: Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv minus 780 Euro) und 2013 (Steuerbescheid vom 13. April 2015: Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv 1.043 Euro) sowie einer Erklärung der Klägerin, auf die selbständige Tätigkeit (5 Arbeitnehmer, 1 Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigt) durchschnittlich 15 Stunden pro Woche aufzuwenden und durchschnittlich 5.900 Euro zu erzielen, für ihren Arbeitgeber hingegen 25 Stunden in der Woche für rund 800 Euro zu arbeiten (Formular vom 16. März 2016) änderte die Beklagte ihre Entscheidung vom 29. März 2016 dahingehend, dass die Klägerin aufgrund ihrer eigenen Angaben (erst) ab 1. Januar 2014 hauptberuflich selbständig tätig und daher freiwillig in der gKV und sPV versichert sei (Bescheid vom 6. Juli 2016). Der Widerspruch vom 27. Juli 2016 war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2018). Über die Entscheidung informierte die Beklagte den Arbeitgeber der Klägerin (3. August 2017).
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Unter Vorlage von Verdienstabrechnungen und Gewinnermittlungen beantragte die Klägerin am 31. August 2018 die Überprüfung des Bescheides vom 6. Juli 2016 für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017, da sie nur im Jahr 2015 eine Person sozialversicherungspflichtig beschäftigt habe, die selbständige Tätigkeit sie regelmäßig weniger als halbtags in Anspruch genommen habe und überdies nicht prägend für ihre wirtschaftliche Lebensführung gewesen sei. Die Aufhebung des Bescheides lehnte die Beklagte ab, da bei Gegenüberstellung der beiden Einkommen die Gewinne aus selbständiger Tätigkeit die Arbeitsentgelte aus abhängiger Beschäftigung überstiegen hätten, die Klägerin ausweislich der Gewinnermittlungen im Jahr 2015 mindestens einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer und im Übrigen mehrere geringfügig Tätige beschäftigt habe und die Gesamtbewertung der Einnahmen und Ausgaben der selbständigen Tätigkeit eine Bewertung als „Nebentätigkeit“ nicht mehr zulasse. Insoweit seien der Klägerin bereits gezahlte Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung erstattet worden. Folglich sei sie – die Beklagte – weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen noch habe sie das Recht unrichtig angewandt (Überprüfungsbescheid vom 30. Januar 2019). Der Widerspruch war erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. August 2019).
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Die am 19. September 2019 (Donnerstag) eingegangene Klage hat das Sozialgericht (SG) Itzehoe abgewiesen, da die Beklage weder von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei noch das Recht unrichtig angewandt habe. Die Klägerin sei im streitbefangenen Zeitraum hauptberuflich selbständig tätig gewesen. Zwar sei der Zeitaufwand für die abhängige Beschäftigung höher gewesen, allerdings habe sie – was entscheidend sei – aus der selbständigen Tätigkeit höhere Einnahmen erzielt und mehrere Dritte abhängig beschäftigt (Urteil vom 21. August 2023, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. August 2023 zugestellt).
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Ihre am 28. September 2023 eingegangene Berufung begründet die Klägerin mit ihrem bisherigen Vorbringen. Zutreffend habe das Sozialgericht noch die Gewichtung der Arbeitszeiten zugrunde gelegt, wonach sie etwa ein Fünftel bis ein Viertel ihrer Arbeitszeit für die selbständige Tätigkeit und etwa drei Viertel bis vier Fünftel für die abhängige Beschäftigung als Flugbegleiterin („mehr als 20 Stunden wöchentlich“) aufgewendet habe. Es könne jedoch nicht für sie nachteilig bewertet werden, dass sie aus der selbständigen Tätigkeit ein höheres Einkommen erzielt habe. Dabei spreche die vergleichende Höhe der Einnahmen jedenfalls im Jahr 2017 gegen eine hauptberufliche Selbständigkeit. Ferner verweist sie auf ihres Erachtens nicht hinreichend geklärte Rechtsfragen.
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Die Klägerin beantragt,
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1) das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 21. August 2023 und den Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2019 aufzuheben,
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2) die Beklagte zu verurteilen, die Bescheide vom 29. März 2016 und 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Januar 2018 zurückzunehmen,
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3) festzustellen, dass die Klägerin in der Zeit vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält ihre Entscheidung und die Bewertung des Sozialgerichts für zutreffend.
