Urteil vom Landessozialgericht für das Saarland - L 4 KN 27/02

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Klägerin eine höhere Witwenrente unter ungekürzter Berücksichtigung der Entgeltpunkte aus in P. zurückgelegten Beitragszeiten zusteht.

Die 1942 geborene Klägerin ist die Witwe des am 18.07.2000 verstorbenen D.Sch. (Versicherter), mit dem sie seit 15.01.1967 verheiratet war. Der 1943 geborene Versicherte zog am 11.10.1989 aus P. (R. in O.), wo er ab August 1989 eine polnische Altersrente bezog, in die Bundesrepublik Deutschland zu, nahm seine Wohnung in W. und erhielt vom Landrat in M. am 30.01.1990 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B". Nach einem Sprachkurs war er ab September 1990 versicherungspflichtig beschäftigt. Auf Antrag gewährte ihm die Beklagte ab 01.01.1994 Rente für Bergleute wegen langjähriger Untertagebeschäftigung und Vollendung des 50. Lebensjahres und an deren Stelle ab 28.01.1998 Rente wegen Berufsunfähigkeit nach Aufgabe der knappschaftlich versicherten Beschäftigung. Die Klägerin ist dem Versicherten mit dem 1969 geborenen gemeinsamen Sohn am 03.01.1991 aus P. in die Bundesrepublik Deutschland nachgezogen und erhielt vom Landrat in O. am 09.10.1991 einen Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge "B".

Am 31.07.2000 beantragte die Klägerin die Gewährung von Witwenrente. Hierzu gab sie auf Anfrage mit Schreiben vom 31.08.2000 an, sie habe mit ihrer Familie bereits im Jahre 1973 den Entschluss gefasst, in die Bundesrepublik Deutschland umzusiedeln. Bereits im Oktober desselben Jahres hätten sie auf Antrag von der deutschen Botschaft die Zuzugsgenehmigung erhalten. Leider sei es zu dieser Zeit nicht so einfach gewesen, die Ausreisegenehmigung der polnischen Behörden zu bekommen. Bis in die 80er Jahre hätten sie von dort 12 Absagen erhalten. Im September 1988 sei ihr Sohn zum polnischen Militär eingezogen worden. Der Versicherte habe 1989 die Gelegenheit bei einem Besuch seiner Schwester in der Bundesrepublik Deutschland genutzt, um dort zu bleiben. Sie habe bis zum Ende des Militärdienstes ihres Sohnes im Oktober 1990 warten müssen. Danach sei ihr und ihrem Sohn auf Antrag von den polnischen Behörden mit Bescheid vom 26.11.1990 die Ausreisegenehmigung erteilt worden. Anschließend habe sie von der Gemeindeverwaltung zunächst einen Laufzettel bekommen, auf dem von verschiedenen Ämtern habe bestätigt werden müssen, dass alle finanziellen Angelegenheiten geregelt seien. Später hätten sie den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit unterschreiben und sich abmelden müssen. Mit dem Abmeldeschein hätten sie ihre Reisepässe in Empfang nehmen dürfen. Sodann hätten die Reisepässe in der deutschen Botschaft in W. zwecks Erteilung der Visa vorgelegt werden müssen. Diese Angelegenheiten hätten so viel Zeit in Anspruch genommen, dass sie mit ihrem Sohn erst am 02.01.1991 habe aus P. ausreisen und sich am 03.01.1991 im Aufnahmelager in F. habe anmelden können. Die Klägerin reichte Kopien einer Einreisegenehmigung der deutschen Botschaft vom 22.10.1973, ihres Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge und einer polnischen Meldebescheinigung vom 03.10.1997, wonach die Abmeldung an ihrem Wohnsitz in P. am 07.12.2000 erfolgt ist, zu den Akten.

Mit Bescheid vom 06.12.2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin große Witwenrente beginnend ab 01.08.2000. Darin heißt es u.a. die Rente sei unter Berücksichtigung des Abkommens vom 08.12.1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P. über Soziale Sicherheit, Ansprüche und Anwartschaften (DPSVA 1990) festzustellen, weil neben Versicherungszeiten in der deutschen Rentenversicherung auch Versicherungszeiten in P. zurückgelegt worden seien. Ausweislich Anlage 10 des Bescheides wurden die in P. zurückgelegten Versicherungszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) anerkannt und die hierfür sich ergebenden Entgeltpunkte in Anlage 3 zu 60 % (Faktor 0,6) berücksichtigt.

