Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. März 2004 wird zurückgewiesen.
Tatbestand
In dem Beschwerdeverfahren geht es um die Frage, ob die Ablehnung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. M. Facharzt für Orthopädie, Rheumatologe, Sportmedizin und Chirotherapie, Arzt für physikalische Medizin und Rehabilitationswesen, Unfallarzt, S.I., wegen der Besorgnis der Befangenheit rechtens ist.
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB), nämlich mindestens 70 statt 50, und die Vergabe des Merkzeichens "G". Die Beklagte hatte den Neufeststellungsantrag des Klägers vom 17. Oktober 2002 wegen Verschlimmerung seiner Leiden mit Bescheid vom 17. Februar 2003 abgelehnt. Der Widerspruch dagegen blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 09. April 2003). Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 06. Mai 2003 beim Sozialgericht für das Saarland (SG) Klage erhoben hatte, hat das SG mit Beweisanordnung vom 21. Januar 2004, dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2004 zugegangen, den Sachverständigen Dr. M. mit der Erstattung eines orthopädischen Gutachtens beauftragt.
Der Sachverständige Dr. M. hatte bereits in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00, Landessozialgericht für das Saarland (LSG), in dem es ebenfalls um einen höheren GdB (von mindestens 70) und die Vergabe des Merkzeichens "G" ging, am 03. Mai 2001 ein orthopädisches Gutachten erstattet. In diesem Gutachten hatte der Sachverständige Dr. M. einen Gesamt-GdB von 50 empfohlen. Innerhalb der ihm, dem Kläger, eingeräumten Stellungnahmefrist hatte dieser dazu ausgeführt, er könne sich den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. nicht anschließen. Die bei ihm vorliegende Schmerzsymptomatik sei in keiner Weise bewertet; er beantrage, eine ergänzende Stellungnahme bei dem zuvor gehörten Sachverständigen Dr. S., Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und Sportmedizin, K., einzuholen. In der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2002 hatte der Kläger keine inhaltlichen Einwendungen gegen das Gutachten Dr. M. mehr erhoben, er hat nur einen bereits früher nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gestellten Antrag wiederholt. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 hatte der dort erkennende Senat die Berufung des Klägers gegen den klageabweisenden Gerichtsbescheid des SG vom 12. April 2000 zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom 12. Februar 2004, beim SG am selben Tag eingegangen, hat der Kläger in vorliegender Sache den Sachverständigen Dr. M. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Als Begründung hat der Kläger angegeben, der Sachverständige Dr. M. sei schon im Rahmen eines Vorprozesses mit seiner Begutachtung befasst gewesen. Nach seinen, des Klägers, Erinnerungen sei es bei der Erstellung des Gutachtens vom 03. Mai 2001 zu erheblichen verbalen Differenzen zwischen dem Sachverständigen und ihm gekommen. Deshalb habe er, der Kläger, in dem genannten Vorprozess erhebliche Einwände gegen das Gutachten des Sachverständigen Dr. M. erhoben. Dieser sei im Vorprozess zu seinen Ungunsten von einem zuvor eingeholten orthopädischen Gutachten abgewichen. Aufgrund dieses Sachverhaltes sehe er, der Kläger, keine Vertrauensgrundlage mehr für die Erstellung eines erneuten Gutachtens durch den in dieser Sache bereits befassten Sachverständigen.
Der um Stellungnahme gebetene Sachverständige Dr. M. hat am 02. März 2004 ausgeführt, er könne sich nicht mehr erinnern, ob es anlässlich der früheren Begutachtung zu erheblichen verbalen Differenzen mit dem Kläger gekommen sei. Dass er, der Sachverständige, in dem Gutachten vom einem anderen Sachverständigengutachten abgewichen sei, habe an objektiven Untersuchungsbefunden, nicht aber an persönlichen Differenzen gelegen.