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Die Klägerin hat auf Anforderung (3. September 2025) Stundenzusammenstellungen ihres Arbeitgebers A... für die Jahre 2014 bis 2017 sowie die Steuererklärung für 2017 zur Akte gereicht.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Die Akten sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG) eingegangen, jedoch unbegründet.
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Streitgegenstand ist der Bescheid vom 30. Januar 2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2019, mit dem die Beklagte nach durchgeführter Überprüfung (§ 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB X) die Aufhebung ihrer Statusentscheidung vom 6. Juli 2016, die Klägerin sei aufgrund hauptberuflich selbständiger Tätigkeit nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 ablehnte.
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1. Rechtsgrundlage für die geltend gemachte Rücknahme der Statusentscheidung vom 6. Juli 2018 mit Wirkung ab 1. Januar 2014 ist § 44 Abs 2 Satz 1 SGB X (in der Fassung
der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001, BGBl I 130) . Danach ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise für die Zukunft zurückzunehmen; er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 44 Abs 2 Satz 2 SGB X). Dabei ist für die nicht begünstigende Wirkung maßgeblich, dass die Statusentscheidung vom 6. Juli 2016 nach der dem Rücknahmeantrag vom 31. August 2018 zugrunde liegenden maßgeblichen Sicht der Klägerin – Schwerpunkt der fehlenden Versicherungsberechtigung gegenüber der nicht bestehenden Beitrags(tragungs)pflicht (Verwaltungsakt mit Mischcharakter) – nicht begünstigend war (vgl dazu BSG, Urteil vom 29. März 2022 – B 12 R 2/20 R – juris Rn 17-24).
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2. Die von der Klägerin begehrte Rücknahme der Entscheidung vom 6. Juli 2016, in der gKV und sPV vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 nicht versicherungspflichtig zu sein, lehnte die Beklagte jedoch zu Recht ab. Der Bescheid vom 6. Juli 2016 war nicht rechtswidrig. Diese Entscheidung beruhte auf § 5 Abs 5 SGB V
sowie § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V . Danach ist gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V (Arbeitnehmer) nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist (§ 5 Abs 5 SGB V). Bei Personen, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigen, wird vermutet, dass sie hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind (§ 5 Abs 5 Satz 2 Halbs 1 SGB V). Nach den Maßstäben für die Annahme einer hauptberuflichen Erwerbstätigkeit als Prognoseentscheidung übte die Klägerin im streitigen Zeitraum eine solche aus mit der Folge, dass sie in ihrer Tätigkeit als Flugbegleiterin versicherungsfrei beschäftigt war .
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a) Eine hauptberuflich selbständige Erwerbstätigkeit iSv § 5 Abs 5 Satz 1 SGB V liegt dann vor, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt (BT-Drucks 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 3 bis 9; BT-Drs 18/4095, Seite 70/71 zu § 5).
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aa) Der Begriff der "wirtschaftlichen Bedeutung" einer Beschäftigung bzw Tätigkeit knüpft – jedenfalls soweit es um die Abgrenzung von Haupt- und Nebentätigkeit geht – erkennbar an den Beitrag zum Lebensunterhalt des Betroffenen an, der aus der jeweiligen Erwerbstätigkeit erzielt wird. Diesem entspricht das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt bzw das aus der selbständigen Tätigkeit erzielte Arbeitseinkommen iS der §§ 14, 15 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV), wobei der tatsächlich nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts erzielte Gewinn maßgeblich ist (BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 16/12 R – juris Rn 18, 22/23; BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – juris Rn 21). Eine strikte rechtliche Bindung an Entscheidungen der Finanzbehörden im Sinne einer Feststellungswirkung besteht bei der Ermittlung des Arbeitseinkommens nach der Rechtsprechung jedoch nicht. Eine eigene Beurteilung der Einkünfte müssen die Sozialversicherungsträger und die Sozialgerichte bei möglicher falscher Einordnung der Einkünfte im Einkommensteuerbescheid nicht nur dann vornehmen, wenn der Versicherte/Steuerpflichtige gegen die Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen oder die steuerrechtliche Bewertung des Finanzamtes schlüssige und erhebliche Einwendungen erhebt. Umgekehrt muss dies – zum Schutz vor Missbrauch – aber auch dann gelten, wenn konkrete Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten der Feststellungen bzw Bewertungen des Finanzamtes bestehen und der Versicherte/Steuerpflichtige keine Einwendungen gegen die Einordnung der Einkünfte erhebt, weil die (falsche) Einordnung sich für ihn nicht nachteilig auswirkt bzw sogar günstig ist (BSG, Urteil vom 29. Juli 2015 – B 12 KR 4/13 R – juris Rn 23 - 24). Der vom Gesetzgeber in seiner Begründung genannte „Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit“ weist auf eine notwendige Gesamtschau hin, die Zufallsergebnisse vermeiden soll, wenn ein geringes Zurückbleiben bei einem Kriterium mit einem deutlichen Übersteigen beim anderen Kriterium zusammentrifft (Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2021 – L 20 KR 455/19 – juris Rn 99).