Gegen diesen ihr am 29.12.2000 zugestellten Bescheid erhob die Klägerin am 17.01.2001 Widerspruch. Sie führte aus, mit der Rentenberechnung könne sie sich nicht einverstanden erklären. In einer Rentenauskunft vom 15.04.1998 sei dem Versicherten eine Regelaltersrente nach dem maßgeblichen aktuellen Rentenwert bis 30.06.1998 von 2.425,74 DM berechnet worden. Dazu käme noch der Arbeitszeitraum bis zum Tode des Versicherten im Juli 2000. Außerdem sei die Rente bis zum vollendeten 60. Lebensjahr zu berechnen. Im Bescheid sei der Rentenbetrag zu Unrecht auf 2.135,02 DM gekürzt worden. In der vorgenannten Rentenauskunft für den Versicherten sei die Rente seinerzeit nach dem Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung (DPSVA 1975) berechnet worden, während nunmehr die Berechnung der Witwenrente nach dem DPSVA 1990 erfolgt sei, obwohl sie schon vor dem 01.07.1991 einen festen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gehabt habe. Warum sie erst am 03.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland habe einreisen können, habe sie bereits dargelegt.

Nachdem bis dahin angerechnetes Erwerbseinkommen der Klägerin weggefallen war, stellte die Beklagte die Witwenrente der Klägerin durch Bescheid vom 28.12.2000 für die Zeit ab 01.12.2000 neu fest. Auch gegen diesen Bescheid, den sie nach ihren Angaben am 24.01.2001 erhalten hat, erhob die Klägerin am 20.02.2001 Widerspruch unter Bezugnahme auf die vorstehende Begründung.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 07.05.2001 – zugestellt am 19.05.2001 – die Widersprüche zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Berechnung der Witwenrente sei ohne die Besitzschutzregelung des § 88 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) erfolgt. § 88 Abs. 2 SGB VI sehe vor, dass, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen habe und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginne, mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt werden (Satz 1). Die Klägerin sei – im Gegensatz zum verstorbenen Versicherten – nach dem 31.12.1990, nämlich am 03.01.1991 ins Bundesgebiet zugezogen. Die Überprüfung habe unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Klägers vom 31.08.2000 ergeben, dass die Klägerin die "verspätete" Ausreise aus P. selbst zu verantworten habe, da aufgrund der im Jahre 1990 herrschenden allgemeinen Reisefreiheit in Verbindung mit der erteilten Einreisegenehmigung vom 22.10.1973 der Zuzug zum Ehemann schon wesentlich früher möglich gewesen sei und die Formalitäten bereits im Dezember 1990 abgeschlossen gewesen seien. Art. 27 Abs. 1 DPSVA 1990 stelle auf den Berechtigten ab, so dass die Gewährung der Hinterbliebenenrente nach diesem Abkommen zu erfolgen habe. Dabei blieben gemäß Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 die Vorschriften des Fremdrentengesetzes (FRG) unberührt, da Hinterbliebene eines FRG-Berechtigten gemäß § 1 e) FRG zum anspruchsberechtigten Personenkreis des FRG gehörten. Die (weitere) Anwendung des FRG habe jedoch keine Auswirkungen auf den Besitzschutz. Durch den Tod des Versicherten sei die Anspruchsgrundlage – das DPSVA 1975 – endgültig verlorengegangen. Durch den Wechsel der Abkommen bestehe kein Besitzschutz auf die Anrechnung der bisherigen Entgeltpunkte. Die Anwendung des FRG sei im Rahmen des DPSVA 1975 nachrangig und beziehe sich auf Zeiten, die nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des Abkommens erfasst würden. Werde ein Sachverhalt jedoch durch das Abkommen bzw. durch Wechsel zum neuen Abkommen erfasst, könne im Rahmen des FRG eine Besitzschutzprüfung nicht vorgenommen werden. Vor diesem Hintergrund sei die Witwenrente unter Berücksichtigung des DPSVA 1990 sowie der aktuellen Vorschriften des SGB VI und des FRG, hier insbesondere der 40 %-igen Kürzung der Fremdrentenanteile (§ 22 Abs. 4 FRG), zu berechnen. Somit hätten die bisherigen Entgeltpunkte aus der Versichertenrente nicht als besitzgeschützte Entgeltpunkte im Sinne des § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI in die Berechnung der Witwenrente einfließen können. Die angefochtenen Bescheide entsprächen demzufolge der geltenden Sach- und Rechtslage und seien daher nicht zu beanstanden.