Mit Beschluss vom 11. März 2004 hat das SG den Antrag des Klägers zurückgewiesen. Das SG hat unter anderem zur Begründung ausgeführt, es sei nicht erkennbar, weshalb der Sachverständige Dr. M. sich bereits einseitig festgelegt haben solle. Das Ergebnis einer fast drei Jahre zurückliegenden Untersuchung stelle im Falle einer Verschlimmerung des Leidenszustandes für einen Sachverständigen keinen Grund dar, bei seiner früheren Bewertung zu bleiben. Selbst wenn man verbale Differenzen zwischen dem Sachverständigen und dem Kläger unterstellen wolle, lasse dies doch nicht den Schluss zu, dass er sich einseitig für den Beklagten festgelegt habe, wenn hierfür keine objektiv nachprüfbaren Gründe genannt würden.
Gegen diesen, dem Kläger am 17. März 2004 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 15. April 2004, am selben Tag beim SG eingegangen, Beschwerde eingelegt. Diese hat er damit begründet, dass für ihn, den Kläger, die Vertrauensgrundlage für die Erstellung eines erneuten Gutachtens durch den bereits in der Sache befassten Sachverständigen Dr. M. entfallen sei. Es sei nicht auszuschließen, da er in dem Vorprozess erhebliche Einwände gegen den Sachverständigen erhoben habe, dass dieser sich darüber geärgert habe und somit dadurch Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit gerechtfertigt sei. Selbst wenn der Sachverständige sich nicht mehr an verbale Differenzen erinnern könne, sei nicht auszuschließen, dass es bei einem erneuten Zusammentreffen wieder zu erheblichen verbalen Differenzen kommen könne.
Der Kläger beantragte sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts für das Saarland vom 11. März 2004 aufzuheben und die Besorgnis der Befangenheit betreffend dem Sachverständigen Dr. M. für begründet zu erklären.
Der Kammervorsitzende hat der Beschwerde mit Verfügung vom 17. Mai 2004 nicht abgeholfen und sie dem LSG zur Entscheidung vorgelegt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 , 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - in entsprechender Anwendung - zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO - in entsprechender Anwendung - gestellt.
Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Die Beweisanordnung datiert vom 21. Januar 2004 und ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2004 zugegangen. Der Ablehnungsantrag vom 12. Februar 2004, am selben Tag beim SG eingegangen, ist mithin fristgerecht.
Der Ablehnungsantrag ist indes unbegründet.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO - in entsprechender Anwendung - aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO - in entsprechender Anwendung - jede Tatsache ausreichend, die auch nur ein subjektives Misstrauen des Beteiligten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. zur Problematik: Zöller-Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 8).
Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. M. in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, selbst wenn es ein nachteiliges war, erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 118 SGG, Rdnr. 121; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9).
Auch der Umstand, woran sich der Sachverständige Dr. M. nicht mehr erinnert hat, dass es bei der früheren Begutachtung zu verbalen Differenzen gekommen sein soll, vermag die Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Denn auch dem Sachverständigen muss es gestattet sein, in einer verbalen Auseinandersetzung reagieren zu können. Würde man diesen Umstand allein als Ablehnungsgrund ausreichen lassen, könnte ein solcher regelmäßig durch das Verhalten eines Beteiligten provoziert werden (vgl. zur Problematik: Zöller-Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9). Im Übrigen muss sich der Kläger fragen lassen, wieso er diesen Umstand, den er jetzt als so erheblich empfindet, in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2001 in dem Rechtsstreit L 5 SB 27/00 nicht vorgebracht hat. In diesem Schriftsatz erhebt er nämlich nur inhaltliche Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. Auch hat er in diesem Rechtsstreit den Sachverständigen nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Dass er diesen Einwand erst jetzt geltend macht, legt den Schluss nahe, dass er den Sachverständigen Dr. M. alleine aus Furcht vor einem eventuell erneut ungünstigen Gutachten ablehnen will. Zu diesem Punkt hat der angerufene Senat aber schon mehrfach entschieden, dass dem Kläger jedenfalls keinerlei Recht zusteht, allein aus Furcht vor einem ungünstigen Gutachten den Sachverständigen von Vorneherein als befangen abzulehnen (vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 08. April 2004, AZ: L 5 SB 47/03).
Die weiter vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Sachverständige Dr. M. habe sich über die in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00 erhobenen Einwände geärgert, kann einen Ablehnungsgrund jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal die Einwände nur den Inhalt, nicht aber die Person des Sachverständigen betreffen. Zudem gibt dies nur eine subjektive Vorstellung des Klägers wieder. Objektive Umstände, die diese Befürchtung stützen könnten, sind jedenfalls in keiner Weise ersichtlich.