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bb) Wenn sowohl der zeitliche Aufwand für als auch das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Tätigkeit hinter dem zeitlichen Aufwand für und dem Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung zurückbleiben, ist zwanglos davon auszugehen, dass keine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (vgl BSG, Urteil vom 23. Juli 2014 – B 12 KR 16/12 R – juris Rn 27 zur dortigen Würdigung). Wenn der zeitliche Aufwand für die abhängige Beschäftigung bzw selbständige Tätigkeit und die wirtschaftliche Bedeutung von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen für den Betroffenen nicht kumulativ überwiegen, kann nach verbreiteter obergerichtlicher Rechtsprechung im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 128 SGG) der wirtschaftlichen Bedeutung – dh der Höhe des Arbeitseinkommens gegenüber dem Arbeitsentgelt im Vergleich zum gegenüber der abhängigen Beschäftigung geringeren Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit – eine größere Bedeutung beigemessen werden, vor allem wenn bzw weil sich diese Beträge durch Steuerbescheide bzw Lohnunterlagen objektiv zuverlässiger verifizieren lassen als eigene Angaben des Betroffenen zu dem eingesetzten Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit (so Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 7. Juni 2023 – L 9 KR 126/21 – juris Rn 38; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2021 – L 20 KR 455/19 – juris Rn 112; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24. August 2004 – L 11 KR 4196/03 – juris Rn 25; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2014 – L 9 KR 179/12 – juris Rn 87; aA und bei § 10 SGB V auf den Zeitaufwand abstellend: Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2022 – L 4 KR 3424/20 – juris Rn 41). Der Senat schließt sich der verbreiteten obergerichtlichen Bewertung an, bei Divergenz zwischen dem Verhältnis des Einkommens und des Zeitaufwands der abhängigen und selbständigen Tätigkeit den Schwerpunkt auf das Verhältnis der Einnahmen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit zu legen. Dafür spricht auch die Gesetzesbegründung. Diese zählt zwei Parameter auf, die bei der Bewertung einer selbständigen Tätigkeit als hauptberuflich einschlägig sind, ohne deren kumulatives Vorliegen zu fordern. Wenn für die Annahme einer hauptberuflichen Selbständigkeit erforderlich wäre, sowohl ein höheres Arbeitseinkommen zu erzielen als auch einen höheren Zeitaufwand für die selbständige Tätigkeit einzusetzen, könnte der Gesetzeszweck (Vermeidung eines umfassenden Schutzes der gKV für einen nicht versicherungspflichtigen Selbständigen durch Aufnahme einer niedrig vergüteten, aber versicherungspflichtigen „Nebenbeschäftigung“; BT-Drs 11/2237 S 159 zu § 5 Abs 3 bis 9) sehr leicht umgangen werden, indem bei einem gegenüber dem Arbeitsentgelt höheren Arbeitseinkommen für die selbständige Tätigkeit ein geringerer Zeitaufwand als für die abhängige Beschäftigung behauptet wird, um insgesamt in der gKV bleiben zu können. Dieser Effekt ist jedoch erkennbar nicht gewollt, so dass der wirtschaftlichen Bedeutung gegenüber dem Zeitaufwand durchaus ein größeres Gewicht zukommen kann.
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b) Mit der Regelung in § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V schuf der Gesetzgeber die Grundlage für eine sachgerechte Berücksichtigung des Merkmals der Arbeitgebereigenschaft bei der Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit
B 12 KR 4/10 R): Einzelfallbewertung, nicht allein Arbeitgebereigenschaft> . Dazu wurde § 5 Abs 5 SGB V um eine gesetzliche Vermutungsregelung ergänzt, wonach die regelmäßige Beschäftigung mindestens eines Arbeitnehmers in mehr als geringfügigem Umfang zur Annahme der Hauptberuflichkeit führt. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, indem der Selbständige nachweist, dass trotz der Arbeitgeberstellung die selbständige Tätigkeit seiner Lebensführung von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her nicht das Gepräge gibt. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass das der Ausschlussregelung zugrunde liegende verallgemeinernde Gesamtbild, wonach bei Innehaben einer Arbeitgeberfunktion von einer im System der gesetzlichen Krankenversicherung nicht schutzbedürftigen Stellung des Selbständigen ausgegangen wird, die Lebenswirklichkeit in der weit überwiegenden Anzahl der Fälle tatsächlich widerspiegelt (BT-Drs 18/4095, Seite 70/71).