In dem am 18.06.2001 eingeleiteten Klageverfahren vor dem Sozialgericht für das Saarland (SG) hat die Klägerin unter Wiederholung ihres bisherigen Vorbringens ergänzend geltend gemacht, entgegen der Ansicht der Beklagten habe es, wie sie mit Schreiben vom 31.08.2000 dargelegt habe, nicht in ihrem Verantwortungsbereich gelegen, dass sie erst am 02.01.1991 aus P. habe ausreisen und am 03.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland habe einreisen können. Daher gelte für sie das DPSVA 1975, so dass ihr eine höhere Witwenrente zustehe. Eine Ausreise vor Stellung des Ausreiseantrages im Oktober 1990 sei ihr nicht möglich gewesen. Es sei ihr nicht zuzumuten gewesen, ohne ihren Sohn aus P. auszureisen, da dieser ohne ihre Unterstützung in P. nicht hätte leben können.

Durch Gerichtsbescheid vom 26.09.2002 hat das SG die Klage abgewiesen und dazu ausgeführt, die form- und fristgerecht erhobene Klage sei zulässig. Sie sei jedoch nicht begründet. Durch die Weigerung der Beklagten, die Witwenrente der Klägerin nach Maßgabe der Regelungen des DPSVA 1975 zu berechnen, werde die Klägerin in ihren Rechten nicht verletzt. Nach Maßgabe des Art. 27 Abs. 1 Satz 2 des DPSVA 1990 gelte dieses Abkommen grundsätzlich für Ansprüche von Personen, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates verlegen, dort erneut begründen oder in einem Drittstaat haben. Abweichend hiervon sei in Abs. 3 geregelt, dass Ansprüche und Anwartschaften in der Renten- und Unfallversicherung nach dem DPSVA 1975 für die bis zur Einreise zurückgelegten Versicherungszeiten auch Personen erwerben, die vor dem 01.01.1991 in den anderen Vertragsstaat eingereist sind, bis zu diesem Zeitpunkt die Verlegung des Wohnorts in den anderen Vertragsstaat beantragt haben und sich dort seither ununterbrochen aufhalten, sofern sie im Zeitpunkt des Versicherungsfalles, spätestens vom 30.06.1991 an, in diesem Vertragsstaat wohnen. Nach Abs. 4 gelten die Regelungen des Abkommens auch für Personen, die vor dem 01.07.1991 ihren Wohnort in den anderen Vertragsstaat verlegen, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Danach habe die Klägerin keinen Anspruch auf Berechnung der Witwenrente unter Zugrundelegung der Regelungen im DPSVA 1975. Zur Vermeidung von Wiederholungen sehe die Kammer weitgehend von einer Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweise diesbezüglich gemäß § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides, den sie sich zu Eigen mache. Ergänzend sei auszuführen, dass die Klägerin sehr wohl in der Lage gewesen sei, ohne Zeitdruck vor dem 31.12.1990 die Ausreiseformalitäten zu erledigen. Es sei der Klägerin zuzubilligen, dass sie P. nicht ohne ihren Sohn habe verlassen wollen, der bis Ende September 1989 seinen Militärdienst absolviert habe. Es sei allerdings nicht einzusehen, dass die Klägerin das Ende des Militärdienstes habe abwarten müssen, um den Ausreiseantrag zu stellen. Eine rechtzeitige Antragstellung parallel zu dem noch laufenden Militärdienst sei für die Klägerin und ihren Sohn möglich und zumutbar gewesen. Gegenteiliges sei nicht ersichtlich und von der Klägerin nicht vorgetragen worden.