Da somit keine Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen berechtigen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß §§ 172 Abs. 1 , 118 Abs. 1 SGG, 406 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 2 Zivilprozessordnung (ZPO) - in entsprechender Anwendung - zulässig, aber unbegründet.
Der Ablehnungsantrag ist zulässig, insbesondere in der Frist des § 406 Abs. 2 ZPO - in entsprechender Anwendung - gestellt.
Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Die Beweisanordnung datiert vom 21. Januar 2004 und ist dem Kläger nach eigenen Angaben am 29. Januar 2004 zugegangen. Der Ablehnungsantrag vom 12. Februar 2004, am selben Tag beim SG eingegangen, ist mithin fristgerecht.
Der Ablehnungsantrag ist indes unbegründet.
Ein Sachverständiger kann nach § 406 Abs. 1 ZPO - in entsprechender Anwendung - aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Für die Besorgnis der Befangenheit ist nach § 42 Abs. 2 ZPO - in entsprechender Anwendung - jede Tatsache ausreichend, die auch nur ein subjektives Misstrauen des Beteiligten in die Unparteilichkeit des Sachverständigen vernünftigerweise rechtfertigen kann (vgl. zur Problematik: Zöller-Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 8).
Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Der Umstand, dass der Sachverständige Dr. M. in einem früheren Rechtsstreit ein Gutachten, selbst wenn es ein nachteiliges war, erstattet hat, ist für sich alleine als Ablehnungsgrund nicht ausreichend (vgl. zur Problematik: Meyer-Ladewig, Kommentar zum SGG, 7. Auflage, § 118 SGG, Rdnr. 121; Zöller/Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9).
Auch der Umstand, woran sich der Sachverständige Dr. M. nicht mehr erinnert hat, dass es bei der früheren Begutachtung zu verbalen Differenzen gekommen sein soll, vermag die Ablehnung nicht zu rechtfertigen. Denn auch dem Sachverständigen muss es gestattet sein, in einer verbalen Auseinandersetzung reagieren zu können. Würde man diesen Umstand allein als Ablehnungsgrund ausreichen lassen, könnte ein solcher regelmäßig durch das Verhalten eines Beteiligten provoziert werden (vgl. zur Problematik: Zöller-Greger, a.a.O., § 406 ZPO, Rdnr. 9). Im Übrigen muss sich der Kläger fragen lassen, wieso er diesen Umstand, den er jetzt als so erheblich empfindet, in seinem Schriftsatz vom 15. Juni 2001 in dem Rechtsstreit L 5 SB 27/00 nicht vorgebracht hat. In diesem Schriftsatz erhebt er nämlich nur inhaltliche Einwendungen gegen die Ausführungen des Sachverständigen Dr. M. Auch hat er in diesem Rechtsstreit den Sachverständigen nicht wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Dass er diesen Einwand erst jetzt geltend macht, legt den Schluss nahe, dass er den Sachverständigen Dr. M. alleine aus Furcht vor einem eventuell erneut ungünstigen Gutachten ablehnen will. Zu diesem Punkt hat der angerufene Senat aber schon mehrfach entschieden, dass dem Kläger jedenfalls keinerlei Recht zusteht, allein aus Furcht vor einem ungünstigen Gutachten den Sachverständigen von Vorneherein als befangen abzulehnen (vgl. zur Problematik: Beschluss des Senats vom 08. April 2004, AZ: L 5 SB 47/03).
Die weiter vom Kläger geäußerte Befürchtung, der Sachverständige Dr. M. habe sich über die in dem Berufungsverfahren L 5b SB 27/00 erhobenen Einwände geärgert, kann einen Ablehnungsgrund jedenfalls nicht rechtfertigen, zumal die Einwände nur den Inhalt, nicht aber die Person des Sachverständigen betreffen. Zudem gibt dies nur eine subjektive Vorstellung des Klägers wieder. Objektive Umstände, die diese Befürchtung stützen könnten, sind jedenfalls in keiner Weise ersichtlich.
Da somit keine Umstände vorliegen, die zu Zweifeln an der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des Sachverständigen berechtigen, ist die Beschwerde zurückzuweisen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).