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c) Entscheidungen über die Versicherungspflicht sind ihrer Natur nach gegenwartsorientiert und zugleich – durch ihre Dauerwirkung – zukunftsbezogen. Sachgerechte Prognosen beruhen in der Regel auf Daten und Fakten aus der Vergangenheit, auf deren Basis unter Berücksichtigung zu erwartender Veränderungen eine Vorausschau für die Zukunft getroffen wird. Da von Entscheidungen nach § 5 Abs 5 SGB V im Interesse der Versicherten Entwicklungen über längere Zeiträume nicht abgewartet werden können, müssen sich die Entscheidungen regelmäßig nach den Umständen richten, die beim zeitlichen Beginn des Zusammentreffens von Versicherungspflichttatbestand und der selbständigen Erwerbstätigkeit vorliegen. In der Folgezeit, auch für einen mittlerweile abgeschlossenen Zeitraum, eingetretene tatsächliche Entwicklungen eignen sich zwar nicht als Beurteilungsgrundlage einer Prognose und führen auch nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Prognoseentscheidung nach Kenntnis des tatsächlichen Verlaufs; allerdings ist es auch nicht mit dem Gebot einer vorausschauenden Betrachtungsweise unvereinbar, später eingetretene Entwicklungen als Bestätigung für jene Anhaltspunkte zu berücksichtigen, auf die die Prognose gestützt wird. Relevanten Einkommensentwicklungen ist ggf durch eine neue zukunftsgerichtete Prognose angemessen Rechnung zu tragen. Dabei ist eine von den Verhältnissen in der Vergangenheit abweichende zukunftsgerichtete Einschätzung erst dann geboten, wenn Umstände dargelegt werden, die das Erzielen hiervon abweichender Einkünfte nahelegen. Eine ausreichende Grundlage bieten insoweit nicht allein Einkommensteuerbescheide (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris Rn 16, 21; BSG, Urteil vom 29. April 1997 – 10/4 RK 3/96 – juris Rn 21 zu § 5 Abs 5 SGB V; BSG, Urteil vom 29. Juni 2021 – B 12 KR 38/19 R – juris Rn 16 zu § 10 SGB V; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Februar 2022 – L 4 KR 3424/20 – juris Rn 42 mwN zu § 10 SGB V). Maßgebend ist insbesondere der aufgrund der Angaben des Mitglieds verfahrensfehlerfrei von Amts wegen ermittelte Kenntnisstand der Behörde, nicht die tatsächlichen – jedoch der Behörde unbekannten – Verhältnisse. Insbesondere sollen Mitglieder, die ihren Mitteilungspflichten nicht nachkommen und damit eine zeitnahe Prognose umgehen, nicht besser gestellt werden als solche, die ihrer Mitwirkungspflicht genügen, auch zu ihren Ungunsten eingetretene Änderungen anzeigen und hinnehmen müssen, dass es bei der Prognose bleibt, obwohl sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht entsprechend der Prognose entwickeln (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris Rn 17, 21 zur vergleichbaren Prognoseentscheidung bei der Familienversicherung in § 10 SGB V).
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Diesbezüglich hat das BSG zu der im Rahmen der Familienversicherung zu treffenden Prognoseentscheidung (§ 10 Abs 1 Nr 4 SGB V) entschieden, dass auch bei rückwirkenden Feststellungen zur Versicherungspflicht/-freiheit in einer Familienversicherung – rückblickend – nur für solche Zeiträume zB keine Familienversicherung bestand, zu deren Beginn – ggf anhand der durchschnittlichen Verhältnisse der vergangenen Zeit – bereits absehbar war, dass die maßgeblichen Voraussetzungen nicht (mehr) erfüllt werden. Wenn kein entgegenstehender – Familienversicherung feststellender – Verwaltungsakt ergangen ist, ist eine rückwirkende Feststellung zur Versicherungsfreiheit in der Familienversicherung mit Verwaltungsakt zulässig; Regelungen in §§ 45, 48 SGB X kommen in so einem Fall nicht zur Anwendung (BSG, Urteil vom 7. Dezember 2000 – B 10 KR 3/99 R – juris Rn 30; BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris Rn 24). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu § 10 Abs 1 Nr 4 SGB V ist angesichts des Wortlauts der Normen sowie des mit ihnen deckungsgleich verfolgten Zwecks aus Sicht des Senats vollumfänglich übertragbar auf die nach § 5 Abs 5 SGB V zu treffende Prognoseentscheidung.