Gegen den ihren Bevollmächtigten am 09.10.2002 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 08.11.2002 Berufung eingelegt. Sie trägt ergänzend vor, sie habe mit der Stellung des Ausreiseantrages bis zur Beendigung des Militärdienstes ihres Sohnes warten müssen. Eine Antragstellung parallel zum laufenden Militärdienst sei nicht möglich gewesen, da es Militärdienstleistenden in P. verboten gewesen sei, Ausreiseanträge zu stellen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts für das Saarland vom 26.09.2002 sowie Abänderung der Bescheide vom 06.12.2000 und vom 28.12.2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2001 zu verurteilen, ihr große Witwenrente nach Maßgabe der Regelungen des Abkommen vom 09.10.1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P. über Renten- und Unfallversicherung ohne Kürzung der Entgeltpunkte für die nach dem Fremdrentengesetz anerkannten Beitragszeiten des Versicherten um 40 % zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Inhalt der Akten der Beklagten und der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Witwenrente nach Maßgabe der Regelungen des DPSVA 1975 ohne die erfolgte Kürzung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten des Versicherten um 40 %.

Bei der Berechnung, der der Klägerin nach den erfüllten allgemeinen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI gewährten großen Witwenrente, hat die Beklagte in dem angefochtenen Rentenbescheid vom 06.12.2000 auch die vom Versicherten in P. zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 15 FRG angerechnet, da der Versicherte als Vertriebener (Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetzes) zu dem begünstigen Personenkreis nach § 1 a), FRG gehörte und daher nach § 1 e), FRG dieses Gesetz auch auf die Klägerin als Hinterbliebene bezüglich der in Rede stehenden Witwenrente anzuwenden ist. Dass dabei die Witwenrente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt hat. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des am 07.05.1996 in Kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461), das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.08.2000) galt. Die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), die für Berechtigte, die, wie die Klägerin, bereits vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, die frühere – für die Anspruchsberechtigten günstigere – Fassung des § 22 FRG für anwendbar erklärt, ist nicht einschlägig, da es an der weiteren Voraussetzung eines Rentenbeginns vor dem 01.10.1996 fehlt.

Die hier in Rede stehende Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG auf die Berechnung der Witwenrente der Klägerin begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 01.12.1999 – B 5 RJ 26/98 R – (SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 = Juris) die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 und die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c FANG als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen. Gegen diese Entscheidung wurde zwar Verfassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter der Geschäfts-Nr. 1 BvR 743/00 anhängig ist. Weitere Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage sind unter den Geschäfts-Nrn. 1 BvR 718/97 und 932/00 anhängig. Auch hat der 4. Senat des BSG in mehreren Verfahren dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 und die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c FANG mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, obwohl er die vor dem 07.05.1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 v.H. der Summe der Entgeltpunkte gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten (zuletzt Vorlagebeschluss vom 16.11.2000 – B 4 RA 3/00 R –, Juris). Diese Vorlagen sind beim BVerfG unter den Geschäfts-Nrn. 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00 und 5/01 anhängig.

Für das vorliegende Verfahren ist der Ausgang dieser beim BVerfG anhängigen Verfahren indes ohne Bedeutung, da diese Rentenansprüche der Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG betreffen, dessen Schutzbereich die Witwenrente der Klägerin nicht unterfällt. Nach der Rechtsprechung des BVerfGs begründen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung keine Rechtsposition, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. Beschluss vom 18.02.1998 – 1 BvR 1318/86 und 1484/86 –, BVerfGE 97, 271 = Juris).

Die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 ist auch nicht nach der Übergangsbestimmung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG ausgeschlossen. Danach finden § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 sowie in der vom 07.05.1996 an geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des DPSVA 1975 haben, nach dessen Art. 4 Abs. 2 die Versicherungszeiten in P. so zu berücksichtigen waren, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden wären. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach Art. 27 Abs. 1 des am 01.10.1991 in Kraft getretenen und damit hier maßgeblichen DPSVA 1990, welches das DPSVA 1975 ersetzt hat, gilt für Ansprüche der Personen, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates verlegt haben, grundsätzlich das DPSVA 1990, mithin also auch für den streitgegenständlichen Rentenanspruch der unstreitig am 03.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Klägerin. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Stichtagsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1998 – B 13 RJ 5/98 R –, SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 = Juris) bleiben gemäß Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 die Vorschriften des Fremdrentenrechts nach dem FRG anwendbar. Für diejenigen, die, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.07.1991 ihren Wohnort in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, ordnet Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 ausnahmsweise die Geltung des DPSVA 1975 für deren Ansprüche in der Rentenversicherung an, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Senats war der Klägerin eine Wohnsitzverlegung vor dem 01.01.1991 durchaus möglich gewesen. Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Die im Berufungsverfahren von der Klägerin erhobene Behauptung, ihrem Sohn sei es nicht möglich gewesen, bereits während seines Militärdienstes einen Ausreiseantrag bei den polnischen Behörden zu stellen, so dass sie an einer Ausreise vor dem 01.01.1991 gehindert gewesen sei, ist weder substantiiert vorgetragen noch belegt und daher nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der am 1969 geborene Sohn im Jahre 1990 noch auf die Anwesenheit der Klägerin in P. angewiesen und diese deswegen an der Ausreise gehindert war, zumal dieser seinen Militärdienst ableistete.

Der Umstand, dass es vorliegend nicht um die Rente des Versicherten, sondern um die Hinterbliebenenrente für seine Witwe geht, steht der Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 nicht entgegen. Die Entgeltpunkte sind auch dann nach dieser Bestimmung auf 60 % zu kürzen, wenn eine Folgerente, also auch eine Hinterbliebenenrente zu berechnen ist, die unmittelbar an eine Rente des Versicherten ohne oder mit geringerer Absenkung anschließt. In Fällen dieser Art ist lediglich der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte nach § 14 FRG i.V.m. § 88 SGB VI zu beachten (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung (Verbandskommentar), Sozialgesetzbuch, Anhang Nebengesetze – Rechtsverordnungen, Band 1, Loseblattausgabe, Stand: 29. Ergänzungslieferung 01.01.1998, § 22 FRG, Anm. 12, Seite 85). Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, dieser mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Diese Besitzschutzregelung ist vorliegend indes nicht heranzuziehen. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass mit der Vorschrift des Art. 27 DPSVA 1990 i.V.m. § 22 Abs. 4 FRG eine umfassende und abschließende Regelung zur Frage der zeitlichen Geltung der Kürzung der Entgeltpunkte getroffen worden ist, die an die Person der Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft und damit über § 14 FRG keinen Raum für eine besondere Besitzschutzregelung im SGB VI für Hinterbliebene lässt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 27 DPSVA 1990 gilt die Stichtagsregelung und damit die in Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 in Bezug genommene Kürzungsbestimmung des § 22 Abs. 4 FRG für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten gleichermaßen, ohne dass für letztere maßgeblich auf die Umstände des Versicherten abgestellt wird, sondern nur auf den Anspruchsberechtigten der Hinterbliebenenrente.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

Gründe

Die Berufung ist statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch unbegründet.

Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine höhere Witwenrente nach Maßgabe der Regelungen des DPSVA 1975 ohne die erfolgte Kürzung der Entgeltpunkte für die nach dem FRG anerkannten Beitragszeiten des Versicherten um 40 %.