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d) Gemessen an diesen Grundsätzen war die Klägerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 hauptberuflich selbständig erwerbstätig und die Prognoseentscheidung der Beklagten vom 6. Juli 2016 idF des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 rechtmäßig. Zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Bescheides hatte die Prüfung einer hauptberuflich selbständigen Erwerbstätigkeit der Klägerin bezüglich des Kriteriums der wirtschaftlichen Bedeutung anhand des (damals aktuellsten) Einkommensteuerbescheides bzw der aktuellen sonstigen Meldungen der Klägerin zu erfolgen (vgl Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 22. Januar 2021 – L 20 KR 455/19 – juris Rn 105).
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aa) Im Juli 2016 und im Januar 2018 lagen der Beklagten für die selbständige Tätigkeit der Klägerin lediglich die Steuerbescheide vom 14. Oktober 2013 bzw 13. April 2015 für die Jahre 2012 bzw 2013 vor, die keinen bzw einen Gewinn unterhalb des Arbeitsentgelts aus abhängiger Beschäftigung auswiesen. Ergänzend konnten die formularmäßigen Angaben der Klägerin vom 16. März 2016 und 19. April 2016 herangezogen werden, in denen sie angab, in ihrem Unternehmen fünf Arbeitnehmer zu beschäftigen, davon einen mehr als geringfügig, so dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V für die gesetzliche Vermutung vorlagen. Diese Vermutung wurde auch nicht durch die übrigen im Zeitpunkt der Entscheidung am 6. Juli 2016 den Kenntnisstand der Beklagten abbildenden Umstände widerlegt. Denn die Klägerin gab ebenfalls am 16. März 2016 und 19. April 2016 an, im Rahmen ihrer selbständigen Tätigkeit mit einem Zeitaufwand von seit 2012 unverändert etwa 15 Wochenstunden – mittlerweile – ein monatliches Arbeitseinkommen iHv 5.900 Euro zu erzielen. Dieses überstieg das von ihrem Arbeitgeber zur Sozialversicherung gemeldete Arbeitsentgelt zwischen 700 Euro und 900 Euro monatlich deutlich; dabei ist der von der Klägerin am 16. März 2016 angegebene höhere Zeitaufwand für die abhängige Beschäftigung nach der oben formulierten Positionierung des Senats unerheblich. Die im Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen für die selbständige Tätigkeit (Steuerbescheide für die Jahre 2015 bis 2017) bestätigen dem Grunde nach das Verhältnis des Gewinns aus der selbständigen Tätigkeit zu dem Arbeitsentgelt aus der abhängigen Beschäftigung. Ferner ist nach der Auswertung der Übersicht der minijobzentrale vom 25. Januar 2023 davon auszugehen, dass die Klägerin in dem Zeitraum 23. Juli 2015 bis Dezember 2017 mehrere Arbeitnehmer teils geringfügig abhängig beschäftigte, die in der Addition einen Mitarbeiterbedarf der Klägerin in einem mehr als geringfügigen Umfang abbilden, so dass die Grundlage der gesetzlichen Vermutung des § 5 Abs 5 Satz 2 SGB V ebenfalls bestätigt wurde. Dabei hält der Senat angesichts des oben genannten Sinns und Zwecks dieser Regelung die Addition mehrerer geringfügig Beschäftigter für geboten. Die Vermutungsregelung kann nicht dadurch umgangen werden, dass der ihr zugrundeliegende Arbeitskraftbedarf für eine mehr als geringfügig beschäftigte Person auf mehrere nur geringfügig Beschäftigte verteilt wird. Der Vortrag im Gerichtsverfahren zum Zeitaufwand <„83,33 Stunden im Monat als Flugbegleiterin (standen) 10 bis 17 Stunden im Rahmen der selbständigen Tätigkeit (gegenüber)“ vom 29. Januar 2024> weicht von den Angaben im März/April 2016 und der Übersicht der monatlichen Arbeitszeiten der Klägerin in ihrer abhängigen Beschäftigung (Anlage BK 1 a bis d zu dem Schriftsatz vom 2. November 2025) ab, entspricht jedoch nicht dem Kenntnisstand im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung im Juli 2016. Dieser Vortrag ist daher nicht maßgeblich.