Bei der Berechnung, der der Klägerin nach den erfüllten allgemeinen Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 SGB VI gewährten großen Witwenrente, hat die Beklagte in dem angefochtenen Rentenbescheid vom 06.12.2000 auch die vom Versicherten in P. zurückgelegten Beitragszeiten gemäß § 15 FRG angerechnet, da der Versicherte als Vertriebener (Aussiedler im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 Bundesvertriebenengesetzes) zu dem begünstigen Personenkreis nach § 1 a), FRG gehörte und daher nach § 1 e), FRG dieses Gesetz auch auf die Klägerin als Hinterbliebene bezüglich der in Rede stehenden Witwenrente anzuwenden ist. Dass dabei die Witwenrente in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu niedrig festgesetzt worden sein könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist es entgegen der Ansicht der Klägerin rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die nach § 22 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 256b SGB VI ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt hat. Dies ergibt sich aus § 22 Abs. 4 FRG in der Fassung des am 07.05.1996 in Kraft getretenen Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetzes (WFG) vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461), das zum maßgeblichen Zeitpunkt des Rentenbeginns (01.08.2000) galt. Die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (FANG), die für Berechtigte, die, wie die Klägerin, bereits vor dem 07.05.1996 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland genommen hatten, die frühere – für die Anspruchsberechtigten günstigere – Fassung des § 22 FRG für anwendbar erklärt, ist nicht einschlägig, da es an der weiteren Voraussetzung eines Rentenbeginns vor dem 01.10.1996 fehlt.

Die hier in Rede stehende Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG auf die Berechnung der Witwenrente der Klägerin begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Der 5. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) hat in seinem Urteil vom 01.12.1999 – B 5 RJ 26/98 R – (SozR 3-5050 § 22 Nr. 7 = Juris) die Vervielfältigung der Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 nach § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 und die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c FANG als mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar angesehen. Gegen diese Entscheidung wurde zwar Verfassungsbeschwerde erhoben, die beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) unter der Geschäfts-Nr. 1 BvR 743/00 anhängig ist. Weitere Verfassungsbeschwerden zu dieser Frage sind unter den Geschäfts-Nrn. 1 BvR 718/97 und 932/00 anhängig. Auch hat der 4. Senat des BSG in mehreren Verfahren dem BVerfG gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 und die Übergangsvorschrift des Art. 6 § 4c FANG mit Art. 14 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 GG und dem Rechtsstaatsprinzip vereinbar ist, obwohl er die vor dem 07.05.1996 erworbenen Rangstellen von Anwartschaftsrechtsinhabern um 40 v.H. der Summe der Entgeltpunkte gekürzt hat, soweit diese sich auf Grund der nach dem FRG gleichgestellten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten aus den hierfür zuerkannten, als versichert geltenden Arbeitsverdiensten ergeben hatten (zuletzt Vorlagebeschluss vom 16.11.2000 – B 4 RA 3/00 R –, Juris). Diese Vorlagen sind beim BVerfG unter den Geschäfts-Nrn. 1 BvL 9/00, 11/00, 12/00 und 5/01 anhängig.

Für das vorliegende Verfahren ist der Ausgang dieser beim BVerfG anhängigen Verfahren indes ohne Bedeutung, da diese Rentenansprüche der Versicherten unter dem Gesichtspunkt des Art. 14 Abs. 1 GG betreffen, dessen Schutzbereich die Witwenrente der Klägerin nicht unterfällt. Nach der Rechtsprechung des BVerfGs begründen die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über die Hinterbliebenenversorgung keine Rechtsposition, die dem verfassungsrechtlichen Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 GG unterliegt (vgl. Beschluss vom 18.02.1998 – 1 BvR 1318/86 und 1484/86 –, BVerfGE 97, 271 = Juris).

Die Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 ist auch nicht nach der Übergangsbestimmung des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG ausgeschlossen. Danach finden § 22 Abs. 3 FRG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01.01.1992 sowie in der vom 07.05.1996 an geltenden Fassung keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des DPSVA 1990 Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des DPSVA 1975 haben, nach dessen Art. 4 Abs. 2 die Versicherungszeiten in P. so zu berücksichtigen waren, als ob sie in der Bundesrepublik Deutschland zurückgelegt worden wären. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Nach Art. 27 Abs. 1 des am 01.10.1991 in Kraft getretenen und damit hier maßgeblichen DPSVA 1990, welches das DPSVA 1975 ersetzt hat, gilt für Ansprüche der Personen, die nach dem 31.12.1990 ihren Wohnort in das Hoheitsgebiet des jeweiligen Vertragsstaates verlegt haben, grundsätzlich das DPSVA 1990, mithin also auch für den streitgegenständlichen Rentenanspruch der unstreitig am 03.01.1991 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelten Klägerin. Nach dieser verfassungsrechtlich unbedenklichen Stichtagsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 09.09.1998 – B 13 RJ 5/98 R –, SozR 3-5050 § 22 Nr. 6 = Juris) bleiben gemäß Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 die Vorschriften des Fremdrentenrechts nach dem FRG anwendbar. Für diejenigen, die, wie die Klägerin, nach dem 31.12.1990 und vor dem 01.07.1991 ihren Wohnort in die Bundesrepublik Deutschland verlegt haben, ordnet Art. 27 Abs. 4 DPSVA 1990 ausnahmsweise die Geltung des DPSVA 1975 für deren Ansprüche in der Rentenversicherung an, wenn die Verlegung des Wohnorts vor dem 01.01.1991 aus Gründen unterblieben ist, die diese Personen nicht zu vertreten haben. Das ist aber vorliegend nicht der Fall. Nach Auffassung des Senats war der Klägerin eine Wohnsitzverlegung vor dem 01.01.1991 durchaus möglich gewesen. Insoweit wird zur Begründung auf die diesbezüglichen zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Gerichtsbescheid gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen. Die im Berufungsverfahren von der Klägerin erhobene Behauptung, ihrem Sohn sei es nicht möglich gewesen, bereits während seines Militärdienstes einen Ausreiseantrag bei den polnischen Behörden zu stellen, so dass sie an einer Ausreise vor dem 01.01.1991 gehindert gewesen sei, ist weder substantiiert vorgetragen noch belegt und daher nicht nachvollziehbar. Es ist bereits nicht erkennbar, dass der am 1969 geborene Sohn im Jahre 1990 noch auf die Anwesenheit der Klägerin in P. angewiesen und diese deswegen an der Ausreise gehindert war, zumal dieser seinen Militärdienst ableistete.

Der Umstand, dass es vorliegend nicht um die Rente des Versicherten, sondern um die Hinterbliebenenrente für seine Witwe geht, steht der Anwendung der Kürzungsregelung des § 22 Abs. 4 FRG i.d.F. des WFG vom 25.09.1996 nicht entgegen. Die Entgeltpunkte sind auch dann nach dieser Bestimmung auf 60 % zu kürzen, wenn eine Folgerente, also auch eine Hinterbliebenenrente zu berechnen ist, die unmittelbar an eine Rente des Versicherten ohne oder mit geringerer Absenkung anschließt. In Fällen dieser Art ist lediglich der Besitzschutz der persönlichen Entgeltpunkte nach § 14 FRG i.V.m. § 88 SGB VI zu beachten (vgl. Verband Deutscher Rentenversicherungsträger, Kommentar zum Recht der Gesetzlichen Rentenversicherung (Verbandskommentar), Sozialgesetzbuch, Anhang Nebengesetze – Rechtsverordnungen, Band 1, Loseblattausgabe, Stand: 29. Ergänzungslieferung 01.01.1998, § 22 FRG, Anm. 12, Seite 85). Nach § 88 Abs. 2 Satz 1 SGB VI werden, wenn der verstorbene Versicherte eine Rente aus eigener Versicherung bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente eine Hinterbliebenenrente beginnt, dieser mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte des verstorbenen Versicherten zugrunde gelegt. Diese Besitzschutzregelung ist vorliegend indes nicht heranzuziehen. Mit der Beklagten geht der Senat davon aus, dass mit der Vorschrift des Art. 27 DPSVA 1990 i.V.m. § 22 Abs. 4 FRG eine umfassende und abschließende Regelung zur Frage der zeitlichen Geltung der Kürzung der Entgeltpunkte getroffen worden ist, die an die Person der Anspruchsberechtigten in der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpft und damit über § 14 FRG keinen Raum für eine besondere Besitzschutzregelung im SGB VI für Hinterbliebene lässt. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 27 DPSVA 1990 gilt die Stichtagsregelung und damit die in Art. 19 Abs. 4 DPSVA 1990 in Bezug genommene Kürzungsbestimmung des § 22 Abs. 4 FRG für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten gleichermaßen, ohne dass für letztere maßgeblich auf die Umstände des Versicherten abgestellt wird, sondern nur auf den Anspruchsberechtigten der Hinterbliebenenrente.

Nach alledem ist die Berufung mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.

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