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bb) Die Beklagte begrenzte die zeitliche Feststellung der hauptberuflichen Selbständigkeit mit der Folge der Versicherungsfreiheit der abhängigen Beschäftigung als Flugbegleiterin in der gKV und sPV in ihrer Entscheidung vom 6. Juli 2016 noch nicht. Allerdings beschränkte sie ihre Feststellung bereits mit dem Überprüfungsbescheid vom 30. Januar 2019 auf den Zeitraum bis Ende Dezember 2017. Die Beklagte hätte die Feststellung der Versicherungsfreiheit wegen hauptberuflicher Selbständigkeit – entgegen des Begehrens der Klägerin – mit dem Überprüfungsbescheid vom 30. Januar 2019 auch nicht auf Ende Dezember 2016 begrenzen müssen. Insoweit lagen der Beklagten im Widerspruchsverfahren gegen den Bescheid vom 6. Juli 2016 bis zu dessen Abschluss mit Widerspruchsbescheid vom 25. Januar 2018 keine Unterlagen vor, die ab Januar 2017 oder im Laufe des Jahres 2017 eine andere Prognose zur wirtschaftlichen Bedeutung der selbständigen Tätigkeit für die Klägerin gerechtfertigt hätten. Auch wenn in dem seinerzeitigen Verwaltungsverfahren die Beweislast für die – Versicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Satz 1 SGB V ausschließenden – Voraussetzungen des § 5 Abs 5 SGB V nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislast bei der beklagten Krankenkasse lagen, die sich gegenüber der Klägerin auf diesen Befreiungstatbestand berief (vgl BSG, Urteil vom 18. Oktober 2022 – B 12 KR 2/21 R – juris Rn 17 zu § 10 SGB V; zur Beweislastverteilung nach dem jeweiligen Zweck der Norm und des Rechtsschutzbedürfnisses: BSG, Urteil vom 2. April 2025 – B 1 KR 10/24 R – juris Rn 19), hätte es der Klägerin oblegen, im Jahr 2017 Unterlagen über den Auftragsrückgang, nicht mehr gemeldete Arbeitnehmer oder sonstige aussagekräftige Unterlagen zur Entwicklung der finanziellen Situation des selbständigen Reinigungsunternehmens vorzulegen. Denn die Amtsermittlungspflicht einer Behörde (§ 20 Abs 1 SGB X) findet dort ihre Grenze, wo die Ermittlung des Sachverhalts nicht ohne Mitwirkung des Betroffenen möglich ist. Ihn trifft eine gesteigerte Darlegungsobliegenheit hinsichtlich Tatsachen aus seiner Sphäre bzw seinem Verantwortungsbereich. Dazu gehören unzweifelhaft die Umstände einer selbständigen Tätigkeit.
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Als weitere verfügbare Unterlagen kamen die im April 2016 erstellten Gewinnermittlungen für die Jahre 2014 bis 2016 in Betracht, um den Umfang des Unternehmens und die Gewinne vergangener Zeiträume abzubilden und die Angabe der Klägerin vom 16. März 2016, sie erziele monatlich 5.900 Euro als Arbeitseinkommen bereits im seinerzeitigen Widerspruchsverfahren zu erschüttern und die Tatsachengrundlage für die Entscheidung der Beklagten zu erweitern. In dem verfahrensgegenständlichen Überprüfungsverfahren trug die Klägerin außerdem nicht vor, seinerzeit bis zum 25. Januar 2018 weitere Unterlagen vorgelegt zu haben, die damals geeignet gewesen wären, die Prognoseentscheidung zukunftsgerichtet zu widerlegen, so dass auch unter diesem Aspekt keine fehlerhafte Entscheidung vom 6. Juli 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Januar 2018 festzustellen ist.
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Die rückwirkende Entscheidung der Versicherungsfreiheit ab Januar 2014 war nach der oben genannten Rechtsprechung und Positionierung des Senats zulässig. Da die Klägerin vom 1. Januar 2014 bis 31. Dezember 2017 hauptberuflich selbständig erwerbstätig war, war sie in ihrer abhängigen Beschäftigung als Flugbegleiterin versicherungsfrei.
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3. Nach alledem war die Entscheidung der Beklagten vom 30. Januar 2019, den Bescheid vom 6. Juli 2016 nicht aufzuheben, rechtmäßig und konnte die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Sozialgerichts Itzehoe keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 SGG) liegen nicht vor.
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